Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 10.09.2019, Az.: 1 A 530/18
Auslagen, notwendige; Ersatzvornahme; Kosten
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 10.09.2019
- Aktenzeichen
- 1 A 530/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 66 Abs 1 S 1 SOG ND
- § 66 Abs 1 S 2 SOG ND
- § 13 Abs 1 VwKostG ND
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Kosten für eine Ersatzvornahme.
Der Kläger ist Eigentümer eines unbebauten und unbewirtschafteten Grundstücks im Gemeindegebiet der Beklagten, Ortsteil D., Flurstück 131, das mit Bäumen bestanden ist. Das Grundstück grenzt in nordöstlicher Richtung an einen öffentlichen Fußweg an. Immer wieder fielen kleinere und mittlere Äste auf den Fußweg. Die Beklagte hörte deshalb den Kläger im Februar 2015 erstmals zur beabsichtigten Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (Entfernung der trockenen Äste und Fällung von Bäumen) an. Das darauf folgende Angebot des Klägers, das Grundstück an sie zu verschenken, nahm die Beklagte nicht an.
Im Dezember 2016 brachen erneut mehrere Äste ab, ein abgestorbener Baum fiel auf die Straße. Ein Geländer und eine Straßenlaterne wurden stark beschädigt, die Beklagte sperrte den Fußweg zum Schutz von Passanten. Da ihr die nötige Sachkunde in den Reihen der Verwaltung fehlte, beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro E. mit der Stellungnahme zu den erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen. Das Büro hatte sie im November 2016 beauftragt, ein Baumkataster zu erstellen sowie Regelkontrollen und die „Abwicklung verkehrssicherungspflichtiger Maßnahmen“ nach Absprache durchzuführen. Zu der Stellungnahme des Ingenieurbüros hörte die Beklagte den Kläger an.
Mit Bescheid vom 14.03.2017 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, insgesamt 11 auf dem Grundstück befindliche Bäume – zwei Bergahorn, zwei Eschen, einen Obstbaum und sechs Hainbuchen – zu entfernen, bei vier Hainbuchen Totholz zu entnehmen und den Ast einer Eiche zu kürzen. Sie übersandte dem Kläger das Gutachten des Büros E. sowie ein Angebot über Baumpflegearbeiten in Höhe von knapp unter 5.200 EUR. Mit diesem Schreiben drohte sie ihm die Ersatzvornahme an und teilte die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme, die sie auf 5.200 EUR bezifferte, mit.
Im Juni 2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und erklärte, das Gutachten des Büros E. und das Angebot könnten „sicher nicht das letzte Wort sein“. Es sei nicht ersichtlich, dass Gefahren nur durch vollständiges Fällen von Bäumen beseitigt werden könnten. Ein Angebot reiche außerdem nicht aus, es seien zwei weitere Angebote einzuholen. Der Kläger kündigte an zu kommen, um sich das Grundstück anzusehen. Wenn sich die Beklagte weiter weigere, das Grundstück kostenlos zu übernehmen, werde er es auf einen Freund in Australien übertragen, damit die Angelegenheit endlich erledigt sei.
Zu dem angekündigten Ortstermin kam es nicht. Im Oktober 2017 stürzte erneut ein Baum vom Grundstück des Klägers auf die Straße.
Zwischenzeitlich holte das Ingenieurbüro E. im Auftrag der Beklagten weitere zwei Vergleichsangebote über Baumarbeiten auf dem Grundstück des Klägers ein. Im Dezember 2017 beauftragte die Beklagte die Firma F., die das günstigste Angebot für die Arbeiten abgegeben hatte, mit der Durchführung der Baumarbeiten (Fällen von 11 Bäumen, Entfernung von Totholz und eines Astes). Die Firma F. stellte einen Betrag von 4.837,35 EUR für die Maßnahme in Rechnung. Das Büro E. stellte der Beklagten außerdem 1.158,70 EUR in Rechnung. Das Honorar setzt sich ausweislich der Anlage zu der Rechnung vom 13.03.2018 (BA 001, Bl. 37, 38) zusammen aus 910 EUR für den Einsatz eines „Forstassessors/Ingenieurs“ von 14 Stunden zu je 65 EUR, außerdem einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 7 % des Stundenlohns (63,70 EUR) sowie 185 EUR Mehrwertsteuer. Die 14 Stunden kamen nach der Erfassung des Zeitaufwands zustande durch acht Stunden für die „Vorortbeurteilung der Verkehrssicherheit, LV, Kostenschätzung“, weitere zwei Stunden für die „Angebotseinholung, Verfassung Stellungnahme“, weitere zwei Stunden für die „Angebotsauswertung“ und schließlich zwei Stunden für die Abnahme der Maßnahme.
Nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte diesen mit Bescheid vom 14.09.2018 auf, Kosten in Höhe von 5.996,05 EUR bis zum 30.10.2018 zu erstatten, die sich aus dem Rechnungsbetrag der Firma F. sowie dem Rechnungsbetrag des Büros E. zusammensetzen. Die Beklagte führte unter Hinweis auf §§ 64, 66, 70 Nds. SOG aus, der Kläger sei als Eigentümer des Grundstücks Zustandsstörer und sein Interesse daran, von den Kosten verschont zu bleiben, müsse hinter dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, die Kosten dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen, zurücktreten.
Der Kläger hat am 11.10.2018 Klage erhoben. Er macht geltend, er kenne das Grundstück nicht. Er habe es nach seiner Erinnerung bei einer Versteigerung im Paket mit anderen Grundstücken erworben. Die Maßnahmen seien zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte auch Kosten für Ingenieurleistungen geltend mache, seien diese zu hoch ausgefallen. Die Leistungen hätten darin bestanden, Angebote für die Maßnahme einzuholen und das günstigste Angebot zu ermitteln.
Der Kläger beantragt,
den Zahlungsbescheid der Beklagten vom 14.09.2018 aufzuheben.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sowie den Geschehensablauf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 14.09.2018 ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO, im Übrigen aber rechtmäßig.
1.
Die Kosten für die Baumarbeiten in Höhe von 4.837,35 EUR konnte die Beklagte in voller Höhe geltend machen. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG in der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 06.04.2017 (Nds. GVBl. S. 106; (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 03.05.2018 - 13 LB 80/16 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld (Nds. OVG, Urt. v. 03.05.2018 - 13 LB 80/16 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Kostenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung (§ 6 NVwKostG), hier mit dem Abschluss der Baumarbeiten im Januar 2017.
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung) nicht erfüllt, so kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG die Verwaltungsbehörde oder die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme). Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Diese hängt davon ab, dass ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung vorliegen und sich der Erstattungsanspruch gegen den richtigen Kostenschuldner richtet.
Die Handlungspflicht des Klägers ergibt sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 14.03.2017. Mit diesem hatte die Beklagte – wenn auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit – dem Kläger aufgegeben, 11 Bäume auf dem Grundstück D., Flurstück 131, zu fällen, Totholz aus Hainbuchen zu entfernen und einen Ast einer Eiche zu kürzen. Die Frage, ob die dem Bescheid vom 14.03.2017 beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung – die nur auf die schriftliche Klageerhebung und die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten, nicht aber auf die Möglichkeit der Einreichung der Klage auf elektronischem Weg nach § 55a VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBL. I, S. 3786) verweist – richtig war und die Monatsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO für die Klage auslöste, kann hier offenbleiben. Der Kläger hatte bis zur Durchführung der Ersatzvornahme kein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt, dem eine aufschiebende Wirkung beigelegen hätte. Er hat sich vielmehr damit begnügt, gegenüber der Beklagten seinen Unmut zu äußern. Die Beklagte konnte deshalb die Anordnung vom 14.03.2017 im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken.
Ob dieser Grundverwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist und die Entfernung bzw. Beschneidung der im Bescheid vom 14.03.2017 genannten Bäume überhaupt erforderlich war, was der Kläger in Abrede stellt, bedarf im vorliegenden Kostenerstattungsverfahren keiner weiteren Vertiefung. Unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 31.81 -, Buchholz 345 § 10 VwVG Nr. 4 = juris Rn. 12; Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2015 - 7 LB 80/14 -, juris Rn. 23). An der Wirksamkeit des Bescheids vom 14.03.2017 bestehen keine Zweifel.
Die Beklagte hatte die Ersatzvornahme auch unter Setzung einer angemessenen Frist von eineinhalb Monaten angedroht (§ 70 Nds. SOG). Der Kläger ist auch richtiger Kostenschuldner, weil er zu der Maßnahme im Sinne von § 5 NVwKostG Anlass gegeben hat.
Hinsichtlich der geltend gemachten Höhe der Kosten, die die Firma F. unter dem 26.01.2018 in Rechnung gestellt hat, sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Die Behörde kann grundsätzlich nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG in der hier maßgeblichen Fassung (s.o.) die Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten in voller Höhe verlangen. Das gilt nur dann nicht, wenn grobe Fehler der Kalkulation oder Abweichungen von den in der Grundverfügung beschriebenen Arbeiten erkennbar sind (Nds. OVG, Urt. v. 04.11.2015 - 1 LC 171/14 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Solche Fehler sind hinsichtlich der Baumfällarbeiten weder vorgetragen noch erkennbar.
2.
Hinsichtlich der vom Büro E. in Rechnung gestellten weiteren Kosten (Auslagen) in Höhe von 1.158,70 EUR kann die Beklagte nur einen Teilbetrag verlangen, der sich auf die Leistung von insgesamt 12 Stunden zuzüglich der Nebenkostenpauschale und der Mehrwertsteuer bezieht (a.). Die Erstattung von Kosten für Leistungen von zwei Stunden kann die Beklagte demgegenüber vom Kläger nicht verlangen; der Bescheid ist insoweit rechtswidrig (b.).
a.
Soweit die Beklagte die Erstattung von Kosten für acht Stunden Einsatz eines „Forstassessors/Ingenieurs“ für die „Vorortbeurteilung der Verkehrssicherheit, LV, Kostenschätzung“ geltend macht, findet dieser Anspruch seine Rechtsgrundlage nicht in § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG in der Fassung des Gesetzes vom 06.04.2017 (Nds. GVBl. S. 106) i.V.m. § 13 NVwKostG, sondern in §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2, 13 NVwKostG in der Fassung des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301). Die Kostenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung (§ 6 NVwKostG), hier mit dem Abschluss der Maßnahmen durch das Büro E. im ersten Quartal 2017 und vor Erlass des Bescheids vom 14.03.2017.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG werden für die zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderlichen Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben. Der Wortlaut der Regelung („zur Ausführung … erforderlich“) legt einen finalen Zusammenhang zwischen der Ausführung der Ersatzvornahme und der weiteren, kostenpflichtigen Amtshandlung nahe und begrenzt inhaltlich diese Amtshandlungen auf solche, die erforderlich, mithin notwendig für die Ausführung der Ersatzvornahme sind.
Die Identifizierung der zu morschen Bäume auf dem Grundstück des Klägers im Rahmen der „Vorortbeurteilung“ diente unmittelbar der Vorbereitung des Grundverwaltungsaktes vom 14.03.2017 und hatte mit der Ausführung der Ersatzvornahme nur insoweit etwas zu tun, als das beauftragte Büro E. die eigenen Feststellungen aus der „Vorortbeurteilung“ bei der Einholung von Angeboten für die Durchführung der Ersatzvornahme zugrunde legte. Ein Zusammenhang zwischen der „Vorortbeurteilung“ und der Ersatzvornahme im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG besteht damit nicht. Das gilt auch für die Kostenschätzung, die ebenfalls in die Tätigkeit mit einem Umfang von acht Stunden eingeflossen ist; sie war Bestandteil des Bescheids vom 14.03.2017 und hatte für die Ausführung der Ersatzvornahme keine rechtliche oder tatsächliche Bedeutung.
Die Erstattung ihrer Auslagen für die genannten Leistungen des Büros E. kann die Beklagte vom Kläger aber direkt auf Grundlage von §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG verlangen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG hat der Kostenschuldner Auslagen, die bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten werden. Dass die Beklagte in dem Bescheid eine andere Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch (§§ 64, 66, 70 Nds. SOG) genannt hat, ist unerheblich, weil die Voraussetzungen für die Kostenerstattung in beiden Fällen gleich sind. Auch liegen die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vor. Eine Abgeltung der Einholung und Auswertung von Vergleichsangeboten durch eine Gebühr ist nicht ersichtlich. In Betracht kommt als Gebührentatbestand nur Ziff. 108.5.2 der Anlage zur AllGO. Danach kann für die Anordnung einer Ersatzvornahme – außer Abschleppen eines KfZ – eine Gebühr in einem Rahmen von 15 bis 2.265 EUR geltend gemacht werden. Die Anordnung einer Ersatzvornahme steht hier aber, wie ausgeführt, nicht in Rede. Die Auslagen waren auch notwendig, weil die Beklagte – was der Kläger nicht bestreitet – die Leistungen nicht durch eigene Mitarbeiter erledigen konnte.
Soweit die Beklagte die Erstattung von Kosten für zwei Stunden Einsatz eines „Forstassessors/Ingenieurs“ für die „Angebotseinholung, Verfassung Stellungnahme“ geltend macht, gilt das oben Ausgeführte. Auch diese Auslagen sind auf Grundlage von §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 13 NVwKostG vom Kläger zu erstatten. Die Einholung von Angeboten und die Stellungnahme zu Verkehrssicherheitsmaßnahmen vom 08.02.2017 (BA 001, Bl. 68) erfolgten im Vorfeld des Bescheids vom 14.03.2017 und stehen mit der Ausführung der Ersatzvornahme nur im mittelbaren Zusammenhang.
Soweit die Beklagte die Erstattung von Kosten für zwei Stunden Einsatz eines „Forstassessors/Ingenieurs“ für die Abnahme der Baumarbeiten fordert, findet dieser Anspruch seine Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG in der Fassung des Gesetzes vom 06.04.2017 (Nds. GVBl. S. 106) i.V.m. § 13 NVwKostG in der Fassung des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301). Es handelt sich hier um Auslagen, die der Beklagten für die Erledigung einer Amtshandlung durch Dritte entstanden sind, die zur Ausführung der Ersatzvornahme erforderlich i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG waren. Denn die Abnahme einer werkvertraglichen Leistung schließt diese ab.
Die für die Kosten für insgesamt 12 Stunden Einsatz von Mitarbeitern des Büros E. geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 7 % sind ebenfalls nicht zu beanstanden, weil hiermit ggf. anfallende An- und Abfahrten pauschal abgegolten werden. Der Ansatz für die Pauschalierung ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, den die Beklagte mit dem Büro E. im Jahr 2016 geschlossen hatte (vgl. Leistungsangebot vom 01.11.2016, GA Bl. 25 ff.). Gegen ihre Fürsorgepflicht im Rahmen der Kostenerstattung hat die Beklagte nicht verstoßen.
d.
Keine Erstattungspflicht trifft den Kläger hingegen hinsichtlich der Kosten für zwei Stunden Einsatz eines „Forstassessors/Ingenieurs“ für die Angebotsauswertung zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Es fehlt an der Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen nach § 66 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG zur Vorbereitung oder Vornahme der Amtshandlung. Es kann offen bleiben, ob ein Angestellter des Büros E. für den Vergleich der drei eingeholten Angebote zwei Stunden benötigte. Eine Auswertung der Angebote durch das Büro ist jedenfalls nicht aktenkundig. Vielmehr verschaffte sich ein Mitarbeiter der Beklagten ausweislich der tabellarischen Übersicht im Verwaltungsvorgang der Beklagten (BA 001, Bl. 80) einen Überblick über die Angebotssummen und kam zum Ergebnis, dass das letztlich auch beauftragte Unternehmen den Auftrag auch erhalten sollte. Derselbe Mitarbeiter erteilte dann auch unter dem 06.02.2017 den Auftrag. Damit ist offensichtlich, dass die Tätigkeit des Büros E. nicht notwendig war, sondern von der Beklagten selbst geleistet werden konnte (und geleistet wurde). Dass die Beklagte davon abgesehen hat, auf Grundlage von §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG i.V.m. Ziff. 108.5 der Anlage zur AllGO Gebühren für die Anordnung der Ersatzvornahme zu erheben, führt zu keiner anderen Bewertung. Nicht zu erstatten sind damit 130 EUR (2 x 65 EUR) zzgl. 7 % Nebenkostenpauschale, mithin 139,10 EUR, zzgl. 10 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 165,53 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; der Kläger trägt danach die Kosten des Verfahrens, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.