Amtsgericht Cuxhaven
Beschl. v. 16.07.2008, Az.: 12 IN 86/02
Die Erteilung einer Restschuldbefreiung ist bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Auskunftspflichten oder Mitwirkungspflichten gem. § 290 InsO zu versagen
Bibliographie
- Gericht
- AG Cuxhaven
- Datum
- 16.07.2008
- Aktenzeichen
- 12 IN 86/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 38694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCUXHA:2008:0716.12IN86.02.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Stade - 12.02.2009 - AZ: 7 T 195/08
- BGH - 09.12.2010 - AZ: IX ZB 69/09
Rechtsgrundlage
- § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
Tenor:
Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Erteilung einer Restschuldbefreiung scheidet gemäß § 290 InsO aus, weil nach den gerichtlichen Ermittlungen ein Versagungsgrund vorliegt und die Versagung beantragt worden ist.
Der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Der Insolvenzverwalter hat dazu vorgetragen, dass der Schuldner während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens nicht kooperiert habe. Der Schuldner habe keinerlei Angaben über seine Einkünfte und seinen Aufenthaltsort gemacht. Auch eine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners habe zuletzt nicht ermittelt werden können. Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner pfändbare Einkünfte erzielt hat, die aufgrund der fehlenden Angaben des Schuldners nicht eingezogen werden konnten, so dass den Gläubigern ein Nachteil entstanden ist.
Die dazu vom Schuldner im Termin am 26.05.2008 persönlich vorgetragene Stellungnahme kann diese Feststellungen nicht entkräften.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.