Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.05.2023, Az.: 1 UF 38/23
Absehen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aufgrund Rentenzuschlag wegen Unwirtschaftlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 25.05.2023
- Aktenzeichen
- 1 UF 38/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 25544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2023:0525.1UF38.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - AZ: 252 F 180/21
Rechtsgrundlagen
- § 76g SGB VI
- § 97a SGB VI
- § 2 Abs. 2 VersAusglG
- § 18 Abs. 2 VersAusglG
- § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist der mit der Teilung von Anrechten auf Grundrentenzuschlag verbundene Verwaltungsaufwand in Folge der dadurch veranlassten jährlichen Prüfung der Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 6 SGB VI regelmäßig als nicht unerheblich zu gewichten.
- 2.
Kommt hinzu, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten im konkreten Fall als gering einzuschätzen ist und der Halbteilungsgrundsatz aufgrund eines vereinbarten Teilverzichts auf den Versorgungsausgleich ohnehin nicht vollständig umgesetzt wird, kann der Aspekt der Verwaltungseffizienz den Ausschlag gegen einen Ausgleich geben.
In der Familiensache
des Herrn A. H.,
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin A. P. H.,
Geschäftszeichen: 58/21 AP07,
gegen
Frau R. H.,
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin D. F.,
Geschäftszeichen: 193/21 FI01,
weitere Beteiligte:
1. DRV ./.
- Beschwerdeführerin -
2.-7. ./.
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht M., die Richterin am Oberlandesgericht W. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. am 25. Mai 2023 beschlossen:
Tenor:
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ./. beabsichtigt, hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ./. (Versicherungsnummer: ./.) in Bezug auf den Zuschlag von Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) von einem Wertausgleich bei der Scheidung abzusehen.
Hierzu erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
Gründe
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Neben weiteren Anwartschaften aus privater Altersversorgung hat die Antragsgegnerin in der für den Versorgungsausgleich relevanten Ehezeit vom TT.MM.1989 bis zum TT.MM.2021 Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung ./. zu Versicherungsnummer ./. erworben. Der Versorgungsträger hat in der Auskunft vom TT.MM.2022 einen Ehezeitanteil von 14,4918 Entgeltpunkten mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 7,2459 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Ferner besteht nach der Auskunft ein ehezeitlicher Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) in Höhe von 0,4914 Entgeltpunkten, von denen nach dem Vorschlag 0,2457 Entgeltpunkte ausgeglichen werden sollen.
Auf den am TT.MM.2021 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.03.2023 die am TT.MM.1989 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Hinsichtlich der Anrechte der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat es lediglich die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt und den Grundrentenzuschlag unerwähnt gelassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Deutsche Rentenversicherung ./. mit ihrer Beschwerde vom 06.04.2023, mit der sie geltend macht, im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs sei auch eine Aussage über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu treffen. Die Frage, ob das Anrecht aufgrund von Geringfügigkeit auszugleichen sei oder nicht, habe das Gericht im Rahmen des insoweit eingeräumten Ermessens zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin hat zu der Beschwerde dahingehend Stellung genommen, dass es ihrem Anrecht aus dem Grundrentenzuschlag ihrer Ansicht nach an einer Ausgleichsreife fehle, da es zum einen noch nicht hinreichend verfestigt sei und zum anderen ein Ausgleich für den Antragsteller unwirtschaftlich wäre, da er daraus aufgrund der durchzuführenden Einkommensanrechnung keine Versorgung erhalten würde. Zudem spricht sie sich im Hinblick auf den geringen Ausgleichswert gegen einen Ausgleich aus.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22.05.2023 ausgeführt, der Grundrentenzuschlag sei im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Die Bagatellgrenze des § 18 VersAusglG greife nicht durch, weil es sich um ein den übrigen Anrechten der Beteiligten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung gleichartiges Anrecht handele.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt dazu, dass hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung eine Entscheidung zu treffen ist. Der Sache nach erwägt der Senat nach dem bisherigen Vorbingen der Beteiligten wegen der Geringfügigkeit des Anrechts von dessen Ausgleich abzusehen.
1.
Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i.S.v. § 76 g SGB VI handelt es sich um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 360/22, juris Rn. 8). Es ist auf eine Rente gerichtet, dient der Absicherung im Alter oder bei Invalidität und wird auch durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Höhe des Rentenanspruchs mit der Höhe der erbrachten Beitragszahlungen korrespondiert (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11).
2.
Das Anrecht ist auch ausgleichsreif i.S.v. § 19 Abs. 2 VersAusglG. Insbesondere ist es hinreichend verfestigt i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Maßgebend ist insoweit, ob der Versorgungswert in seiner Bezugsgröße dem Grund und der Höhe nach nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Diese Frage beurteilt sich nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften und ist beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu bejahen. Denn nach dem hier anzuwendenden Bewertungsmaßstab der auf das Ehezeitende zu beziehenden Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI steht die Höhe des Zuschlags in der Bezugsgröße dieser Entgeltpunkteart fest (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18). Selbst wenn wegen der nach § 97 a SGB VI durchzuführenden Einkommensanrechnung keine Grundrente zu leisten sein sollte, so wirkt sich dies nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts - nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - aus und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage (BGH, a.a.O., Rn. 19). Damit spielt es vorliegend keine Rolle, dass für die Antragsgegnerin seit dem 01.01.2023 aufgrund der Einkommensanrechnung kein Grundrentenzuschlag mehr gezahlt wird.
Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Ausgleich für den Antragsteller unwirtschaftlich wäre i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellt werden, dass die nach § 97 a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs führt. Denn ob es zu einer Einkommensanrechnung kommt, ergibt sich erst im laufenden Leistungsbezug und kann sich zudem jährlich ändern (BGH, a.a.O., Rn. 22). Allein die vom Ausgleichsberechtigten zu erwartenden Versorgungsbezüge bieten keine hinreichende Prognosegrundlage, da für die Einkommensanrechnung gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG zu berücksichtigen ist und sich die insoweit relevanten Abzugsbeträge, wie z. B. auch Pflegekosten, nicht im Vorhinein pauschal bestimmen lassen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23).
3.
Der Senat erwägt jedoch, wegen der Geringfügigkeit des Anrechts von einem Ausgleich abzusehen.
Für die Geringfügigkeitsprüfung ist vorliegend § 18 Abs. 2 VersAusglG einschlägig. Die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung stellen ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb den allgemeinen Entgeltpunkten weder hinzugerechnet noch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf (BGH, a.a.O., Rn. 25 sowie Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 444/22, juris Rn. 14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.01.2023 - 11 UF 204/22, juris Rn. 29).
Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin auf Grundrentenzuschlag ist gering im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.898,43 € und ist damit nicht größer als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße im Jahr 2021: 3.290,00 €, 120 % hiervon: 3.948,00 €).
Der Senat tendiert dazu, dieses Anrecht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nicht auszugleichen. Bei der Ermessensausübung sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - XII ZB 490/15, juris Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 - 11 UF 283/22, juris Rn. 12). Andererseits findet der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (BGH, a.a.O., Rn 8). Unter diesem Aspekt hat trotz Geringwertigkeit des betroffenen Anrechts regelmäßig ein Ausgleich zu erfolgen, wenn dieser nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert, weil der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss, so dass eine Einschränkung des Halbteilungsgrundsatzes nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2011 - XII ZB 344/10, juris Rn. 42). Darüber hinaus sind bei der Ermessensentscheidung auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 14).
Vorliegend dürfte eine Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger einerseits und die nur geringe wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs für den Antragsteller andererseits auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich zu wahrenden Halbteilungsgrundsatzes nicht geboten sein. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich seiner Rentenauskunft seinerseits keine Grundrenten-Entgeltpunkte erworben hat. Die nach § 97 a Abs. 6 SGB VI durchzuführende jährliche Einkommensanrechnung wäre demnach beim Ausgleichsberechtigten allein aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs geboten. Anders als bei der Übertragung von Entgeltpunkten (Ost), bei denen als Verwaltungsaufwand im Wesentlichen nur der Umbuchungsaufwand zu berücksichtigen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte weitere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, wird bei der Übertragung von Entgeltpunkten aus langjähriger Versicherung deshalb ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht.
Teilweise wird dieser Verwaltungsaufwand in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung als gering eingestuft, weil die jährliche Einkommensanrechnung im Wesentlichen auf der Grundlage der zu versteuernden Einkünfte durchgeführt wird, deren Daten durch die Rentenversicherungsträger automatisiert von der Finanzverwaltung abgerufen werden können (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 31.08.2022 - 7 UF 161/22, juris Rn. 20; Beschluss vom 02.11.2022 - 2 UF 136/22, juris Rn. 20). Ausgehend von einem nur unerheblichen Verwaltungsaufwand ist es mit Blick auf das Gewicht des Halbteilungsgrundsatzes folgerichtig, auch geringfügige Anrechte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung regelmäßig auszugleichen, sofern diese nicht wirtschaftlich völlig bedeutungslos sind (so OLG Bamberg, Beschluss vom 31.08.2022 - 7 UF 161/22, juris Rn. 21 Beschluss vom 02.11.2022 - 2 UF 136/22, juris Rn. 20; ebenso Siede, FamRB 2022, 256, 258 sowie FamRB 2022, 431, 433; ohne Ausführungen zur jährlichen Einkommensfeststellung i.E. ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2022 - 10 UF 15/22, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.07.2022 - 4 UF 111/22, juris Rn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.05.2022 - 2 UF 66/22, juris Rn. 16; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 - 7 UF 46/22, juris Rn. 11).
Der Senat neigt jedoch dazu, im Rahmen der Ermessensausübung den mit der jährlichen Einkommensfeststellung verbundenen Aufwand als nicht völlig unerheblich zu gewichten, obwohl der Datenabgleich automatisiert erfolgt (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 - 11 UF 283/22, juris Rn. 13; zustimmend hierzu Borth, FamRZ 2022, 1341, 1344; Rehbein, jurisPR-FamR 18/2022 Anm. 5; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.01.2023 - 11 UF 204/22, juris Rn. 31; a.A. OLG Bamberg, a.a.O.) und die Deutsche Rentenversicherung vorliegend nichts zu ihrem durch die Teilung verursachten Aufwand vorgetragen hat. Denn zusätzlich zum autorisierte Datenabgleich bedarf es zudem der Berechnung, ob und ggf. in welcher Höhe eine Anrechnung i.S.v. § 97 a Abs. 2 SGB VI zu erfolgen hat. Kommt es aufgrund der abgerufenen Daten zu einem Leistungsbezug, so ist der Berechtigte gemäß § 97 Abs. 6 Satz 2 SGB VI aufzufordern, ein etwaiges noch nicht berücksichtigtes Einkommen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 97 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI mitzuteilen. Bei positiver Rückmeldung ist der Rentenbescheid erneut zu prüfen und ggf. anzupassen. Vor diesem Hintergrund ist der Verwaltungsfolgeaufwand bei Entgeltpunkten aus langjähriger Versicherung deutlich höher als bei einer bloßen Umbuchung von allgemeinen Entgeltpunkten auf ein vorhandenes Rentenversicherungskonto (ebenso OLG Oldenburg, a.a.O.).
Auf der anderen Seite ist die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs von lediglich 0,2457 Entgeltpunkten, mithin einer Monatsrente von derzeit 8,40 €, für den Antragsteller zu berücksichtigen, die eher geringfügig sein dürfte. Hierfür spricht, dass der Antragsteller neben seiner eigenen gesetzlichen Altersversorgung, aus der er bis zum Ehezeitende am TT.MM.2021 50,9842 Entgeltpunkte erworben hat, von denen ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs 37,9669 Entgeltpunkte verbleiben, zusätzlich über betriebliche Altersversorgungen sowie Kapitallebensversicherungen verfügt. Daher ist anzunehmen, dass die Teilung des Grundrentenzuschlags für den Antragsteller allenfalls von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sein wird.
Hinzu kommt, dass die Beteiligten sich im Rahmen eines Vergleichs über verschiedene finanzielle Scheidungsfolgen inklusive des Zugewinnausgleichs geeinigt haben, wobei der Antragsteller u. a. auf einen Ausgleich der privaten Altersversorgungen der Antragsgegnerin verzichtet hat. Vor diesem Hintergrund wird der Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich ohnehin nicht vollumfänglich umgesetzt, wodurch seine Bedeutung im Rahmen der Abwägung weniger gewichtig erscheint als in sonstigen Fällen.
III.
Der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, da das Amtsgericht die Angelegenheit mit den Beteiligten mündlich erörtert hat und von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.