Abschnitt 1 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRL Mehrlinge-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
1.1 Die Sozialministerin oder der Sozialminister des Landes Niedersachsen übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag die Ehrenpatenschaft in Verbindung mit der Gewährung einer Leistung i. S. von § 53 LHO für Familien mit Mehrlingskindern ab Drillingen (im Folgenden: Mehrlinge).
1.2 Familien mit Mehrlingen sind insbesondere in den ersten Lebensjahren der Kinder besonderen Belastungen ausgesetzt, die in der Regel ohne personelle und finanzielle Hilfe nicht bewältigt werden können. Zweck der Förderung ist es daher, diese Familien zu unterstützen und damit die sozialen, gesellschaftlichen und familiären Rahmenbedingungen für diese Familien zu verbessern.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die Ehrenpatenschaft und auf die Gewährung der Leistung nach § 53 LHO besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)