Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: 10 W 9/15 (Lw)

Genehmigungspflicht der Veräußerung einer Teilfläche eines Grundstücks von weniger als 1 ha

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.10.2015
Aktenzeichen
10 W 9/15 (Lw)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 41028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2015:1015.10W9.15LW.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Norden - 16.03.2015 - AZ: 6 Lw 58/13

Amtlicher Leitsatz

Wird von einer Fläche einer Teilfläche von weniger als 1 ha veräußert und ist die Restfläche kleiner als 1 ha, bleibt es bei der Genehmigungspflicht nach § 2 As. 1 GrdStVG.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Norden vom 16.03.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Kaufvertrag vom 24.05.2013 erwarb der Beteiligte zu 1) von den Eheleuten ... und ... eine noch zu vermessene Teilfläche zur Größe von ca. 0,7643 Hektar des Flurstücks ..., Flur .., Gemarkung ... Das Flurstück ... hat einen Flächenumfang von 1,5285 Hektar. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe von 23.500,-- Euro vereinbart.

Die für den Grundstückskaufvertrag beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung hat der Landkreis ... mit Bescheid vom 12.11.2013 unter Hinweis darauf versagt, dass die Durchführung des Vertrages zu einer unwirtschaftlichen Verkleinerung des ursprünglichen Grundstücks führe.

Gegen den am 14.11.2013 zugestellten Bescheid über die Versagung der Grundstücksgenehmigung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 26.11.2013, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Norden hat den Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme durch Beschluss vom 16.03.2015 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde.

Die Beschwerde macht geltend, dass die Veräußerung nicht zu einer unwirtschaftlichen Verkleinerung des Grundstücks führe, zumal die Fläche insgesamt langfristig verpachtet sei. Darüber hinaus sei unberücksichtigt geblieben, dass Veräußerungen von Grundstücken, die kleiner als 1 ha seien, gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum GrdstVG keiner Genehmigung bedürften.

Der Landwirtschaftskammer und dem Landkreis Aurich ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde und zur Beschwerdebegründung eingeräumt worden.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 9 LwVG, 58 Abs. 1 FamFG zulässig, sie ist insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist zu Recht nach § 9 GrdstVG versagt worden.

Die Veräußerung ist genehmigungspflichtig (§ 2 Abs. 1 GrdstVG). Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Veräußerung nicht deshalb genehmigungsfrei, weil sie eine (noch zu vermessende) Teilfläche betraf, die kleiner als 1 ha ist (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG in Verbindung mit dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum GrdstVG). Es verbleibt vielmehr bei der Genehmigungspflicht, da durch die Veräußerung eine unwirtschaftliche Verkleinerung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG eingetreten ist. Durch die Veräußerung ist (auch) das verbleibende Grundstück von ursprünglich 1,5285 ha kleiner als 1 ha geworden (vgl. Netz, GrdstVG 7. Aufl. Rn. 1415; Hötzel, Freigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht, AgrarR 1983, 177). Ob eine Umgehung des Gesetzeszweckes im Hinblick darauf vorliegt, dass das ursprüngliche Grundstück fast genau hälftig geteilt worden ist und der Antragsteller bzw. die von ihm gegründete GbR die andere Teilfläche für 18 Jahre gepachtet hat, kann daneben dahinstehen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG ist die Genehmigung zur Veräußerung zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, eine eigentumsmäßige Zersplitterung der landwirtschaftlichen Nutzflächen in kleine und kleinste Einheiten zu verhindern (OLG Stuttgart RdL 1990, 134). Nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG liegt eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung in der Regel vor, wenn durch eine Veräußerung ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als 1 ha wird.

Dieser Versagungsgrund greift hier ein. Die Veräußerung einer (noch zu vermessenden) Teilfläche zur Größe von ca. 0,7643 ha des Flurstücks ... hat zur Folge, dass Grundstücke bzw. Grundstücksteile (§ 1 Abs. 3 GrdstVG) entstehen, die eine Größe von weniger als 1 ha haben, so dass eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine Unwirtschaftlichkeit zu verneinen ist, sind - wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend angenommen hat - nicht gegeben. Der Antragsteller hat insbesondere nicht ausreichend dargelegt, dass er einen aufstockungswürdigen Betrieb hat, für den er die erworbene landwirtschaftliche Fläche benötigt, zumal er nach dem unwidersprochenen Vortrag des beteiligten Landkreises das Hofgebäude und die zugehörigen Flächen der Hofstelle in ..., von wo aus er seinen Betrieb bewirtschaften wollte, offenbar veräußert hat.

Ob die Veräußerung einer Teilfläche des Flurstücks ... darüber hinaus eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bedeuten würde, bedarf daneben keiner Entscheidung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Es entspricht billigem Ermessen, dass der unterliegende Antragsteller die Gerichtskosten trägt (§ 44 Abs. 1 LwVG). Es besteht kein Anlass, nach § 45 Abs. 1 LwVG die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen. Es bleibt daher bei dem Regelfall, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 24.04.1986 - BLw 14/85 - AgrarR 1986, 211) steht. Eine Abweichung von tragenden Erwägungen der Entscheidung BGH MDR 1960, 59 [OLG Hamburg 05.06.1959 - 1 U 51/59] liegt nicht vor, zumal diese im Geltungsbereich des früheren Art. IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 ergangen ist.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht möglich.