Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.10.2000, Az.: 2 U 163/00

Kraftfahrzeug; Kfz; Gebrauchtwagen; Neuwertig; Kaufvertrag; Verkäufer; Aufklärungspflicht; Sachmangel; Lackierung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.10.2000
Aktenzeichen
2 U 163/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 21340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2000:1018.2U163.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2001, 50-51

Amtlicher Leitsatz

Der Käufer eines fast neuwertigen Gebrauchtwagens darf erwarten, ein geringfügig genutztes, aber ansonsten unbeschädigtes Auto zu erhalten. Der Verkäufer hat den Käufer daher ungefragt über nicht unerhebliche Nachlackierungen, zumal wenn diese nicht sachgerecht ausgeführt sind, aufzuklären.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Juni 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30. 179, 89 DM DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 2000 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen O. . . und der FahrzeugIdent. Nr. . . . nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln.

Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln in Verzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis zu 35. 000 DM.

Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60. 000 DM.

Gründe

1

Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht nach den §§ 459 Abs. 1, 463 Satz 2, 477 Abs. 1 S. 1 BGB ein nicht verjährter Schadensersatzanspruch in Höhe von 30. 179, 89 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 01. 03. 2000 zu, weil die Beklagte ihm einen erheblichen Mangel des verkauften Pkws arglistig verschwiegen hat. Mit der Rücknahme des Fahrzeugs ist die Beklagte in Annahmeverzug.

2

Der Senat bewertet unter den vorliegenden Umständen den hier vorliegenden - nicht sachgerecht - reparierten Lackschaden als - offenbarungspflichtigen - erheblichen Fehler im Sinn von § 459 Abs. 1 BGB. Er knüpft damit an an eine nicht veröffentlichte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 19. 05. 1981 - 9 U 1291/81, zitiert bei Creutzig, Recht des Autokaufs, 4. Aufl. , S. 185, Stichwort "Transportschäden"), nach der eine Nachlackierung - eines Neufahrzeugs - wegen eines Transportschadens vor Auslieferung an den Käufer einen nicht ganz unerheblichen Fehler darstellt, wenn die Nachbesserungskosten 640, DM übersteigen. Ob diese Grenze zwingend ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall war Vertragsgegenstand ein sogenannter Dienstwagen mit einer Laufleistung von 550 km. Im Bereich der Beklagten war es zu einem nur von der Beklagten zu beschreibenden, weder im Rechtsstreit noch davor aber von ihr näher beschriebenen Schaden am rechten Seitenteil gekommen, der ihr Veranlassung gegeben hatte, das Seitenteil für 417, 60 DM in einer Autolackierei ganz neu lackieren zu lassen. Nach dem vom Kläger veranlaßten Gutachten des Sachverständigen K. . . vom 29. 12. 1999/14. 01. 2000 war die Neulackierung nicht fachgerecht und insbesondere nicht rückstandsfrei erfolgt. Nach der differenzierten Kalkulation des Sachverständigen hätten die Kosten einer fachgerechten und rückstandsfreien Nachlackierung mit einem Betrag von 1. 217, 19 DM den von der Beklagten aufgewandten Betrag erheblich überstiegen. Das kann der Beklagten als AudiVertragshändlerin nicht unbekannt geblieben sein, so daß sie schon deswegen zur Offenbarung verpflichtet war. Maßgeblich für den Senat ist zudem, daß der Käufer eines erst knapp zwei Monate zugelassenen PKWs mit einer Fahrleistung von nur 550 km - dem Verkäufer erkennbar - erwartet, ein zwar geringfügig genutztes, aber im übrigen unbeschädigtes Fahrzeug zu erhalten. In dieser berechtigten Erwartung wird er enttäuscht, wenn ihm ein Pkw mit einer - unzureichenden - Nachlackierung eines ganzen Seitenteils ausgeliefert wird.

3

Die Spekulation, der Kläger selbst könne eine "andere" Nachlackierung veranlaßt haben, die Ursache der von dem Sachverständigen K. . . festgestellten sichtbaren Lackierrückstände und deutlich sichtbaren Abklebespuren gewesen sei, ist erkennbar - ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt - ins Blaue hinein aufgestellt und steht der Beklagten schlecht an. Unstreitig hat sie selbst eine Nachlackierung des hinteren rechten Seitenteils veranlaßt, und der Sachverständige K. . . , der einen elektronischen Schichtdickenmesser eingesetzt hat, hat ersichtlich nur eine Nachlackierungsschicht festgestellt (§ 286 ZPO).

4

Die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen. Das Verschweigen von Tatsachen stellt dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (PalandtHeinrichs, BGB, 59. Aufl. , § 123 RdNr. 5). Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs wird dies in der Regel der Fall sein im Hinblick auf lange Standzeiten des Fahrzeugs und auf Vorschäden, die im Werk, auf dem Transport oder beim Händler eingetreten sind (ReinkingEggert, Der Autokauf, 6. Aufl. , RdNr. 864 m. w. N. ). Nichts anderes kann vorliegend für das von der Beklagten nur auf einer Fahrtstrecke von 550 km genutzte und dabei - wie auch immer - beschädigte Fahrzeug gelten. Wie schon ausgeführt ist, geht der Käufer, dem Verkäufer erkennbar, in einem solchen Fall davon aus, ein zwar geringfügig genutztes, aber sonst unbeschädigtes Fahrzeug zu erhalten. Daher durfte auch der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwarten, daß die Beklagte ihm eine durchgeführte, nicht unerhebliche Nachlackierung - zumals zum "Sparpreis" nicht mit den sachverständig für geboten erachteten Arbeitsgängen - ungefragt offenbarte.

5

Erweist sich somit das Schadensersatzverlangen des Klägers dem Grunde nach als berechtigt, so ist er auch berechtigt, den sogenannten großen Schadensersatz zu begehren. Die Beklagte hat deshalb den gezahlten Kaufpreisteil von 32. 800, DM zu erstatten. Da sie den vom Kläger für 350, DM in Zahlung gegebenenen Gebrauchtwagen offenbar nicht zurückgeben kann, hat sie dem Kläger den angerechneten Kaufpreisteil in Geld zu ersetzen. Zu ersetzen sind weiter Ab und Anmeldekosten von 120, DM, die Kosten des Sachverständigen K. . . von 325, 55 DM sowie 600, DM zum Ausgleich für den vom Kläger veranlaßten Einbau einer Anhängerkupplung (§ 287 ZPO). Den gegenwärtigen Tachometerstand hat der Kläger im Senatstermin unwidersprochen mit 18. 080 km angegeben. Insoweit will er sich ausdrücklich als Nutzungsvorteil 0, 67 % des Kaufpreises je gefahrene 1. 000 km anrechnen lassen, das sind 4. 015, 66 DM. Der Ansatz entspricht einer in der Praxis verfestigten Auffassung, gegen die auch die Beklagte nichts einwendet. Die dem Kläger gebührende Schadensersatzleistung stellt sich danach auf 30. 179, 89 DM. Verzugszinsen (§§ 284, 288 BGB) schuldet die Beklagte nach Zugang des anwaltlichen Faxschreibens vom 28. 02. 2000 seit dem 01. 03. 2000.

6

Im bereits angesprochenen Schreiben vom 28. 02. 2000 hatte der Kläger der Beklagten vergeblich die Übergabe des PKWs "nebst Papieren etc. " anbieten lassen. Weil die Beklagte den vom Kläger jetzt geltend gemachten großen Schadensersatzanspruch sogleich mit Anwaltsschreiben vom 02. 03. 2000 hatte ablehnen lassen, genügte in der Folgezeit ein wörtliches Angebot, um den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs zu begründen (§§ 293 ff BGB). Dieses Angebot lag spätestens in der Klageschrift.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.

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