Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.03.1964, Az.: P OVG L 1/64
Abordnung eines Mitgliedes des Personalrats; Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Personalrats; Anforderungen an eine rechtmäßige Versetzung bzw. Abordnung eines Personalratsmitgliedes; Mitbestimmung des Personalrats bei der Abordnung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.03.1964
- Aktenzeichen
- P OVG L 1/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1964:0303.P.OVG.L1.64.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 18.12.1963 - AZ: PL 2/63
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 f NdsPersVG
- § 85 Abs. 2 NdsPersVG
- § 89 ArbGG
- § 77 Abs. 1 b NdsPersVG
- § 68 Abs. 3 NdsPersVG
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Zugehörigkeit zum Personalrat
Redaktioneller Leitsatz
- I)
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch Ausscheiden aus der Dienststelle. Dieses kann auch durch Versetzung oder Abordnung geschehen, soweit letztere den Zeitpunkt von einem Monat überschreibt.
- II)
Durch die Versetzung wird das Beamtenverhältnis nicht beendet. Durch die einfache Änderung einer Geschäftsverteilung innerhalb einer Behörde ist nicht als Versetzung zu qualifizieren. Von einer Abordnung unterscheidet sich die Versetzung dadurch, dass jene nur die vorübergehende Übertragung von Dienstgeschäften bei einer anderen Dienststelle zum Inhalt hat, während diese eine dauernde Veränderung der dienstlichen Verhältnisse des Beamten bewirkt. Entscheidend ist jedoch nicht, welche Form die Behörde ihrer Abordnung gegeben hat. Maßgebend ist vielmehr, ob mit ihr eine auf Dauer berechnete erhebliche Veränderung der dienstlichen Verhältnisse des Betroffenen beabsichtigt wird, wobei nicht entscheidend ist, ob diese sich im Bereich desselben Dienstherrn abspielt oder einen Ortswechsel mit sich bringt. Das wesentliche Kriterium der Versetzung wird darin gesehen, dass dem Beamten ein neues Amt bei einer anderen Behörde oder Dienststelle für die Dauer übertragen wird.
In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Landes-Personalvertretungssachen - in Lüneburg
in seiner Sitzung vom 3. März 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Schrödter als Vorsitzender,
Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Lindenborn als Richter,
Oberverwaltungsgerichtsrat Lindner als Richter,
Ministerialrat Reich als ehrenamtlicher Beisitzer,
Polizeihauptkommissar Schnupp als ehrenamtlicher Beisitzer,
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landes-Personalvertretungssachen - vom 18. Dezember 1963 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Per Justizinspektor ... Beteiligter zu 4), wurde zum 1. April 1955 zum Rechtspflegeranwärter ernannt und in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes übernommen. Er wurde am 20. Mai 1958 zum außerplanmäßigen Justizinspektor ernannt. Als Stammbehörde, wurde das Amtsgericht in ... und als dienstlicher Wohnsitz ... bestimmt. In der Folgezeit wurde er an die Amtsgerichte ... und an das Oberlandesgericht in abgeordnet. Am 1. September 1960 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und vom 3. Oktober 1960 ab an das Amtsgericht ... abgeordnet. Er wurde dann am 24. Juli 1961 mit Wirkung vom 1. August 1961 zum Justizinspektor ernannt und in eine Planstelle beim Amtsgericht ... eingewiesen. Die Einweisungsverfügung vom 24. Juli 1961 lautete in ihrem sachlichen Teil:
"Die Ernennung wird am 1. August 1961 wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt werden Sie in eine freie Planstelle für Justizinspektoren der Besoldungsgruppe A 9 bei dem Amtsgericht ... eingewiesen. Ihr Umzug nach ... wird ausgeschlossen. Ihr jetziger Dienstleistun gsauftrag bei dem Amtsgericht ... bleibt unberührt. Ich bitte Sie, mir den Tag des Empfanges der anliegenden Urkunde und dieser Verfügung schriftlich zu bestätigen".
Nach vorübergehender Abordnung an das Amtsgericht, wurde ... am 25. April 1962 erneut an das Amtsgericht ... abgeordnet und am 4. Mai 1962 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. ... leistete demgemäß weiterhin Dienst bei dem Amtsgericht in ... und wurde am 16. April 1963 dort Mitglied des Personalrats. Einen Tag später, am 17. April 1963, bat der Niedersächsische Minister der Justiz den Beteiligten zu 1) darum, ... mit Wirkung vom 1. Mai 1963 an sein Ministerium abzuordnen. Dies geschah mit Verfügung vom 23. April 1963 und mit Wirkung vom 1. Mai 1963 ab dahingehend, daß Krause zur vorübergehenden Dienstleistung im gehobenen Dienst abgeordnet wurde. Abschrift dieser Verfügung ging noch am gleichen Tage an den Beteiligten zu 3) mit dem Vermerk, die Abordnung werde voraussichtlich die Dauer von einem Monat übersteigen, und mit der Aufforderung, gemäß § 77 Abs. 1 b und § 70 Nds. Personalvertretungsgesetz - NdsPersVG - Stellung zu nehmen.
Der Antragsteller versagte mit Schreiben vom 24. April 1963 seine Zustimmung zu der Abordnung und wies darauf hin, daß infolge des Ausscheidens von ... der Personalrat arbeitsunfähig werde und aufgelöst werden müsse.
... trat am 1. Mai 1963 den Dienst im Justizministerium an, nachdem er am 30. April 1963 dem Antragsteller mitgeteilt hatte, daß er mit der Abordnung nicht einverstanden sei.
Am 9. Mai 1963 ging bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten ein Schreiben des Beteiligten zu 3) ein, mit dem ersters um Stellungnahme gebeten wurde.
Am 22. Mai 1963 teilte dann der Beteiligte zu 3) dem Oberlandesgerichtspräsidenten mit, er sei mit der Abordnung ... nicht einverstanden. Der Oberlandesgerichtspräsident widerrief darauf mit Verfügung vom 27. Mai 1963 die Abordnung und forderte ... auf, nunmehr den Dienst in seiner Planstelle bei dem Amtsgericht in ... am 1. Juni 1963 aufzunehmen. Das geschah, so daß, seit dieser Zeit dort seinen Dienst verrichtet.
Der Antragsteller steht auf dem Standpunkt, daß die Umsetzung ... nach ... eine Behinderung der Tätigkeit des Personalrats beim Amtsgericht in ... darstelle. Der Oberlandesgerichtspräsident sei verpflichtet gewesen, ... nach Aufhebung der Abordnung wieder nach ... zu beordern, da ... mit seiner Abordnung nach ... nicht einverstanden gewesen sei und er, der Antragsteller, nicht zugestimmt habe.
Der Antragsteller hat demgemäß beantragt,
festzustellen, daß der Justizinspektor ... nach wie vor dem Personalrat ... angehört.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen: ... habe sich mit einer Abordnung zum Justizministerium einverstanden erklärt, wie durch eine Vernehmung der Justizbeamten ... und ... bewiesen werden könne. Noch am 24. April 1963, also einen Tag nach der Abordnungsverfügung, habe ... sich bei den Beamten fernmündlich für die Abordnung nach ... bedankt. Er, der Beteiligte zu 1), sei deshalb überrascht gewesen, daß ... sich dann Ende April anders besonnen habe. Bei der Abordnung nach ... seien die Rechte der übrigen Beteiligten gewahrt worden. Da die Stelle in ... wieder besetzt und die Planstelle in ... inzwischen frei geworden sei, habe ... nunmehr endlich seine Planstelle in ... übernehmen können. Er, der Beteiligte zu 1), sei nicht verpflichtet gewesen, ... wieder nach ... zu beordern. Die Abordnung nach dorthin sei mit der Abordnung nach ... hinfällig gewesen. ... sei demgemäß gemäß § 36 Abs. 1 Buchst. f NdsPersVG aus dem Personalrat des Amtsgerichts ... ausgeschieden.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg - Fachkammer für Landes-Personalvertretungssachen - hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1963 dem Antrag stattgegeben und seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach § 68 Abs. 3 NdsPersVG dürften Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Letzteres sei jedoch nicht notwendig gewesen, denn nach der Überzeugung der Kammer habe ... seine Zustimmung zur Abordnung nach ... gegeben, nachdem er Mitglied des Personalrats geworden war
Diese Willensäußerung sei auch für jede weitere Abordnung rechtserheblich, ohne Rücksicht darauf, ob sie den persönlichen Erwartungen und Wünschen entspricht oder nicht. Jedoch bedürfe es, soweit etwa Zweifel an der Zustimmung noch bestünden, einer abschließenden Prüfung nicht, weil der Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgerichtspräsidenten nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Weise beteiligt worden sei.
Der Oberlandesgerichtspräsident habe zwar dem Beteiligten zu 3) am 23. April 1963 mitgeteilt, daß ... nach ... abgeordnet worden sei und um Stellungnahme gebeten. Damit wäre zwar die Frist von einer Woche nach § 70 Abs. 2 NdsPersVG gewahrt gewesen, jedoch nicht die doppelte Frist von zwei Wochen, die gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 NdsPersVG hätte beachtet werden müssen. Die ihr anhaftenden Mängel wirkten jedoch fort, da von einer Nachholung des Mitwirkungsverfahrens bei der folgenden Versetzung ... nach ... nicht die Rede sein könne. Um eine solche Versetzung habe es sich hier in der Tat gehandelt, da entscheidender Umstand dafür nicht die Besetzung der Planstelle, sondern der Behördenwechsel sei. Entscheidend sei allein die Veränderung der für die dienstrechtlichen und beruflichen Beziehungen des Beamten maßgeblichen Umwelt. Die Anweisung, den bisherigen Arbeitsbereich aufzugeben, sei daher eine Versetzung, sofern eine wenigstens geringe räumliche Veränderung hiermit verbunden sei. Es bestehe nun kein Streit darüber, daß ... endgültig die bisherige Dienststelle habe verlassen sollen. Der Beteiligte zu 1) könne auch nicht damit gehört werden, daß die Abordnung nach ... durch die Übernahme der Planstelle erledigt und schon aus diesem Grunde der Beteiligte zu 1) verpflichtet gewesen sei, ... wieder nach ... zu beordern.
Mängel im Mitwirkungsverfahren bedeuten allerdings nicht die Nichtigkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes. Es liege jedoch ein erheblicher Rechtsmangel vor, der die Anfechtbarkeit der Versetzung nach sich ziehe. Nach Auffassung der Kammer scheide ein Personalratsmitglied nach § 36 Abs. 1 f NdsPersVG nur aus, wenn eine rechtmäßige Versetzung oder Abordnung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Da die Maßnahme mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht versehen gewesen sei, könne ... die Versetzung auch heute noch anfechten, so daß sich kein Beteiligter etwa auf deren Unanfechtbarkeit berufen könne. Damit gehöre ... auch heute noch dem Personalrat des Amtsgerichts ... an.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er greift den Beschluß aus folgenden Erwägungen an:
Das Mitwirkungsverfahren nach §§ 70, 77 NdsPersVG sei ordnungsgemäß eingehalten worden. Die Verfügung vom 23. April 1963 habe doppelte Bedeutung gehabt. Sie habe einmal eine befristete, nicht mitwirkungsbedürftige Abordnung von einem Monat enthalten und zum anderen wegen der Verlängerung der Abordnung für eine weitere Zeit das Mitwirkungsverfahren nach § 70 NdsPersVG auslösen sollen. Dieses Verfahren wende er im Einverständnis mit dem Beteiligten zu 3) regelmäßig im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung an.
Sofern jedoch die Frist der §§ 82 Abs. 3 Satz 2, 70 Abs. 2 NdsPersVG nicht eingehalten gewesen sein sollte, sei dieser Mangel geheilt worden, denn der Beteiligte zu 3) habe sich, erstmalig am 9. Mai 1963, also einen Tag nach Ablauf der Zweiwochenfrist, ablehnend geäußert. Von diesem Zeitpunkt an könnten sich weder der Antragsteller noch der Beteiligte zu 3) auf etwaige Mängel berufen.
Auch ein Verstoß gegen § 68 Abs. 3 NdsPersVG liege nicht vor, da Krause seiner Abordnung nach Hannover zugestimmt habe. Mit ihr sei ... demgemäß aus dem Personalrat ausgeschieden, zumal da sie von vornherein für einen längeren Zeitraum geplant gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Rückbeorderung nach ... sei nicht in Betracht gekommen, da es sich um den Fall einer weiteren Abordnung gehandelt habe.
... habe in jedem Falle seine Mitgliedschaft im Personalrat dadurch Verloren, daß er am 1. Juni 1963 den Dienst in ... aufgenommen habe. Damit habe jede Abordnung zu einer anderen Dienststelle geendet. Eine Versetzung könne darin nicht gesehen werden. Die Aufforderung an ..., den Dienst in ... aufzunehmen, sei die notwendige Folge der Tatsache, daß sich die Abordnungen nach ... und ... erledigt hatten.
Die Tatsache, daß durch das Ausscheiden von ... die Mindestmitgliederzahl des Personalrats unterschritten wird, bringe keine Besonderheit, da das Gesetz diesen Fall berücksichtige und eine Regelung für die Übergangszeit bringe (§ 33 Abs. 1 b und Abs. 2 NdsPersVG).
Zusammenfassend stehe er auf dem Standpunkt, daß die Aufhebung oder der Widerruf einer Abordnung nicht der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Personalvertretung bedürfe.
Er beantragt demgemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Beteiligte zu 3) steht auf dem Standpunkt, daß der Oberlandesgerichtspräsident sich auf den Ablauf der Zweiwochenfrist nicht berufen dürfe, da er mit ihm vereinbart habe, daß Sitzungen nur im Monat einmal stattfinden sollten und er bisher niemals den Fristablauf eingewendet habe.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß ... seit der Aufnahme seiner Tätigkeit in ... an den Sitzungen des Personalrats in ... teilgenommen und die Behörde auch die Kosten hierfür erstattet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsausführungen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Personalakten des Justizinspektors ... haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 85 Abs. 2 NdsPersVG und 89 ArbGG). Sie muß Erfolg haben.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß der Justizinspektor ... noch dem Personalrat bei dem Amtsgericht in ... angehöre. Das ist jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Spätestens mit Ablauf des 31. Mai 1963 - der Beendigung seines Dienstleistungsauftrages bei dem Justizminister in ... - ist vielmehr seine Mitgliedschaft erloschen, weil er mit Wirkung von diesem Tage aus der Dienststelle, dem Amtsgericht in ..., ausgeschieden ist (§ 36 Abs. 1 Buchst. f NdsPersVG).
1)
Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die Abordnung nach ... das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt hat, weil diese Maßnahme des Oberlandesgerichtspräsidenten nach Zustimmung des Betroffenen möglicherweise einer Zustimmung des Antragstellers nach § 68 Abs. 3 NdsPersVGr nicht bedurft hat und wegen des Ablaufs der Zweiwochenfrist (§§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 Satz 2 NdsPersVG) als durch den Beteiligten zu 3) gebilligt angesehen werden mußte. Sollte diese Abordnung rechtswidrig gewesen sein, so wäre ... allerdings weiterhin Mitglied des Personalrats in ... geblieben. Da jedoch der Oberlandesgerichtspräsident die Abordnung nach ... aufgehoben hat, bedarf es nicht der Prüfung, ob ... seine Zustimmung zur Abordnung nach ... erteilt hatte, ob er sie hätte widerrufen können, ob die Abordnung der Mitbestimmung des Antragstellers bedurft hätte und der Beteiligte zu 3) ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
2)
Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27. Mai 1963 das Ausscheiden des Justizinspektors ... aus dem Amtsgericht in bewirkt und seine Mitgliedschaft beim Personalrat zum Erlöschen gebracht hat. Das muß der Senat im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht aus folgenden Gründen bejahen:
Nach § 36 Abs. 1 Buchst. f NdsPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle. Dieses kann auch durch Versetzung oder Abordnung geschehen, soweit letztere den Zeitpunkt von einem Monat überschreibt (§ 77 Abs. 1 Buchst. b NdsPersVG).
a)
Eine Versetzung nach ... liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht vor. Maßgebend ist hierfür da aus weitersuchten Personalvertretungs hinsichtlich ist, der beamtenrechtliche Begriff der Versetzung, wie er in die §§ 32 NBG, 26 BBG Eingang gefunden hat. Er ist in diesen Vorschriften gesetzlich nicht erläutert, so daß in der Tat in Rechtslehre, und Rechtsprechung eine gewisse Unsicherheit darüber besteht, wann eine Versetzung vorliegt und wie sie von anderen personalverändernden Maßnahmen abzugrenzen ist (s. dazu im einzelnen Mattenklodt, DöD 1963, 148 mit weiteren Nachweisen; Schillen, ZBR 1956, 105; Stich, ZBR 1958, 70; Schütz, ZBR 1959, 65). Einigkeit besteht darüber, daß durch die Versetzung das Beamtenrechtsverhältnis nicht beendet wird und die einfache Änderung einer Geschäftsverteilung innerhalb einer Behörde nicht als Versetzung zu qualifizieren ist. Von der Abordnung (§§ 31 NBG, 27 BBG) unterscheidet sich die Versetzung dadurch, daß jene nur die vorübergehende Übertragung von Dienstgeschäften bei einer anderen Dienststelle zum Inhalt hat, während diese eine dauernde Veränderung der dienstlichen Verhältnisse des Beamten bewirkt. Entscheidend ist jedoch nicht, welche Form die Behörde ihrer Anordnung gegeben hat (OVG Hamburg, DÖV 1959, 310 [OVG Hamburg 14.07.1958 - Bf II 32/58] mit kritischer Anmerkung von Obermayer). Maßgebend ist vielmehr, ob mit ihr eine auf die Dauer berechnete erhebliche Veränderung der dienstlichen Verhältnisse des Betroffenen beabsichtigt wird, wobei nicht entscheidend ist, ob diese sich im Bereich desselben Dienstherrn abspielt oder einen Ortswechsel mit sich bringt (BVerwG, DöD 1961, 15; 1962, 155). Das wesentliche Kriterium der Versetzung wird darin gesehen, daß dem Beamten ein neues Amt bei einer anderen Behörde oder Dienststelle für die Dauer übertragen wird (ebenso Plog-Wiedow, Randnote 5 zu § 26 BBG).
Selbst bei einer sehr weitgehenden Auslegung des Begriffs der Versetzung kann hier nicht davon gesprochen werden, ... durch die Verfügung vom 27. Mai 1963 von ... nach ... versetzt worden ist, wie das Verwaltungsgericht es angenommen hat. Dieses hält eine Versetzung deshalb für gegeben, weil sich die für das Dienstverhältnis maßgebende "Umwelt" verändert habe und sich die getroffene Maßnahme an den "Erfordernissen des Rechtsschutzes" auszurichten habe. Nun erscheint es, wie Obermayer in seinen Anmerkungen zu den Urteilen des OVG Hamburg vom 14. Juli 1948 (DOV 1959, 310 ff) und des BVerwG vom 23. Februar 1961 (JZ 1962, 62 ff [BVerwG 23.02.1961 - BVerwG II C 75/58]) zutreffend dargelegt hat, schon bedenklich, den Begriff der Versetzung allein vom Rechtsschutz des Beamten her zu erfassen. Es ist keinesfalls so, daß alle Maßnahmen des Dienstherrn, die sich nicht als Versetzung oder Abordnung darstellen, nicht justitiabel wären.
Im vorliegenden Fall ist jedoch mit Verfügung vom 24. Juli 1961 das Amt eines Justizinspektors bei dem Amtsgericht in ... übertragen worden. Er hat es allerdings zunächst nicht angetreten, weil der seit dem Jahre 1960 bestehende Dienstleistungsauftrag und seine Abordnung an das Amtsgericht ... ausdrücklich aufrechterhalten wurden. Von einer Versetzung nach ... durch die Verfügung vom 27. Mai 1963 könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit ... in ... sich so verfestigt hätte, daß die Zuweisung der Planstelle beim Amtsgericht in ... nur eine haushaltsrechtliche Maßnahme darstellte und ... sein Amt nur "auf dem Papier" erhalten hätte, wie der Beteiligte zu 3) sich ausgedrückt hat. Davon kann jedoch nach Ansicht des Senats keine Rede sein. Die Einweisungsverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten läßt deutlich erkennen, daß die Übertragung des Amtes beim Amtsgericht in ... mit der Fortdauer der Abordnung verknüpft und der Dienstherr damit auch befugt war, den Beamten gegen seinen Willen nach Beendigung dieser Abordnung zur Übernahme des ihm zugewiesenen Amtes zu veranlassen. Wenn der Oberlandesgerichtspräsident am 27. Mai 1963 von dieser Befugnis Gebrauch machte und ... zum Antritt seines Amtes in ... veranlaßte, so wurde diesem damit nicht ein neues Amt zugeteilt, sondern ihm wurde aufgegeben, sein ihm zugewiesenes Amt nunmehr endgültig zu übernehmen. Das ist keine Versetzung im Sinne des § 32 NBG, sondern eine dienstliche Weisung, die mit dem Widerruf der Abordnung nach ... verbunden war, sofern diese nicht schon etwa mit der Abordnung an das Justizministerium beendet gewesen sein sollte.
b)
Die Abordnung eines Beamten bedarf ebenfalls der Mitbestimmung des Personalrats nach § 68 Abs. 3 NdsPersVG und der Mitwirkung der Personalvertretung gemäß den §§ 70, 77 Abs. 1 Buchst. e NdsPersVG. Für den Widerruf oder die Aufhebung einer Abordnung hat das Gesetz aber nichts Gleiches bestimmt. Sie bedarf daher der Mitwirkung der Personalvertretung nicht (BVerwG, Beschluß vom 8. Juni 1962, ZBR 1962, 283 = Personalvertretung 1962, 236). Eine entsprechende Anwendung der für die Anordnung der Abordnung selbst geltenden Vorschriften verbietet sich, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die mitwirkungsbedürftigen Akte abschließend aufgezählt sind. Damit hat der Widerruf einer Abordnung eines Beamten, der während der Dauer der Abordnung zum Personalratsmitglied gewählt worden ist, grundsätzlich sein Ausscheiden aus der Dienststelle und damit den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Widerruf einer Abordnung personalvertretungsrechtlich stets irrelevant wäre. Er könnte möglicherweise von Bedeutung sein, falls darin eine Behinderung in der Ausübung der Befugnisse als Personalratsmitglied oder eine Benachteiligung des Personalratsmitglieds im Sinne des § 68 Abs. 1 NdsPersVG liegen könnte. Ob § 68 Abs. 1 NdsPersVG diesen Fall mitumfaßt oder die in § 68 Abs. 3 NdsPersVG getroffene Regelung insofern erschöpfend und abschließend ist, als in ihr das Ausschein aus der Kunstfalle durch Versetzung und Abordnung der Mitbestimmung unterstellt sind, kann hier unerörtert bleiben. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist der Senat der Überzeugung, daß der Oberlandesgerichtspräsident durch den Widerruf der Abordnung und die Beorderung nach ... den Beteiligten weder in der Ausübung der Befugnis als Mitglied des Personalrats behindern noch benachteiligen wollte, sondern daß vielmehr sachliche Gründe für den Widerruf der Abordnung maßgebend waren. Die von ... wahrgenommene Stelle beim Amtsgericht in ... war inzwischen anders besetzt und seine Planstelle in ... frei geworden. Dies waren sachliche Anlässe genug, um ... nunmehr endgültig zur Wahrnehmung des ihm im Jahre 1961 übertragenen Amtes in ... zu veranlassen. Die Tatsache, daß sich dadurch die "Umweltverhältnisse" des Beamten veränderten, ... aus dem Personalrat des Amtsgerichts in ... ausschied und dieser möglicherweise vorzeitig aufgelöst wurde, kann die Wirksamkeit der getroffenen beamtenrechtlichen Maßnahme nicht in Frage stellen.
Damit steht für den Senat fest, daß ... nach Aufhebung seiner Abordnung und der Beorderung nach ... spätestens mit Ablauf des 31. Mai 1963 aus seiner Dienststelle ausgeschieden und damit auch die Mitgliedschaft im Personalrat des Amtsgerichts ... verloren hat.
Damit war, wie geschehen, zu beschließen.
Ein Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unanfechtbar (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. Mai 1957 - II C 02.56 -, BVerwGE 4, 35 [BVerwG 04.07.1956 - V C 199/55] = RiA 1957, 303 = NJW 1957, 1249 = DÖV 1957, 831 = AP Nr. 1 zu § 76 NdsPersVG).
Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 82 Abs. 2 NdsPersVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG in Verbindung mit § 94 Abs. 2 ArbGG).