Landgericht Oldenburg
Urt. v. 05.09.2006, Az.: 1 KLs 35/06

Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menger in zwei Fällen; Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen; Grenze zur nicht geringen Menge bei Haschisch; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Ausland

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
05.09.2006
Aktenzeichen
1 KLs 35/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 34271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2006:0905.1KLS35.06.0A

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl pp.

In der Strafsache
...
hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg
in der Sitzung vom 05.09.2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer als Vorsitzender
Richterin am Landgericht Blohm als beisitzende Richterin
Frau Heide-Marie Festerling, Oldenburg,
Herr Kai Hollwege, Oldenburg als Schöffen
Staatsanwältin Bohlmann Schierek als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Prank als Verteidiger Justizangestellte Kerkhoff als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Rechterkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menger in zwei Fällen sowie Beihilfe zu unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 a Absatz 1 Nr. 2, 30 a Absatz 1 BtMG, §§ 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Nr. 1 und 3, 244 Absatz 1 Nr. 3, 244 a Absatz 1, 22, 23 Absatz 1 und 2, 25 Absatz 2, 27, 53 StGB

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 267 Absatz 4 StPO)

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I.

Der jetzt xxx-jährige Angeklagte wuchs mit zwei Schwestern bei seinen Eltern in xxx auf, wo er im Alter von sieben Jahren eingeschult wurde und die allgemeinbildende Schule bis zur 8. Klasse besuchte. Anschließend absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker und sodann in zwei weiteren Jahren eine Lehre zum Schlosser. Nachdem er darauf nach einem Jahr seinen Pflichtdienst bei der jugoslawischen Armee abgeleistet hatte, war er als Vertreter in einem kleinem Unternehmen für Landmaschinen tätig. Im Jahre 1990 heiratete er und reiste etwa ein bis zwei Jahre später mit seiner Frau nach Deutschland, wo im Februar 1992 der gemeinsame Sohn geboren wurde. Jedoch gelang es dem Angeklagten, der im Gegensatz zu seiner Frau nur ein Touristenvisum hatte, erst 1995/96 eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und dauerhaft in Deutschland bleiben zu können. 1997 wurde der zweite Sohn geboren. Der Angeklagte, der mit seiner Familie fortan in xxx lebte, besuchte zunächst für ein Jahr eine Sprachschule, war darauf für einige Jahre als Kellner tätig und arbeitete sodann für eine Security-Firma als Türsteher und Bodyguard. Im Jahre 2001/2002 erfolgte die Trennung und alsbald die Scheidung von seiner Ehefrau; gleichwohl behielt der Angeklagten guten und regen Kontakt mit seiner Familie. Als 2004 seine Mutter erkrankte, reiste er zurück nach Jugoslawien, wo er fortan bei seinem Vater lebte, nachdem die Mutter gestorben war, und bald seine jetzige Verlobte kennenlernte. Als er im November 2005 nach Deutschland zurückkehrte, kam es zu der hier abgeurteilten Diebstahlsserie.

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Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft. Anlässlich einer Reise nach Schweden im März 2005 wurde er dort am 21.03.2005 wegen Diebstahls zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung das schwedische Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat.

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In dieser Sache wurde der Angeklagte am 09.02.2006 vorläufig festgenommen und hat sich seit dem 10.02.2006 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom selben Tag (Az.: 28 Gs 403/06) in Untersuchungshaft befunden.

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II.

Tatkomplex A

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Im Frühjahr 2001 arbeitete der Angeklagte u.a. in dem Restaurant xxx in xxx als Kellner, als er dort seinen alten Arbeitgeber Gxxx wieder traf, in dessen Lokal er in den Jahren 1998/99 ebenfalls als Kellner beschäftigt gewesen war.

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Gxxx organisierte im Jahre 2001 zusammen mit dem gesondert verfolgten Niederländer Axxx Haschischtransporte im dreistelligen Kilobereich von Spanien nach England, in die weitere Mittäter, u.a. der Onkel des Gxxx der gesondert verfolgte xxx Cxxx, sowie die beiden Belgier Mxxx und Sxxx xxx, eingebunden waren. Dabei bedienten sie sich eines ausgeklügelten Systems, um dauerhaft Drogentransporte großen Umfangs durchführen zu können: Auf Geheiß Gxxx gründete Cxxx die Firma Import-Export xxx mit Sitz in Malaga, in gleicher Zeit wurde über ein anderes Mitlgied der Organisation eine Transportfirma in England gegründet. Zur Verschleierung des tatsächlichen Transportgutes wurde über diese beiden angeblichen Import-Export-Unternehmen fortan der Drogentransport wie folgt abgewickelt. Das von den marokkanischen Lieferanten nach Benamaldena/ Spanien verfrachtete Haschisch in Mengen von 400 bis 600 Kilogramm wurde jeweils von dem gesondert verfolgten Axxx als Drahtzieher des Drogengeschäfts für seine englischen Abnehmer angekauft und von Benamaldena in eine von Cxxx gemietete Lagerhalle in Malaga gebracht. In dieser Lagerhalle wurden die Drogen jeweils von den gesondert verfolgten Cxxx und Sxxx zusammen mit "legaler" Ware, insbesondere Schuhwaren, verpackt. Das auf diese Weise getarnte Rauschgift wurde sodann von einer durch Cxxx beauftragten spanischen Speditionsgesellschaft, die in die Geschäfte nicht eingeweiht war, zu dem englischen Partnerunternehmen gebracht. Die zur Verpackung und Tarnung der erheblichen Haschischmengen verwendeten Legalwaren wurden mehrfach wieder nach Spanien zugeschickt, um dort erneut ihrem besonderen Zweck für weitere Haschischmengen zugeführt zu werden.

8

Da ihm der zunächst eigenhändig durchgeführte Haschischtransport von Benamaldena zur Lagerhalle nach Malaga mit der Zeit zu riskant war, suchte der Zeuge Gxxx nach einem geeigneten Fahrer und entsann sich des Angeklagten, den er als früheren Mitarbeiter als zuverlässig einschätzte. So bot Gxxx dem Angeklagten, als er ihn an dessen Arbeitsstelle aufsuchte, an, ihn als Fahrer für mehrere Haschischtransporte für ein Entgelt von 2.000,00 bis 2.500,00 Gulden pro Fahrt anzuheuern. Da der Angeklagte aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und der bevorstehenden Ehescheidung finanzielle Schwierigkeiten hatte, sagte er sogleich zu. Man verabredete, dass der Angeklagte per SMS benachrichtigt werden sollte, sobald seine "Dienste" in Spanien benötigt werden.

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1. (Fall 11. der Anklage vom 18.05.2006)

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So flog der Angeklagte auf eine entsprechende SMS des Zeugen Gxxx im Sommer/Frühjahr 2001 das erste Mal von Düsseldorf nach Malaga. Das Flugticket hatte er im Wege einer Last-minute-Buchung selbst gekauft. Am Flughafen in Malaga wurde er von dem Zeugen Gxxx abgeholt und im Hotel xxx in Malaga untergebracht. Am selben oder nächsten Tag fuhr der Zeuge mit dem Angeklagten in einem gemieteten Fahrzeug zu einer belebten Straße in der Nähe eines Einkaufsmarktes in Benamaldena, wo die marokkanischen Lieferanten in einem am Straßenrand/Parkplatz abgestellten Pkw VW Sharan oder einem ähnlich großen Fahrzeug mindestens 400 Kilogramm Haschisch deponiert hatten. Auf Anweisung der Zeugen Gxxx fuhr der Angeklagte mit diesem Pkw, in dem der Schlüssel steckte, etwa 15 Kilometer nach Malaga, wobei der Zeuge Gxxx in dem Mietwagen vorweg fuhr, um ihm den Weg zu weisen.

11

Da der Angeklagte nicht in die Details des "Unternehmens" eingeweiht werden sollte, hatte er das Drogenfahrzeug an einer Straße in der Nähe der von der Cxxx gemieteten Lagerhalle abzustellen, das sodann von Gxxx dorthin gefahren wurde.

12

Am selben oder nächsten Tag wurde der Angeklagte zum Flughafen gebracht und flog zurück nach Düsseldorf, nachdem ihm der Zeuge Gxxx angekündigt hatte, dass er bald wieder als Fahrer benötigt werde.

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2. (Fall 12. der Anklage vom 18.05.2006)

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Etwa zwei Wochen später flog der Angeklagte auf SMS-Anweisung des Zeugen Gxxx erneut nach Malaga und führte dort einen weiteren Haschischtransport durch, der ebenso ablief wie im ersten Fall. Dabei war dem Angeklagten - wie auch beim vorangegangenen Mal - die konkrete Menge des zu befördernden Haschisch nicht bekannt; aufgrund der Gesamtumstände schloss er jedoch darauf, dass es sich auch hier um mindestens 200 - 300 Kilogramm handeln müsse, wobei er auch eine größere Menge billigend in Kauf nahm.

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Über den Bestimmungsort des Haschisch und die Organisation des Drogentransportunternehmens ließ der Zeuge Gxxx den Angeklagten, der auch nicht nachfragte, weiterhin im Unklaren. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Gruppierung von mehreren Tätern handelte.

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3. (Fall 13. der Anklage vom 18.05.2006)

17

Nach etwa zwei weiteren Wochen wurde der Angeklagte erneut mittels einer SMS von dem Zeugen Gxxx angefordert und flog von Düsseldorf nach Malaga, wo er -ebenso wie in den vorangegangenen Fällen - in einem bereit gestellten Fahrzeug mindestens 400 Kilogramm Haschisch von Benamaldena nach Malaga zu befördern hatte.

18

Spätestens bei diesem dritten Transport durch den Angeklagten wies der Zeuge Gxxx ihn an, das Drogenfahrzeug direkt in die Lagerhalle in Malaga zu fahren. Dort warteten bereits der gesondert verfolgte Cxxx sowie Sxxx mit denen zusammen der Angeklagte das Haschisch aus dem Pkw zu nehmen und zu verpacken hatte. Aufgrund dieser Umstände war dem Angeklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass die Drogentransporte durch eine arbeitsteilig vorgehende Organisation von mehreren Personen durchgeführt wurden, der er sich durch seine Fahrer- und Verpackungsdienste anschloss.

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4. (Fall 14. der Anklage vom 18.05.2006)

20

Etwa ab Ende 2001 gingen die gesondert verfolgten Axxx und Gxxx dazu über, unter Mithilfe des Cxxx und zweier Portugiesen das Haschisch von Spanien über Portugal nach England zu befördern bzw. befördern zu lassen.

21

Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Anfang bis Mitte des Jahres 2002 wurde von den marokkanischen Lieferanten eine Haschischmenge von ca. 350 Kilogramm zu einem Haus in den Bergen von Mijas/Spanien gebracht. Da das Rauschgift möglichst schnell verpackt und weiter nach Portugal transportiert werden sollte, meldete sich Gxxx wiederum per SMS bei dem Angeklagten, der daraufhin aus Düsseldorf anreiste. Im Haus in Mijas verpackte er zusammen mit Cxxx das Haschisch in Plastiktüten zu 250 Gramm Portionen, damit es geruchssicherer und leichter nach Portugal verbracht werden konnte. Da dieses Verpacken mehr Zeit in Anspruch nahm als geplant, halfen auch Cxxx selbst sowie der gesondert verfolgte Axxx mit, der dem Angeklagten schon anlässlich seines letzten Malagabesuchs als "Chef" vorgestellt worden war.

22

Für jede der von ihm durchgeführten Drogenfahrt erhielt der Angeklagte von Gxxx absprachegemäß 2.000,00 bis 2.500,00 Gulden, von denen er sämtliche Spesen zu begleichen hatte. Gleiches gilt auch für die von ihm im Jahre 2002 übernommene Verpackungsarbeit, wobei er dieses Mal von Axxx bezahlt wurde.

23

Tatkomplex B

24

Im November des Jahres 2005 kehrte der Angeklagte von Jugoslawien nach Deutschland zurück, um sich hier Arbeit zu suchen, und schloss sich zu diesem Zweck mit den ehemals Mitangeklagten und in dieser Sache bereits verurteilten xxx Hxxx und xxx Mxxx zusammen. Zunächst planten sie, im Norddeutschen Raum alte Gebrauchtwagen aufzukaufen, diese - ggf. nach Reparatur- nach Jugoslawien zu verbringen und dort gewinnbringend zu veräußern. Zu diesem Zweck mieteten sie sich am 04.12.2005 im Hotel xxx in xxx ein. Als sie schon nach wenigen Tagen merkten, dass sich ihr Vorhaben nicht realisieren ließ, jedoch die Kosten, insbesondere die Hotelmiete, stetig stiegen, entwickelten sie gemeinsam den Plan, durch Einbruch in diverse Lebensmittelmärkte und Geschäfte Bargeld und Zigaretten zu erbeuten, um diese später auf dem Schwarzmarkt zu veräußern und sich auf diese Weise eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen. Die nachfolgenden Taten begingen sie in arbeitsteiliger Weise aufgrund eines jeweils gemeinsam gefassten Tatplans. Beim Fahren des Tat- und Fluchtwagens, in dessen Kofferraum sie jeweils ihr Aufbruchwerkzeug bereit hielten, wechselten sie sich ab. Soweit die Tabakwaren und Zigaretten erbeuteten, wurden diese auf dem Schwarzmarkt in Essen verkauft. Von der erlangten Beute bzw. dem durch ihren Verkauf erzielten Erlös erhielt jeder ein Drittel.

25

5. (Fall 1. der Anklage vom 18.05.2006)

26

Am frühen Morgen des 12.12.2005 zwischen 1.00 Uhr und 2.30 Uhr drang der Angeklagte im Zusammenwirken mit Hxxx und M xxx in den xxx-Markt in der xxx-Straße in xxx ein, nachdem sie zunächst das Sicherungsgitter und sodann das dahinterliegende Fenster an der Rückseite des Marktes aufgehebelt hatten. Sie entwendeten 900 bis 1000 Schachteln Zigaretten im Gesamtwert von 3.500,00 EUR.

27

6. (Fall 2. der Anklage vom 18.05.2006) *

28

Nur wenige Tage später, in den Morgenstunden des 16.12.2005, begab sich der Angeklagte zusammen mit H xxx und Mxx zum xxx-Markt in der xxx in xxx. Während der Angeklagte vor dem Marktgelände "Schmiere" stand, um seine Kumpane im Falle einer Entdeckung rechtzeitig warnen zu können, zerstörten diese zunächst den Bewegungsmelder, damit sie sich auf diese Weise unerkannt an der Außentür des Einkaufsmarktes zu schaffen machen konnten. Es gelang ihnen, diese Tür aufzuhebeln und so in das Gebäudeinnere zu gelangen. Da sie jedoch nicht in der Lage waren, mit Hilfe ihres. Werkzeugs die Tür zum Büro zu öffnen, in dem sie das Bargeld vermuteten, verließen sie den Tatort ohne Beute.

29

7. (Fall 3. der Anklage vom 18.05.2006)

30

Den nächsten gemeinsamen Einbruchdiebstahl beging der Angeklagte im Zusammenwirken mit Hxxx und Mxxx in der Nacht vom 17.12. auf den 18.12.2005, wobei sie sich diesmal den xxx-Getränkemarkt in xxx aussuchten. Sie hebelten zunächst das Zauntor zum Leergutlager auf und brachen sodann eine über einer Seiteneingangstür befestigten Lampe mit Bewegungsmelder ab, um darauf die Seiteneingangstür aufhebeln zu können, ohne dabei entdeckt zu werden. Nachdem sie auf diese Weise in den Getränkemarkt gelangt waren, nahmen sie daraus Tabakwaren und alkoholische Getränke im Gesamtwert von ca. 3.000,00 EUR und flüchteten mit ihrer Beute vom Tatort.

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8. (Fall 4. der Anklage vom 18.05.2006)

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Nachdem der Angeklagte und seine Mittäter am Nachmittag des 18.12.2005 das Hotel xxx in xxx verlassen hatten, kehrten sie am 19.12.2005 zwischen 1.30 Uhr und 9.45 Uhr zu dem Hotel zurück, um hier ihren nächsten Einbruchdiebstahl zu begehen. So gelangten sie durch ein von ihnen am Vortag geöffnetes Fenster in das Innere des Gebäudes und brachen in dem angeschlossenen Imbissraum zwei Geldspielautomaten auf, die sie zuvor mit einem Schlüssel, der sich in einer Schublade in dem Imbiss befand, hochgefahren hatten. Anschließend hebelten sie eine Terassentür auf, die zur anliegenden Wohnung der Geschäftsführerin des Hotels führt, und entwendeten aus der Wohnung einen auf einer Anrichte im Wohnzimmer abgelegten Fahrzeugbrief nebst Original-Fahrzeugschlüssel und Kennzeichen für einen vor dem Hotel abgestellten PKW Skoda Fabia, mit dem sie sodann flüchteten.

33

Einige Zeit später verkaufte der gesondert verfolgte Hxxx den PKW Skoda Fabia für einen Preis von 5.500,00 EUR; von dem Erlös erhielt der Angeklagte ein Drittel

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9. (Fall 5. der Anklage vom 18.05.2006)

35

Nach der vorangegangenen Serie von Einbruchdiebstählen im Dezember 2005 verübten der Angeklagte und Hxxx den nächsten Einbruch ohne Beteiligung des Mxxx. In der Nacht vom 15.01. auf den 16.01.2006 begaben sie sich zur xxx-Tankstelle in der xxx in xxx brachen dort unter arbeitsteiligem Vorgehen zunächst die Tür zur Werkstatt auf und entfernten an der Verbindungstür zwischen Werkstatt und Verkaufsraum den Zylinder, so dass sie in den Ladenbereich gelangen konnten. Hieraus entwendeten sie Spirituosen und Tabakwaren im Wert von rund 4.600,00 EUR. Den Erlös aus dem Verkauf ihrer Beute teilten sie.

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10. (Fall 6. der Anklage vom 18.05.2006)

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Der dann folgende Einbruch wurde wiederum in der früheren Besetzung mit dem Angeklagten, xxx Hxxx und xxx Mxxx begangen. Am frühen Morgen des 29.01.2006 hebelten sie ein Fenster zu den Geschäftsräumen des xxx-Marktes in der xxx in xxx auf und gelangten hierdurch in den Verkaufsbereich, woraufhin sie Waren und Bargeld im Gesamtwert von rund 6.200,00 EUR entwendeten. Nach Veräußerung des Diebesguts verblieb ihnen noch ein Erlös von rund 2.000,00 EUR, den sie wie üblich durch drei teilten.

38

11. (Fall 7. der Anklage vom 18.05.2006)

39

Nachdem es Anfang Februar 2006 zu einer Auseinandersetzung zwischen den ehemals xxx Hxxx und Mxxxx gekommen war, entschloss sich Hxxx fortan nur noch mit dem Angeklagten zusammen zu "arbeiten". Wie gemeinsam geplant, hebelten sie in der Nacht vom 08.02. auf den 09.02.2006 eine rückwärtig gelegene Tür zu einem Kiosk in der xxx in xxxx auf. Zuvor hatten sie - ihrer bisherigen Vorgehensweise entsprechend - eine über dieser Tür befestigte Lampe mit Bewegungsmelder abgebrochen, um unerkannt zu bleiben. Durch die aufgebrochene Zugangstür gelangten sie jedoch nur in einen Vorraum des Kiosk, der durch eine Feuerschutztür vom Verkaufsraum abgetrennt ist. Nachdem sie festgestellt hatten, dass es ihnen nicht möglich war, mit dem mitgeführten Hebelwerkzeug auch die Feuerschutztür zu öffnen, ließen sie von ihrem Vorhaben, aus dem Kiosk Zigaretten und Bargeld zu entwenden, ab und flüchteten ohne Beute.

40

Während dieses Tatgeschehens wurden der Angeklagte und sein Mittäter Hxxx von der Polizei observiert, so dass sie kurze Zeit später festgenommen werden konnten.

41

III.

Die Feststellungen zu dem persönlichen Werdegang der Angeklagten und seiner Verurteilung in Schweden beruhen auf seiner Einlassung, der die Kammer mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gefolgt ist.

42

Die dem Tatkomplex A unterliegenden Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich (Ziff. 1.-4.) hat die Kammer anhand der geständigen Einlassung des Angeklagten und der damit weitgehend übereinstimmenden Bekundung des Zeugen Gxxx festgestellt, der zudem die Hintergründe der Drogengeschäfte sowie die Struktur der von Axxx und Gxxx geleiteten Organisation detailliert und erlebnisbezogen dargestellt und erläutert hat.

43

Den Feststellungen zu den, dem Tatkomplex B zugehörigen Taten (Ziff. 5. - 11.) liegt das uneingeschränkte Geständnis des Angeklagten zugrunde, der das jeweilige Tatgeschehen in lückenlose Übereinstimmung mit den Angaben der ehemals Mitangeklagten Hxxx und Mxxx entsprechend geschildert hat.

44

IV.

1.

Der Angeklagte hat sich durch die Taten zu Ziff. 1. und 2. jeweils der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 a Absatz 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB und in den Fällen 3. und 4. jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30 a Absatz 1 BtMG, 27 StGB strafbar gemacht. Die Grenze zur nicht geringen Menge liegt bei Haschisch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einem Wirkstoffanteil 7,5 Gramm THC. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle Haschischlieferungen aus Marokko stammten und hinsichtlich einer am 21.09.2001 in Frankreich polizeilich sichergestellten Lieferung ein Wirkstoffgehalt von 3,5% festgestellt wurde, ist die Kammer auch in den hier vorliegenden Fällen von einem solchen Wirkstoffgehalt ausgegangen, so dass die o. g. Grenze um mehr als 50-fache überschritten war.

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Der Vorwurf einer täterschaftlichen Tatbeteiligung konnte dagegen in allen Fällen des Tatkomplexes A nicht aufrecht erhalten werden. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte weder Einfluss auf Menge oder Preis des beförderten Haschisch noch auf Art und Weise des Transportes. Er war jeweils nur über eine kurze Wegstrecke als bewachter Kurier tätig, der ausschließlich auf Anweisung handelte. Auch seine Verpackertätigkeit bei seinem vierten Spanienaufenthalt ist als Beihilfe zu werten, da ihm hier ebenfalls keinerlei Gestaltungsfreiheit blieb. Zudem handelte der Angeklagte, der von seinem Auftraggeber bewusst über die wesentlichen Fakten des Rauschgiftgeschäfts im Unklaren gelassen wurde, in allen Fällen gegen ein - im Verhältnis zum übernommenen Risiko - sehr geringes Entgelt.

46

Da nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen war, dass der Angeklagte bei seinen ersten beiden Drogenfahrten in Malaga überhaupt wusste, dass sich hinter dem Haschischtransport eine Gruppe von arbeitsteilig wirkenden Mittätern verbirgt, musste zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er insoweit noch nicht als Bandenmitglied i.S.d. § 30 a Absatz 1 BtMG handelte, so dass in Ermangelung dieses besonderen persönlichen Merkmals und eines entsprechenden Vorsatzes nur eine Beihilfe zum Grundtatbestand des § 29 a Absatz 1 Nr. 2 BtMG blieb. Ab seinem 3. Aufenthalts in Spanien hatte der Angeklagte dagegen eindeutig zumindest davon Kenntnis, dass es sich um eine Organisation von mindestens vier zusammenwirkenden Personen handelte, die zahlreiche Drogentransporte organisieren und abwickeln und denen er sich durch sein Tätigwerden anschloss, so dass er - wenn auch nur als Gehilfe - in den Fällen 3. und 4. als Bandenmitglied einzustufen ist.

47

Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich unter Berücksichtigung des weiten Begriffs des Handeltreibens für den Angeklagten bereits aus § 3 StGB, da wesentliche Teilakte seiner Tätigkeit bereits in Deutschland ausgeführt wurden. So wurde er hier als Kurier angeworben, wobei schon eine Regelung aller wesentlichen Punkte mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Des weiteren stand er jeweils in Deutschland auf Abruf bereits, wenn er per SMS erneut angefordert wurde, besorgte hier das Flugticket und reiste jeweils von Düsseldorf an. Aber selbst wenn man in diesen Handlungen lediglich Vorbereitungen sähe, ergäbe sich die Zuständigkeit der deutschen Strafjustiz zumindest aus § 6 Nr. 5 StGB, da das abgeurteilte Handeln des Angeklagten dem Vertrieb von Betäubungsmitteln diente und der erforderliche Bezug zu den Belangen der Bundesrepublik Deutschland durch die o. g. genannten Aspekte auf jeden Fall gegeben ist. Zudem wurde der Angeklagte, der zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hatte, auch hier festgenommen.

48

2.

Der Angeklagte hat sich durch die Taten zu Ziffer 5., 7., 8. und 10. des schweren gemeinschaftlichen Bandendiebstahls gemäß § 244 a Absatz 1 StGB strafbar gemacht, wobei er in den Fällen 5., 7. und 10. in Geschäftsräume im Sinne des § 243 Absatz 1 Nr. 1 StGB und hinsichtlich der Tat zu Ziffer 8. in eine Wohnung im Sinne des § 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB eindrang. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 6. ist er des versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Nr. 1 und 3, 244 a Absatz 1, 22, 23 Abs, 1 StGB schuldig.

49

Durch die Taten, die der Angeklagte allein xxx Hxxx beging (Ziffer 9. und 11.), hat er jeweils den Tatbestand eines Diebstahls im besonders schweren Fall nach §§ 242 Absatz 1, 243 Absatz 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, wobei es im 11. Fall beim Versuch (§§ 22, 23 Absatz 1 StGB) blieb.

50

Darüber hinaus handelte der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig gemäß § 243 Absatz 1 Nr. 3 StGB, da er von Anfang an beabsichtigte, durch zahlreiche Diebstähle seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

51

Soweit er einzelne Teilakte des jeweiligen Diebstahls nicht selbst beging, hat er sich die Tatbeträge seiner beiden Mittäter bzw. seines Mittäters im Rahmen des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans zurechnen zu lassen (§ 25 Absatz 2 StGB).

52

Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

53

V.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich der einzelnen Delikte die folgenden Strafrahmen zugrunde gelegt:

  • Hinsichtlich der Taten zu Ziffer 1. und 2. einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten (§ 29 a Absatz 1 BtMG, §§ 27, 49 Absatz 1 StGB)

  • hinsichtlich der Taten zu Ziffer 3. und 4. einen Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monaten (§ 30 a Absatz 1 BtMG, §§ 27, 49 Absatz StGB)

  • hinsichtlich der Taten zu Ziffer 5., 7., 8. und 10. jeweils einen Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren (§ 244 a Absatz 1 StGB)

  • hinsichtlich der Tat zu Ziffer 6. einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten (§§ 244 a Absatz 1, 23 Absatz 2, 49 Absatz 1 StGB)

  • hinsichtlich der Tat der zu Ziffer 9. einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren (§§ 243 Absatz 1 StGB)

  • und hinsichtlich der Tat zu Ziffer 11. einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten (§§ 243 Absatz 1, 23 Abs. 2, 49 Absatz 1 StGB).

54

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, d.h. seiner Persönlichkeit sowie der Umstände des jeweiligen subjektiven und objektiven Tatgeschehens, ergaben sich keine derartigen Besonderheiten, als dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falles bzw. ein Absehen von der Regelwirkung der in § 243 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB genannten Fälle gerechtfertigt erschiene.

55

Strafmildernd wirkte sich vor allem das umfassende Geständnis des Angeklagten aus, durch welches nicht nur das Verfahren erheblich verkürzt werden konnte, sondern auch deutlich zum Ausdruck kam, dass der Angeklagte ernsthaft gewillt ist, einen Schlussstrich unter seine bisherige kriminelle Lebensführung zu setzen. Darüber hinaus war auch positiv zu bewerten, dass er zuvor zumindest in Deutschland nicht strafrechtlich aufgefallen war.

56

Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer ferner davon ausgegangen, dass er die Taten aus dem Betäubungsmittelbereich in einer besonderen Lebenssituation, nämlich der Trennung von seiner Ehefrau beging, in der er dringend auf Geld angewiesen war, so dass bereits der ihm versprochene, geringe Kurierlohn von 2.000,00 bis 2.500,00 Gulden, von dem er auch noch seine Spesen zu begleichen hatte, einen großen Anreiz darstellte. Insgesamt fungierte der Angeklagte in allen Fällen des Tatkomplexes A als unterstes Glied der Organisation, das nur zu einem sehr geringen Grad in das Transportgeschäft eingebunden war und keinerlei Eigeninitiative zeigte.

57

Hinsichtlich der Diebstahlsserie war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er und seine Mittäter - unwiderlegbar - nicht von vorne herein in der Absicht zur Begehung von Diebstählen im xxx einkehrten, sondern zunächst versuchten hatten, sich auf legale Weise Einnahmen zu verschaffen.

58

Strafschärfend fielen demgegenüber bei dem Tatkomplex A die gravierenden Rauschgiftmengen ins Gewicht, die der Angeklagte beförderte. Auch seine sofortige bedenkenlose Bereitschaft, sich in einen Drogenhandel von solchem Ausmaß einbinden zu lassen, musste sich negativ auswirken, wenn er auch mit den Hintergründen nicht vertraut war. Im Tatkomplex B war die diesmal vom Angeklagten selbst gut organisierte und professionelle Art der jeweiligen Tatbegehung strafschärfend zu bewerten; auch der Absatz der Beute ist geschäftstüchtig betrieben worden.

59

Unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte und Berücksichtigung der jeweiligen Beutehöhe hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen für jeweils tat- und schuldangemessen erachtet:

  • Für die Taten zu Ziffer 1. und 2. jeweils 2 Jahre und drei Monate sowie für die Taten zu Ziffer 3. und 4. jeweils 3 Jahre und 3 Monate;

  • für die Tat zu Ziff. 8. ein Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe, in den Fällen 5., 7. und 10. jeweils ein Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe, für die Tat zu Ziffer 9. eine 9-monatige Freiheitsstrafe und im Fall 11. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

60

Nach nochmaliger Gesamtwürdigung aller Aspekte der Strafzumessung hat das Gericht aus den genannten Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren erkannt.

61

Dabei musste sich einerseits die Anzahl der hier über mehrere Jahre kontinuierlich begangenen Straftaten und die darin zum Ausdruck kommende hohe Bereitschaft zur Kriminalität strafschärfend ins Gewicht fallen. Äußerst positiv hat sich jedoch der Gesamteindruck ausgewirkt, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat. Nicht zu verkennen war ferner, dass ihn die langjährige Strafhaft in Deutschland wegen der erheblichen räumlichen Entfernung zu seiner Verlobten in Jugoslawien sowie auch zu seinem Vater besonders hart treffen wird..

62

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Absatz 1 StPO.

Meyer
Blohm