Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.10.2000, Az.: 2 W 144/00

Zulässigkeit einer Zwangsversteigerung bei unzutreffender Veröffentlichung der Terminsbestimmung in den örtlichen Tageszeitungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.10.2000
Aktenzeichen
2 W 144/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 33948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2000:1009.2W144.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 04.09.2000 - AZ: 4 T 459/00

Fundstellen

  • InVo 2001, 348 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 45-46

In dem Zwangsversteigerungsverfahren
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die sofortige weitere Beschwerde des Meistbietenden
gegen den Beschluß des Landgerichts Aurich vom 4. September 2000
durch
die unterzeichneten Richter
am 9. Oktober 2000
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 47.500,- DM.

Gründe

1

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 793 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch rechtzeitig eingelegt und nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, weil in der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein neuer selbständiger Beschwerdegrund (Versagung des Zuschlags) enthalten ist.

2

Sachlich hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung zutreffend begründet ist und auch das Vorbringen des Beschwerdeführers keine abweichende Entscheidung rechtfertigt.

3

Nach § 83 Nr. 6 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist. Hierunter fällt auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf eine faire Verfahrensdurchführung (BVerfG, Rpfleger 1978, 206; OLG Celle, Rpfleger 1979, 116, 117; Zeller/Stöber ZVG 16.Aufl § 83 Anm. 4.1 m; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12.Aufl., § 83 Rn. 15). Wenn - wie vorliegend - die nach § 40 Abs. 2 ZVG zusätzlich vom Gericht veranlaßten Veröffentlichungen der Terminsbestimmung in den örtlichen Tageszeitungen die Uhrzeit unzutreffend mit 14 Uhr statt richtigerweise mit 13 Uhr wiedergeben und wenn dann bereits um 13.45 Uhr der Schluß der Versteigerung verkündet und der Zuschlag erteilt wird, so entspricht dies keiner fairen Verfahrensgestaltung. Hierdurch werden nämlich etwaige Bietinteressenten, die sich hierauf verlassen, auf 14.00 Uhr fehlgeleitet und kommen dann nicht mehr zum Zuge, so daß dem Gebot zur bestmöglichen Versteigerung nicht genügt wird. Es wäre daher geboten gewesen jedenfalls die Bietstunde bis nach 14.00 Uhr für etwaige so "fehlgeleitete" Interessenten offenzuhalten.

4

Für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot einer fairen Verfahrensdurchführung kommt es auf einen subjektiven Schuldvorwurf nicht an, so daß unerheblich ist, ob der Rechtspfleger die fehlerhafte Veröffentlichung erkannt hat oder erkennen mußte (OLG Celle a.a.O.). Dieser Verstoß gegen Verfassungsrecht ist nach § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen und nicht nach § 84 ZVG heilbar.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.