Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.10.2015, Az.: 13 UF 86/15

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.10.2015
Aktenzeichen
13 UF 86/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 04.08.2015 - AZ: 19 F 54/15 GÜ

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei vorzeitiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1385 Nr. 2 BGB.
2. Wird mit einer Gestaltungsklage auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§§ 1385, 1386 BGB) zugleich eine Auskunftsklage gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB erhoben, ist das Gericht nicht verpflichtet, vorab über den Auskunftsantrag zu entscheiden.
3. Hat der Gestaltungsantrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft keinen Erfolg, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Auskunft gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 4. August 2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen (Ems) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 80.000 €.

Gründe

I.

Die seit 2001 miteinander verheirateten und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Beteiligten haben sich im September 2014 getrennt.

Der Antragsgegner ist Eigentümer mehrerer wertvoller Immobilien, nämlich des Gutes X in A, des Gutes Y bei B mit einem Wert von über 1,3 Millionen Euro, einer Eigentumswohnung in C mit einem  Wert von rund 850.000 € und - gemeinschaftlich mit der Antragstellerin - einer Eigentumswohnung in D. Zudem verfügt er neben anderen Vermögenswerten über Kontoguthaben in Höhe von mehreren Millionen Euro.

Nach der Trennung räumte die Antragstellerin während einer …-Reise des Antragsgegners dessen persönliche Sachen aus dem Haupthaus des Gutes X und deponierte diese in einem Nebengebäude des Gutes. Später - im Februar/März 2015 - entnahm der Antragsgegner, während die Antragstellerin ortsabwesend war, aus dem Tresor des Haupthauses drei Goldbarren zu je 1 kg sowie 45 Krügerrand-Goldmünzen und deponierte das Gold bei der Z-Bank in E. Ferner entnahm der Antragsgegner aus dem Tresor zwei Fahrzeugbriefe für einen Aston Martin und einen Porsche; beide Pkw standen im Eigentum des Antragsgegners. Im Oktober 2014 hatte der Antragsgegner von einem Konto bei der Z-Bank in E, für das die Antragstellerin eine Kontovollmacht besaß, einen Betrag von 2,4 Millionen Euro auf ein anderes Konto des Antragsgegners bei derselben Bank überwiesen.

Im Februar/März 2015 kaufte der Antragsgegner gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin ein bebautes, 1.290 Quadratmeter großes Grundstück für 485.000 €. Beide sind gemeinsam als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen; der Kaufpreis wurde vom Antragsgegner allein gezahlt.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, aufgrund der - ihrer Ansicht nach in Benachteiligungsabsicht erfolgten - Handlungen des Antragsgegners sei eine erhebliche Gefährdung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu besorgen. Sie hat beantragt, die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft aufzuheben und den Antragsgegner im Stufenverfahren zu verpflichten, ihr Auskunft über sein Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens am … 2001 und des Endvermögens am 12. Mai 2015 (Datum der Zustellung der Antragsschrift) maßgeblich ist, sowie über sein Vermögen am Trennungstag (… September 2014) zu erteilen. In der zweiten und dritten Stufe hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Versicherung an Eides statt über die Vollständigkeit seiner Auskunft sowie zur Zahlung des nach der Auskunft zu beziffernden Zugewinnausgleichs zu verpflichten. Hilfsweise - für den Fall, dass dem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht entsprochen werde - hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Auskunft über sein Vermögen am Trennungstag und über sein Vermögen insoweit zu verpflichten, als es für die Berechnung des Anfangsvermögens am … 2001 maßgeblich ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen, mit dem das Familiengericht lediglich dem Antrag auf Auskunft über das Vermögen am Trennungstag stattgegeben und die weiteren Anträge zurückgewiesen hat.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die beantragt,

1, den angefochtenen Beschluss zu seiner Ziffer 1 aufzuheben (Zurückweisung der Anträge auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns);

2. den Antragsgegner gemäß Ziffer 2a des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes zu verpflichten (Auskunft über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens am … 2001 und des Endvermögens am 12. Mai 2015 maßgeblich ist, sowie über das Vermögen am Trennungstag);

3. das Verfahren im Übrigen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Stufenanträge an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Familiengericht hat nicht feststellen können, dass die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vorliegen. Es hat das Vorliegen der hier allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 1385 Nr. 2 BGB geprüft und verneint. Diese Entscheidung ist, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 1. Oktober 2015 ausgeführt, nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor.

a) Die Annahme des Familiengerichts, dass eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht zu besorgen ist, stützt sich maßgeblich auf den im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen unstreitigen Umstand, dass der Antragsgegner über Grundbesitz und Barvermögen sowie weitere Vermögensgegenstände in erheblichem Umfang verfügt. Daran besteht auch aufgrund der jetzigen Ausführungen der Antragstellerin kein Zweifel. Es mag sein, dass die Antragstellerin das Vermögen ihres Mannes nur in Ansätzen kennt und insbesondere keine konkreten Kenntnisse über bestehende Verbindlichkeiten hat. Dennoch enthält der angefochtene Beschluss konkrete Angaben zu diversen Vermögensgegenständen mit erheblichen Werten. Aufgrund dessen bleibt es dabei, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Antragsgegner - auch nach möglichen weiteren unentgeltlichen Zuwendungen an seine jetzige Lebensgefährtin (§ 1385 Nr. 2, § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) - nicht mehr in der Lage wäre, eine eventuelle Ausgleichsforderung der Antragstellerin zu erfüllen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine eventuelle Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich erschwert werden könnte. Abgesehen von dem gemeinsam mit der neuen Lebensgefährtin erfolgten Kauf eines Hausgrundstücks sind alle hier relevanten Vermögensgegenstände vollständig im Eigentum des Antragsgegners verblieben. Durch die vom Antragsgegner ergriffenen Maßnahmen sind die Gegenstände lediglich dem unmittelbaren Zugriff der von ihm getrennt lebenden Antragstellerin entzogen worden. Darin liegt kein illoyales Verhalten im Sinne von § 1385 Nr. 2, § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB, wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat. Dass die Gegenstände dem unmittelbaren Zugriff der Antragstellerin entzogen wurden, begründet aus Sicht des Senats auch nicht die Besorgnis, dass der Antragsgegner sein Vermögen beiseiteschaffen oder seine Vermögensverhältnisse verschleiern könnte, um die Durchsetzung eines Anspruchs der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich zu erschweren oder zu vereiteln.

b) Das Familiengericht war entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehindert, bereits jetzt über den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu entscheiden.

Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass die Regelungen der §§ 1379, 1385, 1386 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden sind. Danach kann ein Ehegatte jetzt, anders als nach der bisherigen Rechtslage, bereits mit Erhebung der Gestaltungsklage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich eine Auskunftsklage erheben, damit er seine auf Leistung vorzeitigen Zugewinnausgleichs gerichtete Klage beziffern kann (BT-Drs. 16/7098, S. 18, 20).

Weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass zunächst nur über den hier ebenfalls gestellten Auskunftsantrag (§ 1379 BGB) entschieden werden dürfte. Dabei kann offen bleiben, ob über den auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gerichteten Gestaltungsantrag vorab - als erste Stufe - zu entscheiden ist, wie es im Schrifttum teilweise vertreten wird (vgl. NK-BGB/Fischinger, 3. Aufl., § 1386 Rn. 27; Soergel/Kappler/Kappler, BGB, 13. Aufl., § 1385 Rn. 35) und wie es auch der Reihenfolge entspricht, in der die Antragstellerin in erster Instanz ihre Anträge gestellt hat. Jedenfalls ist das Gericht nicht verpflichtet, vorab über den Auskunftsantrag zu entscheiden (vgl. MünchKommBGB/Koch, 6. Aufl., § 1386 Rn. 36). Der Auskunftsanspruch soll es dem Antragsteller ermöglichen, den Leistungsantrag zu beziffern (BT-Drs. 16/7098, S. 18, 20); er dient nicht zur Ermittlung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

2. Das Familiengericht hat auch mit Recht die zu Ziffer 2 der Antragsschrift gestellten Anträge der Antragstellerin (mit Ausnahme des - erfolgreichen - Antrags auf Auskunft über das Vermögen am Trennungstag) zurückgewiesen.

a) Da die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht vorliegen, kann der zu Ziffer 2 c - stufenweise (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO) - gestellte Antrag auf Zahlung vorzeitigen Zugewinnausgleichs derzeit keinen Erfolg haben. Damit fehlt es auch an der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine stufenweise Geltendmachung des (nur unter den Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB bestehenden) Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung (Antrag zu 2 b).

b) Es besteht derzeit auch kein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des Antragsgegners, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Antrag zu 2 a).

Insofern weist die Antragstellerin zwar mit Recht darauf hin, dass die formalen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, weil sie einen Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt hat. Aufgrund der Abweisung des Gestaltungsantrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft fehlt es jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren, weil die Zahlung vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht verlangt werden kann. Damit fehlt es derzeit auch an dem Erfordernis, einen Ausgleichsanspruch zu berechnen. Aus diesem Grund besteht derzeit für den (Hilfs-)Anspruch auf Auskunft, der zur Vorbereitung der Berechnung des Ausgleichsanspruch dient, kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. NK-Fischinger, aaO, § 1386 Rn. 27; bei Abweisung des Gestaltungsantrags werden danach die weiteren Anträge „gegenstandslos“).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen, anders als die Antragstellerin meint, nicht vor. Es handelt sich um eine auf den konkreten Umständen des Falles beruhende Einzelfallentscheidung, die keine Fragen aufwirft, welche von grundsätzlicher Bedeutung wären oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würden.