VersKB,NI - VersorgungskasseB

Bildung einer Niedersächsischen Versorgungskasse

Bibliographie

Titel
Bildung einer Niedersächsischen Versorgungskasse
Redaktionelle Abkürzung
VersKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000003001

Beschluß des Niedersächsischen Staatsministeriums - I 10463/48 -

Vom 14. September 1948 (Nds. MBl. S. 295)

- VORIS 20442 00 00 03 001 -

Abschnitt 1 VersKB

Bibliographie

Titel
Bildung einer Niedersächsischen Versorgungskasse
Redaktionelle Abkürzung
VersKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000003001

1.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 wird nach Maßgabe der hiermit festgesetzten, als Anlage beigehefteten Satzung (1), die Bestandteil dieses Beschlusses ist, eine "Niedersächsische Versorgungskasse" errichtet, die den Zweck hat, unter ihren Mitgliedern die Lasten der Versorgung der mit Anwartschaft darauf angestellten Beamten und Lehrer und ihren Hinterbliebenen nach den Bestimmungen dieser Satzung auszugleichen.

(1) Amtl. Anm.:

Die Satzung wird den Mitgliedern von der Verwaltung der Nieders. Versorgungskasse zugeleitet.

Abschnitt 2 VersKB

Bibliographie

Titel
Bildung einer Niedersächsischen Versorgungskasse
Redaktionelle Abkürzung
VersKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000003001

2.
Das Vermögen der "Ruhegehaltskasse für die Kommunalbeamten in der Provinz Hannover" und der "Hannoverschen Provinzial-Witwen- und Waisenkasse" ist auf die Niedersächsische Versorgungskasse zu übertragen.

Abschnitt 3 VersKB

Bibliographie

Titel
Bildung einer Niedersächsischen Versorgungskasse
Redaktionelle Abkürzung
VersKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000003001

3.
Der Niedersächsischen Versorgungskasse wird die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Aufsicht über die Versorgungskasse übt der Niedersächsische Minister des Innern aus.

Abschnitt 4 VersKB

Bibliographie

Titel
Bildung einer Niedersächsischen Versorgungskasse
Redaktionelle Abkürzung
VersKB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000003001

4.
Der Niedersächsische Minister des Innern wird ermächtigt, einen vorläufigen Vorstand zu bestellen, der den Auftrag hat, die erste Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.

Hannover, den 14. September 1948.

Das Niedersächsische Staatsministerium.