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Art. 7 StudAkkStV - Satzung; Geschäftsordnung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) 1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf; sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. 2Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere die Vertretung der Organe der Stiftung, die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen ihren Organen sowie das Nähere zur Aufgabe und Arbeitsweise des Akkreditierungsrates, zur Inkompatibilität zwischen der Mitgliedschaft im Akkreditierungsrat und einer Agentur, zum Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, zur Entlastung des Vorstands und zur Evaluierung der Arbeit der Stiftung.

(3) Die Organe der Stiftung können sich nach Maßgabe der Satzung eine Geschäftsordnung geben.