Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.09.2006, Az.: 5 Qs 362/06

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
29.09.2006
Aktenzeichen
5 Qs 362/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 43650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2006:0929.5QS362.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 06.12.2005 - AZ: 14 Ns 219/05
AG Varel - 10.07.2006 - AZ: 4 Ls 30/04

Fundstelle

  • StV 2008, 373 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Varel vom 10.07.2006 dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 06.12.2005 (Az.: 14 Ns 219/05 ) von der Landeskasse dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren auf 789,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2005 festgesetzt werden.

  2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers tragen die Staatskasse zu 2/3und zu 1/3 der Beschwerdeführer.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde vom 18.07.2006 gegen den angefochtenen Beschluss ist teilweise begründet.

2

Der Erstattungsanspruch des Angeklagten ist vorliegend nicht deshalb zu kürzen, weil vor der Beauftragung des Wahlverteidigers bereits ein Pflichtverteidiger bestellt worden war. Zwar sind die Gebühren des Wahlverteidigers in der Regel um die an den Pflichtverteidiger bezahlten Gebühren zu kürzen, wenn zunächst ein Pflichtverteidiger bestellt worden war. Eine Kürzung unterbleibt nach gefestigter Rechtsprechung jedoch dann, wenn der Vorsitzende die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen hat (KK-Franke, 5.A., § 464a StPO Rz. 13; Meyer-Goßner, 48.A., § 464a StPO Rz. 13 jeweils m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Das Gericht hätte die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 143 StPO spätestens nach Eingang des Schriftsatzes vom 30.11.2005 am 01.12.2005 aufheben müssen, nachdem der bereits zuvor zur Akte gemeldete Wahlverteidiger sein Erscheinen im Termin am 06.12.2005 angekündigt hatte.

3

Eine Kürzung der Kopierkosten ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die Kammer hält im Anschluss an den Beschluss vom 22.04.2004 - Az.: 5 Qs 156/04 - weiterhin daran fest, aus sachlichen Gründen auch Kopien von Verfügungen und Sitzungsniederschriften, ferner aus zeitökonomischen Gründen auch Kopien eigener Schriftsätze und Zustellungsurkunden für gerechtfertigt anzusehen, weil diese jedenfalls im Einzelfall von Bedeutung sein können, was im Zeitpunkt der Anfertigung der Kopien noch gar nicht evident sein muß.

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Demgegenüber hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Grundgebühr nach RVG 4100. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO zählen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes zu den erstattungsfähigen Auslagen, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Danach sind im Zusammenhang mit einem Anwaltswechsel entstandene Mehrkosten nur dann zu erstatten, wenn gewechselt werden musste und die Partei oder der Rechtsanwalt dies nicht verschuldet hat (Thomas/Putzo, 24.A., § 91 ZPO Rz. 32). Diese Voraussetzungen sind vorliegend weder ersichtlich noch dargelegt worden.

5

Es ergibt sich somit folgender Erstattungsanspruch:

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.