Abschnitt 4 VersKB
Bibliographie
- Titel
- Bildung einer Niedersächsischen Versorgungskasse
- Redaktionelle Abkürzung
- VersKB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000003001
4.
Der Niedersächsische Minister des Innern wird ermächtigt, einen vorläufigen Vorstand zu bestellen, der den Auftrag hat, die erste Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.
Hannover, den 14. September 1948.
Das Niedersächsische Staatsministerium.