Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 16.09.2019, Az.: 2 A 410/17

Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Grund, unabweisbarer; Masterstudiengang

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
16.09.2019
Aktenzeichen
2 A 410/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt; erforderlich sind außergewöhnliche Umstände, die eine Fortsetzung der Ausbildung objektiv unmöglich machen oder jedenfalls einen Fachrichtungswechsel unabweisbar erscheinen lassen (wie BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6/03 -).

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm Leistungen der Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Am 29.11.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeschichte, in dem er ab dem Wintersemester 2016/2017 studierte. Dabei teilte er mit, er habe zwischen September 2009 und Februar 2014 an der Technischen Universität D. in E. im Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre („Economics“) studiert und am 28.02.2014 einen entsprechenden Abschluss erreicht. Durch Vorlage einer am 04.05.2016 ausgestellten Bescheinigung der F. G. H. University trug der Kläger des Weiteren vor, er habe seit dem 22.07.2015 an jener Universität in einem Masterstudiengang „Economics“ studiert. In dem eingereichten Lebenslauf vom 07.02.2017 teilte er mit, er habe das Studium in F. nicht betrieben und nicht beendet, weil er in Deutschland einen besseren Studienplatz bekommen habe.

Mit Schreiben vom 08.02.2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an und führte aus: § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG sehe die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang vor, der auf einem Bachelorstudiengang aufbaue. Im Fall des Klägers stehe einer Förderung entgegen, dass er in der Türkei bereits in einem Masterstudiengang Volkswirtschaft studiert, diesen jedoch nicht abgeschossen, sondern einen Wechsel zum Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeschichte vorgenommen habe. Hierin liege ein Fachrichtungswechsel, was auch darin zum Ausdruck komme, dass er in Deutschland mit dem Studium erneut im ersten Fachsemester begonnen habe. Im Fall eines solchen Fachrichtungswechsels könnten Leistungen der Ausbildungsförderung nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grunds gewährt werden. Hierbei müsse es sich um einen Grund handeln, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulasse, was z. B. bei unerwarteter Behinderung oder einer Allergie bejaht worden sei, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unmöglich mache. Das Entdecken eines „besseren“ Studienplatzes stelle einen solchen unabweisbaren Grund nicht dar.

Mit Schreiben vom 03.03.2017 teilte der Kläger mit, er habe die Hochschulreife im Wege des Fernstudiums erworben. Sein türkisches Abitur sei in Deutschland nicht als gleichwertig anerkannt worden, sodass er zunächst das Bachelorstudium in der Türkei habe aufnehmen müssen. Er habe sodann auch ein Masterstudium in der Türkei aufgenommen, weil er in Deutschland mangels Erfüllung der Spracherfordernisse keinen Studienplatz erhalten habe. In der Türkei habe er nicht Wirtschafts- und Sozialgeschichte studieren können, weil es dort einen entsprechenden Studiengang nicht gebe. Nach Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse habe er dann in Deutschland studieren können. Es sei ihm somit unmöglich gewesen, sogleich in Deutschland zu studieren, und ebenso, in der Türkei in der Fachrichtung Wirtschafts- und Sozialgeschichte zu studieren. Der Masterstudiengang sei interdisziplinär, sodass es reiche, dass ein Bachelorstudium in fachlich einschlägiger Fachrichtung vorausgegangen sei. Er müsse mit Studierenden gleichgesetzt werden, die in Deutschland einen Bachelorabschluss in Volkswirtschaft erreicht hätten und dann im Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeschichte studierten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass regelmäßig ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vermutet werde, wenn er vor Beginn des dritten Fachsemesters vorgenommen werde.

Durch Bescheid vom 26.04.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Anhörungsschreiben vom 08.02.2017.

Am 29.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, die Beklagte habe individuelle Besonderheiten in seinem Fall nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe in der Türkei nur zwei Semester lang im Masterstudiengang studiert, sodass ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vorgelegen habe. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sein Studium in der Türkei zunächst fortgesetzt habe, anstatt nach Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse sogleich das Masterstudium in Deutschland zu beginnen. In F. habe er die Möglichkeit gehabt, bei Verwandten zu wohnen, und sei durch diese auch materiell unterstützt worden. Er habe nicht vorhersehen können, dass das Masterstudium in der Türkei ihm zwar den Masterabschluss, nicht jedoch eine gegenüber dem Bachelorstudiengang erweiterte fachliche Qualifikation ermöglichen würde. Bereits darin liege ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel. In seinem jetzigen Studium seien Leistungen aus seinem in der Türkei begonnenen Masterstudium in einem Umfang angerechnet worden, der einem Fachsemester entspreche. Dies führe dazu, dass der Wechselzeitpunkt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 vor Beginn des dritten Fachsemesters liege.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26.04.2017 zu verpflichten, ihm Leistungen der Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich erneut auf das Anhörungsschreiben vom 08.02.2017.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gegen ihre Zulässigkeit und insbesondere die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 VwGO bestehen keine Bedenken. Das Gericht geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass der angefochtene Bescheid vom 26.04.2017 durch die Post übermittelt worden ist und daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Die Klageerhebung am 29.05.2017 war damit rechtzeitig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von BAföG-Leistungen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird für einen Masterstudiengang Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (Nr. 1) und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat (Nr. 2).

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG liegen im Fall des Klägers vor. Dieser hat einen Bachelorstudiengang im Bereich „Economics“ (= Volkswirtschaftslehre) erfolgreich abgeschlossen. Der Umstand, dass er den Bachelorgrad in der Türkei und damit im Ausland erworben hat, ist unerheblich (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 7 Rn. 51). Ein fachlicher Zusammenhang im Sinne einer strengen Fachidentität (d. h., dass der Masterstudiengang den Bachelorstudiengang in derselben Fachrichtung ergänzen muss) muss zwischen den Studiengängen nicht bestehen. Die Entscheidung, welche Studiengangkombinationen unter fachlichen Gesichtspunkten sinnvoll sind, ist allein den Hochschulen überantwortet worden und der Auszubildende kann jede hochschulrechtlich zulässige Kombination wählen (Raumsauer/Stallbaum, a.a.O.). Vorliegend hat die Beklagte den Kläger im Hinblick auf den in der Türkei erworbenen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Volkswirtschaftslehre zu einem Studiengang einer anderen Fachrichtung (Wirtschafts- und Sozialgeschichte) zugelassen. Allein dies ist maßgeblich, sodass es sich bei dem Masterstudiengang um einen solchen handelt, der auf dem in der Türkei absolvierten Bachelorstudium aufbaut. Es muss auch nicht geklärt werden, ob dem Anspruch des Klägers § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 entgegensteht. Zwar vermutet die Beklagte, der Kläger habe den in der Türkei betriebenen Masterstudiengang bereits abgeschlossen. Diese Frage ist jedoch offen und kann aus den folgenden Gründen auch dahinstehen.

Im Fall eines Abbruchs der Ausbildung bzw. eines Fachrichtungswechsels setzt die Gewährung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG das Vorliegen eines wichtigen (Nr. 1) oder unabweisbaren (Nr. 2) Grunds voraus. Dies gilt jedoch im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Masterstudiengängen nicht uneingeschränkt. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG findet hier nämlich Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Folge keine Anwendung, dass ein Studienabbruch oder ein Fachrichtungswechsel im Fall eines Masterstudiums nur unschädlich ist, wenn hierfür ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegt. Nach dem damit erkennbar verfolgten Regelungszweck soll mithin grundsätzlich nur ein einziges, und zwar das zuerst aufgenommene Masterstudium förderfähig sein. Dem Auszubildenden wird im Masterstudium - anders als im Rahmen einer Förderung eines (ersten) Bachelorstudiums - eine Phase der sogenannten „Studienorientierung“ vom Gesetz gerade nicht eingeräumt (VG Hannover, Beschluss vom 15.10.2015 - 3 B 3898/15 -, juris Rn. 20). Durch diese Regelung soll eine Gleichbehandlung mit Auszubildenden in herkömmlichen grundständigen Studiengängen erreicht werden, die sich nach Beginn des vierten Fachsemesters ebenfalls nicht mehr auf einen wichtigen, sondern nur noch auf einen unabweisbaren Grund berufen können (Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., Rn. 59a).

Hiervon ausgehend kommt eine Förderung des vom Kläger jetzt betriebenen Masterstudiums Wirtschaft- und Sozialgeschichte nicht in Betracht. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG). Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist (Ziffer 7.3.2 BAföGVwV). Die Fachrichtung wird danach durch den Gegenstand der Ausbildung, d. h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, und das Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 7 Rn. 47). Kennzeichnend für einen Fachrichtungswechsel ist, dass danach kein neuer Ausbildungsabschnitt beginnt (Ziffer 7.3.3a BAföGVwV). Mit der Aufnahme des Studiengangs Wirtschafts- und Sozialgeschichte hat der Kläger im Verhältnis zu dem zuvor in der Türkei besuchten Masterstudiengang „Economics“ einen Fachrichtungswechsel durchgeführt, denn er strebt nicht mehr einen berufsqualifizierenden Abschluss im Bereich Volkswirtschaftslehre, sondern einen solchen im Studiengang Wirtschafts- und Sozialgeschichte an einer Universität an. In seinem Fall liegt auch keine vom Fachrichtungswechsel abzugrenzende Schwerpunkverlagerung (vgl. Nr. 7.3.4 BAföGVwV) vor. Um eine bloße Schwerpunktverlagerung handelt es sich, wenn die Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die vor der Änderung absolvierten Semester voll angerechnet werden, was vorliegend auch nach dem Vortrag des Klägers zum Umfang angerechneter Leistungen nicht der Fall ist.

Ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel lag im Fall des Klägers nicht vor. Bei dem Tatbestandsmerkmal „unabweisbarer Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist hierunter ein Grund zu verstehen, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Erforderlich sind außergewöhnliche Umstände, die eine Fortsetzung der Ausbildung objektiv unmöglich machen oder jedenfalls einen Fachrichtungswechsel unabweisbar erscheinen lassen. Hierbei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die zukünftige Ausübung des bisherigen angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung führen. Als Beispielsfall für einen unabweisbaren Grund nennt das BVerwG eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6/03 -, juris Rn. 9 m.w.N. unter anderem auf die Gesetzesbegründung). Die vom Kläger genannten Umstände begründen einen derartigen unabweisbaren Grund nicht. Dass er die Hochschulreife im Wege des Fernstudiums erworben hat, sein türkisches Abitur in Deutschland nicht anerkannt wurde und er somit seinen Bachelorstudiengang in der Türkei aufnehmen musste, liegt weit im Vorfeld für seine Entscheidung, das später in der Türkei begonnene Masterstudium aufzugeben, und hat auf diese Entscheidung allenfalls mittelbare Auswirkungen. Auch der Umstand, dass er vor dem Wechsel nach Deutschland zunächst deutsche Sprachkenntnisse erwerben musste, machte eine Fortsetzung der Ausbildung in der Türkei nicht objektiv unmöglich. Der vom Kläger mit dem Vortrag, er habe einen „besseren“ Studiengang gefunden, geltend gemachte Neigungswandel stellt gleichfalls keinen unabweisbaren Grund dar. Ein Neigungswandel kann insoweit nur anerkannt werden, wenn er auf Gründen beruht, die die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung als nicht behebbar erscheinen lassen, also die subjektive Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließen. Dies setzt neben einer Prognose darüber, wie sich die subjektive Einstellung des Auszubildenden zu seiner bisherigen Ausbildung in Zukunft entwickeln wird, auch und vor allem die Feststellung voraus, dass der Auszubildende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung zu überwinden (Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., Rn. 164). Dass der bloße Wunsch, in einem „besseren“ Studiengang zu studieren, nicht zu einem dauerhaften und irreversiblen Ausschluss seiner Fähigkeit geführt hat, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, liegt auf der Hand. Soweit der Kläger vorträgt, seine Erwartung, das Masterstudium werde ihm eine erweiterte fachliche Qualifikation ermöglichen, sei enttäuscht worden, führt auch dieser - nicht näher substanziierte - Einwand nicht zur Annahme eines unabweisbaren Grunds. Er kann sich auch nicht darauf berufen, er müsse mit Studenten gleichgesetzt werden, die in Deutschland einen Bachelorabschluss in Volkswirtschaftslehre erworben hätten und dann im Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeschichte studierten. Diese Konstellation ist mit seinem Fall nicht vergleichbar. Vielmehr wäre auch bei einem deutschen Studierenden, der zunächst den Bachelorabschluss im Studiengang Volkswirtschaftlehre erwirbt, dann in dieser Fachrichtung einen Masterstudiengang beginnt, diesen abbricht und auf den Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeschichte umschwenkt, ein Fachrichtungswechsel anzunehmen, der eines unabweisbaren Grunds bedurft hätte. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, er habe den Fachrichtungswechsel vor Beginn des dritten Fachsemesters vorgenommen, ist dies nicht von rechtlicher Bedeutung, weil sich die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG ausschließlich auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG, nicht aber auf das Vorliegen eines unabweisbaren Grunds bezieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.