FRL Mehrlinge-Erl,NI - Richtlinie Förderung Mehrlinge-Erlass

Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen
(Richtlinie Förderung Mehrlinge)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)
Redaktionelle Abkürzung
FRL Mehrlinge-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Erl. d. MS v. 17.11.2022 - 304-38860 -

Vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Leistungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Leistung2
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger3
Leistungsvoraussetzungen4
Art, Umfang, Höhe der Leistung, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7
Antrag auf Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (jeweils ab Drillingen) Anlage

Abschnitt 1 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)
Redaktionelle Abkürzung
FRL Mehrlinge-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Die Sozialministerin oder der Sozialminister des Landes Niedersachsen übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag die Ehrenpatenschaft in Verbindung mit der Gewährung einer Leistung i. S. von § 53 LHO für Familien mit Mehrlingskindern ab Drillingen (im Folgenden: Mehrlinge).

1.2 Familien mit Mehrlingen sind insbesondere in den ersten Lebensjahren der Kinder besonderen Belastungen ausgesetzt, die in der Regel ohne personelle und finanzielle Hilfe nicht bewältigt werden können. Zweck der Förderung ist es daher, diese Familien zu unterstützen und damit die sozialen, gesellschaftlichen und familiären Rahmenbedingungen für diese Familien zu verbessern.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die Ehrenpatenschaft und auf die Gewährung der Leistung nach § 53 LHO besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Abschnitt 2 FRL Mehrlinge-Erl - Gegenstand der Leistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)
Redaktionelle Abkürzung
FRL Mehrlinge-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Eine Leistung wird gewährt aus Anlass der Geburt und aus Anlass der Einschulung von Mehrlingen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Abschnitt 3 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)
Redaktionelle Abkürzung
FRL Mehrlinge-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind die leiblichen Eltern oder alleinerziehende leibliche Elternteile von Mehrlingen sowie andere Personen, denen das Personensorgerecht für die Mehrlinge übertragen worden ist, z. B. Adoptiveltern.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)

Abschnitt 4 FRL Mehrlinge-Erl - Leistungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)
Redaktionelle Abkürzung
FRL Mehrlinge-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

4.1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der Geburt der Mehrlinge bzw. zum Zeitpunkt der Einschulung ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und mit den Mehrlingen in einem Haushalt leben.

4.2 Die Leistung ist einkommensunabhängig.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)