Abschnitt 6 FRL Mehrlinge-Erl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Niedersächsische Sozialministerin oder den Niedersächsischen Sozialminister in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRL Mehrlinge-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.2 Die Leistung wird auf schriftlichen Antrag (Anlage) gewährt. Der Antrag ist innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt bzw. nach der Einschulung oder nach Erhalt der Schulbescheinigung (frühestens jedoch drei Monate vor der Einschulung) zu stellen. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten.
6.3 Die Auszahlung der Leistung erfolgt jeweils als Einmalbetrag zur Geburt bzw. zur Einschulung der Mehrlinge.
6.4 Das LS übersendet eine Kopie des Leistungsbescheides sowie die für die Veranlassung der Ehrenpatenschaft erforderlichen Daten an das MS.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1693)