Landgericht Aurich
Urt. v. 15.06.1998, Az.: 2 S 40/98
Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten; Anspruch auf Rechtsschutz bei Eintritt des Rechtsschutzfalles
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 15.06.1998
- Aktenzeichen
- 2 S 40/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:1998:0615.2S40.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aurich - 11.12.1997 - AZ: 12 C 947/97
Verfahrensgegenstand
Anspruch aus Versicherungsvertrag
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.1998
durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts ... sowie
die Richter am Landgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 11.12.1997 - Az. 12 C 947/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.272,80 DM
(Antrag zu 1.): 1.777,60 DM;
(Antrag zu 2.): 5.495,20 DM).
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.777,60 DM aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 5 ARB nicht zu.
Gemäß § 4 der ARB hat der Versicherungsnehmer - hier die Klägerin - nämlich nur einen Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Dies setzt voraus, daß der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll (§ 4 (1) c) der ARB). Einen solchen Rechtsverstoß hat die Klägerin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargetan.
Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin das erste Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle betrieben, weil der Arbeitnehmer Weber gegen die aus dem Arbeitsvertrag hervorgehenden Pflichten verstoßen hat. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert, weil konkreter Sachvortrag dazu fehlt. Denn aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen läßt sich lediglich entnehmen, daß die Klägerin dem Arbeitnehmer wegen Fehl Zeiten gekündigt hat. Der Vorhalt von Fehl Zeiten enthält jedoch nur dann den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer vorgebrachten Entschuldigungsgründe - etwa die Korrektheit der Krankmeldungen - bezweifelt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 14 ARB Anm. 3 c). Dies hat die Klägerin hier nicht dargetan.
Aus dem Vorbringen der Klägerin läßt sich auch nicht entnehmen, daß jedenfalls der Arbeitnehmer der Klägerin in dem ersten Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle einen Rechtsverstoß der Klägerin - etwa den beabsichtigten Ausspruch einer unberechtigten Kündigung - geltend gemacht hat. Mithin läßt sich auch der Eintritt eines Rechtsschutzfalles in Form eines behaupteten Rechtsverstoßes der Klägerin nicht feststellen.
Ähnliches gilt auch für das zweite Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle. Dieses hat die Klägerin nämlich nach ihrem eigenem Vorbringen zur Vorbereitung einer Kündigung aus betrieblichen Gründen eingeleitet und damit Pflicht- oder Rechtsverstöße ihres Arbeitnehmers Weber nicht behauptet. Auch der Arbeitnehmer selbst hat in diesem Verfahren der Klägerin einen Rechtsverstoß nicht entgegengehalten: Wie aus dem Bescheid vom 29.01.1997 hervorgeht, hat dieser vielmehr Einwände gegen die beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung in dem Zustimmungsverfahren vor der Hauptfürsorgestelle nicht erhoben. Soweit dieser später der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung dann doch widersprochen hat, ist dies - soweit ersichtlich - nicht mehr im Zusammenhang mit den Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle geschehen.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Da die Beklagte - wie o.a. - der Klägerin den Rechtsschutz zu Recht versagt hat, ist die Klägerin nicht gemäß § 13 ARB zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen. Hinzu kommt, daß die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht binnen Monatsfrist nach Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten gekündigt hat (§ 13 (1) S. 2 ARB): Ausweislich des Eingangsstempels auf dem Schreiben der Beklagten vom 28.05.1997 hat die Klägerin das Ablehnungsschreiben am 29.05.1997 erhalten. Die Kündigung hat die Klägerin dann jedoch erst mit Schreiben vom 03.07.1997 ausgesprochen.
Den Schriftsatz der Klägerin vom 27.05.1998 hat die Kammer gemäß § 296 a ZPO bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, da dieser erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist. Die Kammer hat sich auch nicht veranlaßt gesehen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da die Klägerin schon im Hinblick auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts gehalten gewesen wäre, rechtzeitig und ergänzend vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zum Eintritt des Rechtsschutzfalles vorzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes für den Feststellungsantrag hat die Kammer die von der Klägerin unstreitig nach dem Versicherungsvertrag geschuldete Jahresprämie (Vierteljahresprämie 1.373,80 DM × 4) zugrunde gelegt.
Streitwertbeschluss:
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.272,80 DM