Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.08.1999, Az.: 15 UF 142/99
Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Namensgebung des Kindes; Anhörung als notwendige Voraussetzung für eine Ersetzung der Einwilligung; Einwilligungserfordernis als Schutz des Fortbestand des namensrechtlichen Bandes und Dokumentation des Verwandtschaftsverhältnisses zum Kind; Einbenennug als erheblicher Eingriff in das Elternrecht; Erforderlichkeit der positiven Feststellung der Notwendigkeit der Einbennung für das Kindeswohl
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.08.1999
- Aktenzeichen
- 15 UF 142/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1999:0813.15UF142.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildesheim - 21.06.1999 - AZ: 36 F 278/98
Rechtsgrundlagen
- § 1618 S. 4 BGB
- § 52 FGG
Fundstelle
- NJW-RR 2000, 667 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur Namenserteilung für das Kind
In der Familiensache
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 30. Juni 1999
gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 21. Juni 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ...
am 13. August 1999
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000 DM.
Gründe
Die gemäß §§ 64 Abs. 3 S. 1, 621 e Abs. 1 und 3, 516 ZPO (vgl. Senat OLGR 1999, 236) zulässige Beschwerde führt entsprechend § 575 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung gemäß § 1618 S. 4 BGB setzt voraus, dass die Interessen der Beteiligten umfassend gegeneinander abgewogen worden sind. Deshalb ist regelmäßig entsprechend § 52 FGG eine persönliche, das heißt mündliche Anhörung erforderlich (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 734 [OLG Köln 13.01.1999 - 14 UF 220/98]; 735) [OLG Köln 13.01.1999 - 14 UF 220/98]. Eine solche Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt. Umstände, die sie ausnahmsweise entbehrlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben, weil es ihm an der notwendigen tatsächlichen Entscheidungsgrundlage (§ 12 FGG) fehlt.
Bei der weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung wird das Amtsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:
Das Einwilligungserfordernis gemäß § 1618 S. 3 BGB schützt das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes und damit die Dokumentation des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Kind; deshalb hat eine Prüfung dahin stattzufinden, ob eine Zerschneidung dieses Bandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist oder ob ein milderer Eingriff, wie ihn die Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens an den bisherigen Namen darstellt, ausreichend ist (vgl. Senat OLGR 1999, 141, 142). Die Erforderlichkeit für das Kindeswohl stellt eine hohe Schwelle für den mit der Einbenennung verbundenen Eingrif in das Elternrecht dar und muß positiv festgestellt werden (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 736 [OLG Hamm 09.02.1999 - 2 UF 517/98]). Die Existenz von Halbgeschwistern ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, begründet aber für sich allein regelmäßig noch nicht die Annahme, dass die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist. Denn ob sich das Kind wegen des unterschiedlichen Nachnamens als Außenseiter im Familienverband fühlt, hängt entscheidend vom Funktionieren des innerfamiliären Beziehungsgeflechts ab, weshalb es dem Stiefeltern- und dem leiblichen Elternteil obliegt, gemeinsam darauf hinzuwirken, dass es - auch ohne die Bindung an den vom Sorgerecht ausgeschlossenen Elternteil auszuhöhlen - nicht zu einer Ausgrenzung des Kindes kommt (vgl. OLG Braunschweig OLGR 1999, 123, 124 = MDR 1999, 873 f.; OLG Oldenburg OLGR 1999, 237).
Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren beruht auf § 131 Abs. 1 S. 2 KostO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.000 DM. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 30 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 KostO.