Art. 6b Verf - Tierschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verfassung
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000000
Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.
Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.