Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 31.01.2005, Az.: 6 B 1/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 31.01.2005
- Aktenzeichen
- 6 B 1/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 43289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2005:0131.6B1.05.0A
In der Verwaltungsrechtssache
der A., vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden, B.,
Antragstellerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Schindhelm und Partner, Niedersachsenstr. 14, 49074 Osnabrück, C.
gegen
die Stadt Osnabrück - Fachbereich Recht -, vertreten durch den Oberbürgermeister, Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück, D.
Antragsgegnerin,
wegen heimaufsichtsrechtlicher Anordnung
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 6. Kammer - am 31. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2004 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 108. 750 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des E. und des F. in Osnabrück, zweier Einrichtungen der stationären Dauerpflege. Unter dem 27.11.1998 bzw. 31.05.1999 beantragte sie gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 19 Abs. 3 NPflegeG a.F. die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen und machte dabei u. a. Erbbauzinsen in bestimmter Höhe geltend.
Durch Bescheide vom 21.07.1999 (betr. G.) bzw. 03.08.1999 (betr. H.) entsprach die Beklagte den Anträgen mit der Einschränkung, dass die Berücksichtigung von Erbbauzinsen abgelehnt wurde. Auf die gegen den Bescheid vom 21.07.1999 nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat die Kammer durch Urteil vom 24.10.2001 (6 A 178/99) festgestellt, dass die Antragstellerin berechtigt sei, die in Rede stehenden Erbbauzinsen den Heimbewohnern auch ohne Zustimmung seitens der Antragsgegnerin gesondert in Rechnung zu stellen. Das Urteil wurde nach Rücknahme des von der Antragsgegnerin gestellten Antrages auf Zulassung der Berufung mit Ablauf des 01.08.2003 rechtskräftig.
Das das H. betreffende Verwaltungsstreitverfahren (6 A 157/99) wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 10.04.2000, mit dem sich die Antragsgegnerin zur Änderung des Zustimmungsbescheides vom 03.08.1999 nach bestimmten Parametern verpflichtete, abgeschlossen; die Umlagefähigkeit von Erbbauzinsen war nicht Gegenstand der Regelung. Mit Zustimmungsbescheid vom 24.07.2000 setzte die Antragsgegnerin den Vergleich - wiederum ohne Berücksichtigung der Erbbauzinsen - um.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 01.12.2003 teilte die Klägerin den betroffenen Heimbewohnern mit, dass beabsichtigt sei, ihnen für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 die anteiligen Erbbauzinsen nachzuberechnen. Die entsprechenden Nachberechnungen erfolgten unter dem 15.01.2004.
Die von Betroffenen eingeschaltete Antragsgegnerin erhob dagegen heimrechtliche Einwendungen. Da eine einvernehmliche Lösung nicht herbeigeführt werden konnte, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach Anhörung durch Bescheid vom 24.09.2004 auf, ihr rückwirkendes Entgelterhöhungsverlangen gegenüber den Betroffenen zurückzunehmen und bereits gezahlte Entgelte gegen Verzinsung zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus:
Das Entgelterhöhungsverlangen der Antragstellerin entspreche nicht den Vorschriften des HeimG. Zudem seien die Forderungen aus den Jahren 1999 bis 2001 verjährt. Da die Antragsgegnerin den festgestellten Mangel trotz entsprechender Beratung nach § 16 HeimG nicht abgestellt habe, sei nach § 17 HeimG die vorstehende Anordnung zu erlassen.
Entgelterhöhungsverlangen seien spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung geltend zu machen, zu begründen und von der Zustimmung des Bewohners abhängig zu machen, sofern vertraglich keine einseitige Erklärung vereinbart worden sei. Entgelterhöhungsverlangen für vergangene Zeiträume stünden nicht im Einklang mit dem HeimG. Die Schreiben der Beklagten an die Heimbewohner vom 27.11.1998, 08.06.1999, 24.11.1999 und 17.08.2000 beinhalteten keine wirksamen Entgelterhöhungsverlangen, weil die danach möglichen Erhöhungen nicht im einzelnen beziffert gewesen seien. Zudem hätten die Betroffenen auf Grund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 17.08.2000 davon ausgehen können, dass sie nicht mehr mit nachträglichen Forderungen belastet würden. Die (von der Rechnungstellung zu unterscheidende) Bezifferung der entsprechenden Aufwendungen sei nicht erst nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren möglich gewesen.
Das Verbot rückwirkender Berechnung gelte auch nach der alten Fassung des HeimG ungeachtet des § 4e Abs. 2 i. V. m. § 4c HeimG a.F. gleichermaßen für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung (wird ausgeführt).
Die Forderungen aus den Jahren 1999 bis 2001 seien zwischenzeitlich gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 11 BGB a. F. verjährt. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten (wird ausgeführt). Zwar betreffe die Einrede der Verjährung das Verhältnis zwischen den Betroffenen und dem Einrichtungsträger. Da jedoch die Interessen der Heimbewohner und der Erben ehemaliger Heimbewohner erheblich berührt seien, dürfe dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der heimaufsichtsrechtlichen Überprüfung nicht vernachlässigt werden.
Die vorstehende Anordnung sei nach § 17 Abs. 1 HeimG zur Beseitigung bzw. Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Betroffenen und zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Heimbewohnern obliegenden Pflichten erforderlich. Die Heimaufsicht sei befugt, z. B. bei unwirksamen Entgelterhöhungen entsprechend der Zweckbestimmung des HeimG zu Gunsten der Heimbewohner einzugreifen. Die unberechtigten rückwirkenden Entgeltforderungen stellten einen erheblichen Eingriff in das Einkommen und das Vermögen der Betroffenen dar.
Die Antragsgegnerin ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit folgender Begründung die sofortige Vollziehung an: Es sei nicht hinnehmbar, dass ein Heimträger die Schutzvorschriften des Heimgesetzes nachhaltig missachte und sich ganz offensichtlich nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile verschaffe. Darüber hinaus liege die sofortige Vollziehung im besonderen Interesse der in aller Regel betagten Heimbewohner, da die Nachzahlungsbeträge u. U. erst nach Jahren zurückgezahlt würden, wenn gerichtlich geklärt sei, dass die getroffene Anordnung gerechtfertigt sei. Auch soweit noch keine Zahlungen erbracht worden seien, würden die betroffenen Bewohner u. U. noch über Jahre den Nachforderungen seitens der Antragstellerin ausgesetzt sein und dadurch auch persönlich belastet.
Die Antragstellerin hat dagegen am 25.10.2004 Widerspruch eingelegt, dessen Bescheidung nach Aktenlage aussteht.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und beantragt dazu,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2004 wiederherzustellen.
Zur Begründung macht sie geltend:
Sie habe in Übereinstimmung mit § 4c Abs. 2 HeimG a. F. bzw. § 7 Abs. 2 HeimG n. F. in ihren Verträgen mit den Heimbewohnern vereinbart, dass der Träger berechtigt sei, die Pflegeentgelte durch einseitige Erklärung angemessen zu erhöhen.
In dem Zeitraum von 1999 bis 2003 habe sie die Heimbewohner jährlich durch entsprechende Schreiben ausdrücklich auf die noch zu erhebenden Investitionsfolgekosten und die für die jeweilige Veränderung des Tagessatzes erforderliche Zustimmung der Antragsgegnerin hingewiesen. Damit sei der Schutzzweck des HeimG, die Heimbewohner über künftige Belastungen zu informieren, erfüllt.
Die Anordnung vom 24.09.2004 sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 HeimG gedeckt. Es liege kein Mangel im Sinne dieser Vorschrift vor. Die angestrebten Entgelterhöhungen entsprächen den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeimG. Die Erbbauzinsen seien nach dem o. a. Urteil der Kammer als Investitionsaufwendungen anzusehen und als solche betriebsnotwendig und nicht durch eine öffentliche Förderung gedeckt.
Es liege auch keine unzulässige rückwirkende Erhöhung des Entgeltes im Sinne des § 7 Abs. 3 HeimG vor. Vielmehr handele es sich um eine davon abzugrenzende zulässige Veränderung der Berechnungsgrundlage. Darunter seien die rechtlichen Vorgaben für die betriebswirtschaftlichen Aufwendungen zu verstehen, die gegenüber den Bewohnern und den zuständigen Behörden geltend gemacht werden dürften. Im Falle einer unzulässigen rückwirkenden Erhöhung des Entgeltes stünden diese Vorgaben regelmäßig vor Eintritt der das Erhöhungsverlangen begründenden Umstände fest. Änderten sich dagegen die Berechnungsgrundlagen nachträglich, scheide eine Ankündigung ex post für den verstrichenen Zeitraum aus. Eine derartige rückwirkende Veränderung der Berechnungsgrundlage, die sich mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24.10.2001 bezüglich der Umlegung der Erbbauzinsen auf die Heimbewohner ergeben habe und die nicht ex ante absehbar gewesen sei, stehe im Einklang mit den Anforderungen des § 7 Abs. 3 HeimG n. F. bzw. § 4 Abs. 3 HeimG a. F..
Zuvor seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass insoweit die Genehmigung seitens der Heimaufsichtsbehörde erforderlich sei. Diese rechtlichen Vorgaben hätten eine anteilige Geltendmachung der Erbbauzinsen gegenüber den Heimbewohnern nicht zugelassen. Sie, die Antragstellerin, sei nicht verpflichtet gewesen, entsprechende Forderungen bereits im Jahre 1999 anzukündigen.
Die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie zunächst die Zustimmung verweigert habe und ihr nunmehr entgegenhalte, dass sie, die Antragstellerin, das zu ihren Gunsten ergangene Urteil nicht umsetzen könne, da sie das Entgeltverlangen nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gegenüber den Heimbewohnern geltend gemacht habe. Damit hätte sie, die Antragstellerin, sich nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zwangsläufig rechtswidrig verhalten müssen, da sie nicht während der Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern erst nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Erbbauzinsen für den streitigen Zeitraum gegenüber den Heimbewohnern habe geltend machen können.
Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass es sich bei der Umlegung der Erbbauzinsen um einen nach § 82 Abs. 3 SGB XI genehmigungspflichtigen Vorgang handele, habe sie, die Antragstellerin, die heimgesetzlichen Vorschriften beachtet. Sie habe bezüglich ihres Antrages mit einer Zustimmung innerhalb weniger Wochen rechnen dürfen. Ggf. hätte sie die Erbauzinsen in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 3 HeimG a. F. nach einer weiteren Frist von 4 Wochen auf die Heimbewohner umlegen können. Nichts anderes könne gelten, wenn ihr entsprechend der vom Verwaltungsgericht festgestellten Rechtslage mitgeteilt worden wäre, dass die gesonderte Berechnung der Erbbauzinsen ohne Zustimmung seitens der Antragsgegnerin zulässig sei.
In der Erwartung eines entsprechendes Ablaufs habe sie auf ein vorsorgliches, nicht bezifferbares Entgelterhöhungsverlangen gegenüber den Heimbewohnern verzichtet, welches sie ggf. mit der Ankündigung hätte verbinden müssen, nach Abschluss des Verfahrens ein beziffertes Verlangen folgen zu lassen. Ein solches Vorgehen hätte nicht dazu beigetragen, dass durch entsprechende Vermögensdispositionen frühzeitig dem Zweck des § 7 HeimG Rechnung getragen worden wäre.
Die Forderungen aus den Jahren 1999 bis 2001 seien weder verjährt noch habe sie gegenüber den Heimbewohnern gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen. Bei den Investitionsfolgekosten habe es sich um Positionen gehandelt, die bei Vertragsschluss bestanden hätten und die den Heimbewohnern bekannt gewesen seien. Diese hätten gewusst, dass deren Einbeziehung in den Heimtarif heimvertraglich vereinbart gewesen sei (wird ausgeführt).
Die Anordnung der Antragsgegnerin sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht von einer gebundenen Entscheidung aus. Es liege auch keine Ermessensreduktion auf Null vor. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen sei nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus:
Bereits nach dem rechtlichen Ansatz der Antragstellerin liege keine rückwirkende Veränderung der Berechnungsgrundlage vor. Die Korrektur der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansichten stelle keine Veränderung der Rechtslage und damit auch nicht der Berechnungsgrundlage dar. Hinsichtlich der streitigen Erbbauzinsen sei in dem Zeitraum, für den sie geltend gemacht würden, keine Veränderung eingetreten.
Ungeachtet des anhängigen Rechtsstreits hätte die Antragstellerin termingerechte Erhöhungsverlangen gegenüber den Heimbewohnern aussprechen und deren Durchsetzung vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig machen können. Die Schreiben der Antragstellerin an die Heimbewohner in den Jahren 1999 bis 2001 erfüllten nicht diese Voraussetzungen. Der durch § 7 HeimG n. F. bzw. § 4c HeimG a. F. bezweckte Schutz der Heimbewohner könne nicht deswegen geringer ausfallen, weil zwischen Heimträger und Sozialhilfeträger unterschiedliche Rechtsauffassungen bestünden bzw. sich der Heimträger über die Rechtslage geirrt habe.
Ein entsprechendes Vorgehen seitens der Antragstellerin hätte kein heimaufsichtsrechtliches Einschreiten zur Folge gehabt, da nicht zu befürchten gewesen wäre, dass vor Klärung der Rechtslage unberechtigte Forderungen gegen die Heimbewohner geltend gemacht worden wären.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu Vertrauensschutz und Verjährung verkennten, dass zwischen den Rechtsbeziehungen des Heimträgers zum Sozialhilfeträger, zur Heimaufsicht und zu den Heimbewohnern unterschieden werden müsse. In letzterem Verhältnis habe die Antragstellerin die Möglichkeit, eine Entgelterhöhung unter Einbeziehung der Erbbauzinsen ordnungsgemäß geltend zu machen, nicht genutzt; bei wirksamem Entgelterhöhungsverlangen würde es jedenfalls an verjährungsunterbrechenden Maßnahmen fehlen.
Durch das erstmalig mit Schreiben vom 01.12.2003 geltend gemachte Erhöhungsverlangen könnten nach der eindeutigen Gesetzeslage Entgelte nicht für die Vergangenheit erhöht werden. Jedenfalls erfüllten die Erhöhungsverlangen nicht die gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehe, sei ihr bewusst gewesen, dass es sich bei § 17 Abs. 1 HeimG um eine Ermessensvorschrift handele. Wenn in der ausführlichen Begründung der Anordnung nicht auch noch Ausführungen zur Ermessensausübung enthalten seien, liege dies allein daran, dass sie, die Antragsgegnerin, das Vorgehen der Antragstellerin als ganz offensichtlich rechtswidrig angesehen habe und davon habe ausgehen müssen, dass diese nur durch eine Anordnung nach § 17 HeimG zu rechtmäßigem Handeln habe bewegt werden können. Andere Mittel zur Gewährleistung des Schutzes der Heimbewohner seien nicht erkennbar gewesen. Auch wenn es grundsätzlich nicht Aufgabe der Heimaufsicht sei, die Vermögensinteressen der Heimbewohner wahrzunehmen, habe auch im öffentlichen Interesse verhindert werden müssen, dass sich der Heimträger ihm materiell-rechtlich nicht zustehende finanzielle Vorteile verschaffe. Die abweichende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 15.11.2000 - 7 L 3691/95 -) sei auf die Neufassung des § 17 HeimG durch das 3. ÄndG nicht übertragbar. Angesichts des rechtswidrigen Vorgehens der Antragsgegnerin seien deren Interessen als von vornherein nicht schutzwürdig erschienen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a., wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). In diesem Fall ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn eine einzelfallbezogene und nicht lediglich "formelhafte" Begründung vorliegt, die über die Gründe hinausgeht, die für die Maßnahme selbst maßgeblich waren, sofern es sich nicht im Einzelfall um eine Maßnahme handelt, die als solche regelmäßig keinen Aufschub duldet, wenn sie den mit ihr verfolgten Zweck erreichen soll. Im vorliegenden Falle genügt die Vollzugsanordnung der Ruhensanordnung offensichtlich diesen Anforderungen, da deren Begründung über die für die zugrundeliegende Maßnahme selbst maßgebenden Gründe hinausgeht und im einzelnen die aus behördlicher Sicht bestehende Eilbedürftigkeit ihrer Durchsetzung darlegt, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Überprüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Tragfähigkeit stattfindet (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rz. 84 ff.; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rz. 42 f.).
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts einerseits und das private Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der Aussetzung des Vollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf andererseits gegeneinander abzuwägen. In diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren einzubeziehen, soweit sie bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein angezeigten summarischen Prüfung bereits überschaubar sind. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtmäßig, verdient das an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bestehende Interesse des Betroffenen grundsätzlich keinen Schutz. Demgegenüber hat das private Interesse, vorläufig vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben, Vorrang, wenn diese sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig, bedarf es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Auch dabei sind erkennbare Erfolgschancen des Betroffenen oder der Behörde mit der Maßgabe einzubeziehen, dass zugleich abzuwägen ist, welche Folgen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes haben und inwieweit diese nach Maßgabe einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ggf. wieder rückgängig gemacht oder anderweitig ausgeglichen werden könnten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 864 mwN; Eyermann/Jörg Schmidt, aaO, Rz. 68 ff.).
Was die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als Interessenabwägungsgesichtspunkt betrifft, bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen heimaufsichtlichen Anordnung die im Folgenden dargelegten Bedenken.
Gemäß § 17 HeimG i.d.F. des 3. ÄndG v. 05.11.2001 (BGBl. I S. 2960) können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber einem Heimträger Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen oder Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Diese Vorschrift knüpft an die in § 16 Abs. 1 HeimG geregelte Beratung von Heimträgern an. Die zuständige Behörde soll danach, wenn in einem Heim Mängel festgestellt werden, zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten und ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben, bevor sie zu weitergehenden Aufsichtsmaßnahmen greift. Es muss sich dabei um Mängel handeln, die das Heim als Einrichtung zur Verwirklichung des in § 1 HeimG genannten Zwecks betreffen und sich nachteilig auf die vom Schutzzweck gemäß § 2 HeimG erfassten Belange der Heimbewohner auswirken. Dies kommt im Gesetzeswortlaut dadurch zum Ausdruck, dass von Mängeln in einem Heim die Rede ist. Damit wird auf die den Heimbetrieb betreffenden Leistungspflichten des Heimträgers gegenüber den Bewohnern abgestellt. Dem wiederum entspricht die Heimüberwachung nach § 15 HeimG, welche darauf gerichtet ist, dass die Heime den Anforderungen an den Betrieb eines Heimes nach dem HeimG genügen (vgl. dazu § 11 HeimG). Diese Regelung steht mit § 16 HeimG in einem inhaltlichen Zusammenhang, da Feststellungen von Mängeln in einem Heim, welche die Beratungspflicht auslösen, regelmäßig auf Grund von turnusmäßigen oder anlassbezogenen Überprüfungen des Heimbetriebs, wie sie in § 15 HeimG vorgesehen sind, getroffen werden. Mit heimaufsichtlichen Anordnungen nach § 17 Abs. 1 HeimG soll danach im Interesse der Heimbewohner Mängeln im Heimbetrieb begegnet werden (vgl. dazu Giese in Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand: Dezember 2004, § 17 Rn. 4).
Vorliegend geht es der Heimaufsichtsbehörde mit ihrer Maßnahme darum, Heimbewohner vor einem aus behördlicher Sicht unbegründeten Entgelterhöhungsverlangen seitens des Trägers zu bewahren. Von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 HeimG wäre diese Maßnahme gedeckt, soweit der Heimbetrieb die vertragliche Beziehung zwischen Träger und Heimbewohner einschließt, auf die sie sich bezieht.
Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. vom 15.11.2000 - 7 L 3691/95 - GewArch 2001, 252) begründete weder § 12 HeimG a. F. noch eine andere Vorschrift des Heimgesetzes die Befugnis der Heimaufsicht, "die Einhaltung der Vorschriften des Heimgesetzes schlechthin und ausnahmslos auch in Bereichen durchzusetzen, in denen die hierdurch gestalteten Rechtsbeziehungen zwischen Heimträger und Heimbewohner dem Zivilrecht zugeordnet" seien; insbesondere sei es nicht Aufgabe der Heimaufsicht, für die Einhaltung bloßer Formvorschriften zu sorgen (offengelassen in der nachgehenden Entscheidung des BVerwG [B. v. 16.05.2001 - 6 B 17/01 - GewArch 2001, 343]). Im entschiedenen Fall hatte die Aufsichtsbehörde - wie hier - ihre Anordnung darauf gestützt, dass ein Entgelterhöhungsverlangen des Heimträgers nicht den Anforderungen des § 4c Abs 3 Satz 1 HeimG a. F. (nunmehr § 7 HeimG) entsprach, ohne dass dies nach Ansicht des Berufungsgerichts eine heimaufsichtsbehördliche Beanstandung rechtfertigte.
Weitergehende Vorstellungen verbindet der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien mit der Neufassung des § 17 Abs. 1 HeimG durch das 3. ÄndG, mit der die Anordnungsbefugnis der Heimaufsicht gestärkt werden sollte. In der Begründung der Beschlussempfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses vom 21.06.2001 (BT-Drs. 14/6366, S. 33) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 14/5399) heißt es dazu:
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs ist es u. a. Zweck des Gesetzes, die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. Die vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Heimträgers nach diesem Gesetz unterliegen damit der heimaufsichtsrechtlichen Überprüfung durch die zuständige Behörde. In § 17 Abs. 1 des Entwurfs der Bundesregierung wird die Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten nicht ausdrücklich als möglicher Grund für den Erlass einer Anordnung genannt. Es soll sicher gestellt werden, dass die Anordnungsbefugnis der Heimaufsicht der Zweckbestimmung des Gesetzes entspricht und sie das Recht hat, z. B. bei unwirksamen Entgelterhöhungen, zu Gunsten der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner einzugreifen.
Vorstehende Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber in der Weise umgesetzt, dass in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung als zusätzlicher Anordnungszweck die Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten eingefügt wurde.
Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes begründen nicht ohne weiteres die Befugnis der Heimaufsicht, auf die zivilrechtliche Beziehung zwischen Heimbewohner und Heimträger umfassend einzuwirken, wie dies die Antragsgegnerin im vorliegenden Falle für sich in Anspruch nimmt. Sowohl nach dem Wortlaut der Regelung als auch nach deren Schutzzweck geht es dabei vorrangig um die Durchsetzung der Hauptleistungspflichten des Trägers. Insoweit entspricht es der Aufgabenstellung der Heimaufsicht, als Sachverwalter der Interessen der Heimbewohner auf den Träger einzuwirken, ohne dass der Bewohner seinerseits seine Ansprüche gegenüber dem Träger zur Geltung bringen muss. Sind dagegen - wie hier -Gegenleistungsansprüche des Trägers betroffen, bedarf es in der Regel keiner heimaufsichtsbehördlichen Vorkehrungen zu deren Abwehr. Vielmehr kann es dem Träger überlassen bleiben, seinen Entgeltanspruch geltend zu machen, ohne dass damit in der Regel eine unmittelbare Gefährdung der Rechte des Bewohners verbunden wäre, da letztlich im zivilgerichtlichen Verfahren verbindlich über die Ansprüche des Trägers entschieden wird. Anders als im Falle der Durchsetzung von Leistungsansprüchen des Bewohners ist der Schutzzweck des § 17 HeimG insoweit nicht berührt.
Vorstehendes Ergebnis wird durch die Regelungswirkung heimaufsichtsbehördlicher Maßnahmen und die sich daraus ergebende Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen bestätigt. Es geht dabei um die öffentlichrechtliche Beziehung zwischen Heimaufsicht und Heimträger, nicht um die verbindliche Entscheidung über die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten der Heimvertragsparteien im Sinne eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Der Heimbewohner ist davon lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes betroffen; subjektive Rechte zwischen den Vertragsparteien des Heimvertrages werden dadurch nicht unmittelbar begründet. Im vorliegenden Falle greift die Antragsgegnerin in das Vertragsverhältnis zwischen dem Heimträger und den betroffenen Bewohnern insofern ein, als sie der Antragstellerin mit der in Rede stehenden Anordnung zum einen aufgibt, gegenüber denjenigen Heimbewohnern, die ihrem Erhöhungsverlangen nachgekommen sind, zivilrechtliche Erstattungsansprüche zu erfüllen; zum anderen wird ihr untersagt, die noch offenen Forderungen weiter zu verfolgen, ohne dass mit regelnder Wirkung gegenüber den Parteien des Zivilrechtsverhältnisses über das Bestehen von vertraglichen Forderungen entschieden wird. Bliebe es bei dieser Anordnung, wäre das Entgelterhöhungsverlangen der Antragstellerin einer (zivil)gerichtlichen Entscheidung entzogen. Eine derartige Rechtsfolge widerspräche dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden, auf den Zugang zu den Gerichten gerichteten Justizgewährungsanspruch (vgl. dazu Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 7. Aufl. Stand: Juli 2003, Art. 20 Rn. 1201). Dem hat die Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 1 HeimG bezüglich der Reichweite heimaufsichtsrechtlicher Anordnungsbefugnisse Rechnung zu tragen.
Ungeachtet vorstehender Ausführungen begegnet die heimaufsichtliche Anordnung darüber hinaus Bedenken unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Ermessensbetätigung.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, die bereits eingenommenen Nachzahlungen ausnahmslos zu erstatten. Eine derart weitgehende Anordnung verstößt in Ansehung des Grundrechtsschutzes der Antragstellerin gemäß Art. 14 GG gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dem aus der Sicht der Antragsgegnerin insoweit einschlägigen Schutzzweck gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 HeimG hätte es entsprochen, die Heimbewohner gemäß § 4 Nr. 1 HeimG zunächst über ihre Rechte zu informieren und sie hinsichtlich ihrer weiteren Vorgehensweise zu beraten und es den Betroffenen zu überlassen, inwieweit sie gegenüber dem Träger etwaige zivilrechtliche Erstattungsansprüche geltend machen und ggf. auf dem Zivilrechtswege einklagen wollen. Dies muss umso mehr gelten, als sich einzelne Heimbewohner durchaus in Kenntnis der heimvertragsrechtlichen Vorschriften und nach entsprechender anderweitiger Beratung zu einer Nachzahlung bereit gefunden haben können, heimaufsichtsbehördliches Einschreiten demzufolge insoweit nicht angezeigt war.
Entsprechendes gilt für diejenigen Bewohner, die dem Entgelterhöhungsverlangen des Trägers bislang nicht nachgekommen sind. Die sich daraus für diesen Personenkreis ggf. ergebende Rolle als Beklagter in einem Zivilrechtsstreit ist den Betroffenen zuzumuten, da ihre heimvertraglichen Rechte davon nicht unmittelbar berührt werden. - Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Anordnung das Ziel verfolgen sollte, bei sozialhilfebedürftigen Heimbewohnern eine Erhöhung der Heimkosten abzuwenden, die ergänzende sozialhilferechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann, beträfe dies von vornherein nicht sog. Selbstzahler. Im Falle bestehender Sozialhilfebedürftigkeit von Heimbewohnern ginge es nicht in erster Linie um die Vermögensinteressen dieser Personen, sondern um die Belange des Sozialhilfeträgers und liefe, sofern das Erhöhungsverlangen der Antragstellerin begründet sein sollte, darauf hinaus, dass eine sich aus dem Sozialstaatsprinzip ergebende öffentliche Aufgabe auf den privaten Einrichtungsträger abgewälzt würde (vgl. o. a. Urteil der Kammer vom 24.10.2001 [S. 14 der Entscheidungsgründe]). - Im übrigen kann sich die Antragsgegnerin, soweit seitens des Trägers zivilgerichtliche Verfahren eingeleitet werden, daran als Nebenintervenientin gemäß § 66 ZPO beteiligen oder bei den jeweiligen Beklagten eine Streitverkündung gemäß § 72 ZPO veranlassen, um auf diesem Wege die Belange des Sozialhilfeträgers zur Geltung zu bringen.
Ferner begegnet die heimaufsichtsbehördliche Anordnung unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Ermessensbetätigung insofern Bedenken, als in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung davon die Rede ist, dass sich die Antragstellerin mit der streitigen Nachberechnung ganz offensichtlich nicht berechtigte "finanzielle Vorteile" verschaffe. Danach scheint die Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der Träger auf die für die Vergangenheit geltend gemachten Erbbauzinsen wegen Verjährung bzw. fehlender rechtzeitiger Anzeige des Erhöhungsverlangen nicht nur keinen Rechtsanspruch hat, sondern ihr diese auch in der Sache nicht zustehen. Letzteres trifft indessen nicht zu, da es sich bei den Erbbauzinsen nach dem o. a. Urteil der Kammer um betriebsnotwendige und umlagefähige Grundstückskosten handelt (vgl. dazu auch BSG, U. v. 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182).
Schließlich hätte es sachgerechter Ermessensausübung entsprochen, durch zurückhaltende und differenzierte Ausübung der Heimaufsicht den Umstand angemessen zu berücksichtigen oder doch jedenfalls in die Abwägung einzubeziehen, dass es maßgeblich auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestätigte rechtliche Beurteilung der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit nach § 82 Abs. 3 SGB XI seitens der Antragsgegnerin zurückzuführen ist, wenn sich die Antragstellerin nunmehr vor die Notwendigkeit der Nachberechnung von Heimkosten gestellt sieht. Der daran anknüpfende Vorhalt der Antragstellerin, die Heimaufsichtsbehörde verhalte sich nach diesem Vorlauf mit ihrer Anordnung widersprüchlich, erweist sich unter den gegebenen Umständen als durchaus nachvollziehbar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin ihrerseits die nunmehr auftretenden Unzuträglichkeiten - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - maßgeblich durch eigene Vorsorge hätte vermeiden können. Weder der Begründung des Bescheides noch der Antragserwiderung lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin diesem Gesichtspunkt für ihre Entscheidung Bedeutung beigemessen hat.
Angesichts der vorstehenden Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache verdient das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung des Sofortvollzuges auch im übrigen den Vorrang, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der heimaufsichtlichen Anordnung nicht ersichtlich ist. Daran ändern auch die nachstehenden Ausführungen nichts, zu denen sich die Kammer veranlasst sieht, weil sie für die Antragstellerin bei deren Entscheidung über das weitere Vorgehen gegenüber den betroffenen Heimbewohnern von Bedeutung sein können.
Nach § 4c Abs. 1 und 3 HeimG a. F. bzw. § 7 Abs. 1 und 3 HeimG n. F. ist eine Erhöhung des vereinbarten Entgelts nur zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat, das erhöhte Entgelt angemessen ist und der Träger dem Bewohner gegenüber die Erhöhung spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht und begründet hat. Von einer entsprechenden Veränderung der Berechnungsgrundlage im Sinne des Gesetzes wird hier auszugehen sein, da die Antragstellerin mit Rücksicht auf die ihr seinerzeit von der Antragsgegnerin entgegengehaltene Zustimmungsbedürftigkeit und fehlende Zustimmungsfähigkeit von der Einbeziehung des Erbbauzinses in das Heimentgelt bis zur verwaltungsgerichtlichen Klärung zunächst abgesehen hatte. Eine nachträgliche Änderung der Berechnungsgrundlage deswegen zu verneinen, weil die Höhe der Erbbauzinsen als Berechnungsfaktor bereits zu Beginn des fraglichen Zeitraums feststand, würde bedeuten, dass die Antragstellerin nach Klärung der Rechtslage bezüglich der Anwendbarkeit des § 82 Abs. 3 SGB XI in dem voraufgegangenen Verwaltungsstreitverfahren das Heimentgelt auch für die Zukunft nicht erhöhen könnte, obwohl der Schutzzweck des Rückwirkungsverbots einer derartigen Anpassung nicht entgegensteht. Andererseits widerspräche es letzterem, die streitige Erhöhung unter den gegebenen Umständen vollständig aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen und eine Entgeltnachforderung ohne die gesetzlichen Einschränkungen zuzulassen. Im vorliegenden Falle dürfte es an einer dem Vertrauensschutz der Heimbewohner ausreichend Rechnung tragenden Ankündigung des Erhöhungsverlangens fehlen. Diese hätte in der Weise fristgerecht erfolgen können, dass sich die Antragstellerin seinerzeit unter Bezifferung des Erhöhungsbetrages, welcher schon damals feststand, eine etwaige Nachforderung nach Klärung der Rechtslage ausdrücklich vorbehielt. Eine derartige Vorgehensweise hätte mit den heimvertragsrechtlichen Vorgaben im Einklang gestanden und dem Vertrauensschutz der betroffenen Heimbewohner entsprochen, welche sich durch entsprechende Rücklagen oder anderweitige Dispositionen auf eine Nachberechnung hätten einstellen können. Die demgegenüber von der Antragstellerin vertretene Unterscheidung zwischen der aus ihrer Sicht hier vorliegenden und vom Verbot der rückwirkenden Erhöhung des Entgelts nicht erfassten rückwirkenden Veränderung der Berechnungsgrundlage entspricht weder dem Wortlaut noch dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 und 3 HeimG n. F. und findet auch im Schrifttum keine Bestätigung (vgl. dazu Igl in Dahlen/Giese/Igl/Klie, aaO, § 7 Rn. 20, 24). - Soweit sich die Antragstellerin im übrigen darauf beruft, die Heimbewohner in den Jahren 1999 bis 2003 jährlich durch entsprechende Schreiben ausdrücklich auf noch zu erhebende Investitionsfolgekosten hingewiesen zu haben, dürften diese nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, da sie keinen Hinweis auf die beabsichtigte Umlegung des anteiligen Erbbauzinses in bezifferter Höhe sowie den diesbezüglich anhängigen Verwaltungsrechtsstreit enthielten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach richtet sich der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Ausgangspunkt der Bewertung ist im vorliegenden Falle der Gesamtbetrag der von der heimaufsichtsbehördlichen Anordnung betroffenen heimvertraglichen Entgeltforderungen, welchen die Antragstellerin mit 350.000,- € angibt. Dabei ist zwischen den bereits gezahlten Beträgen (= 85.000,- €), welche die Antragstellerin erstatten soll, und den Forderungen, deren Bezahlung noch aussteht, zu unterscheiden. Während bei ersteren der der Antragstellerin bereits zugeflossene Nennwert zugrunde zu legen ist, ist bei letzteren mit Rücksicht darauf, dass diese gegenüber den Betroffenen erst noch durchgesetzt werden müssen, ein Abschlag vorzunehmen, welcher mit 50 v. H. angemessen erscheint. Daraus ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtwert in Höhe von 217.500,- € (= 85.000,- + [(350.000,- ./. 85.000,-) : 2]). Dieser Betrag ist mit Rücksicht darauf, dass es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327], Ziff. 1.5).