Abschnitt 3 VersKB
Bibliographie
- Titel
- Bildung einer Niedersächsischen Versorgungskasse
- Redaktionelle Abkürzung
- VersKB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000003001
3.
Der Niedersächsischen Versorgungskasse wird die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Aufsicht über die Versorgungskasse übt der Niedersächsische Minister des Innern aus.