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  • ab 14.09.1948 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VersKB

Bibliographie

Titel
Bildung einer Niedersächsischen Versorgungskasse
Redaktionelle Abkürzung
VersKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000003001

3.
Der Niedersächsischen Versorgungskasse wird die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Aufsicht über die Versorgungskasse übt der Niedersächsische Minister des Innern aus.