Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 11.04.2018, Az.: 2 B 96/18

Rundfunkbeitrag; Säumniszuschlag

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
11.04.2018
Aktenzeichen
2 B 96/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Landesrundfunkanstalt ist es verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früheren erlassenen Bescheid hätte mit festgesetzt werden können. Der später festgesetzte Säumniszuschlag ist durch die bereits vorher erfolgte Festsetzung einen Säumniszuschlags abgegolten (wie VG Berlin, Urteil vom 22.08.2017 -8 K 262/16-).

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der am 02. März 2018 erhobenen Klage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide des Antragsgegners vom 02. November und 01. Dezember 2017 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2018 anzuordnen,

hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat vor Anrufung des Gerichts beim Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zugleich mit seinem Widerspruch vom 06. Januar 2018 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt; diesen hat der Antragsgegner zugleich mit dem Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2018 abgelehnt.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Widerspruch vom 06. Januar 2018 gegen den Beitragsbescheid vom 02. November 2017, zur Post gegeben am 13. November 2017, wie der Antragsgegner meint, verfristet wäre.

Zwar gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist wäre danach am 18. Dezember 2017 abgelaufen, der Widerspruch vom 06. Januar 2018 also verfristet. Indes gilt dies gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Allerdings führt nicht jedes Bestreiten des (rechtzeitigen) Zugangs durch den Adressaten eines Verwaltungsakts dazu, dass die absendende Behörde die o.a. Nachweispflicht trifft. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass berechtigte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2015 -4 ME 284/15-; Urteil der beschließenden Kammer vom 19.10.2017 -2 A 126/16-). Diese Substantiierung ist dem Antragsteller gelungen.

Der Antragsteller hat im Verfahren 2 B 974/17, zu dem der Antragsgegner beigeladen war, mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 zur Kenntnis des Gerichts mitgeteilt, dass er den Bescheid des Antragsgegners vom 02. November 2017 am 13. Dezember 2017 erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt konnte er noch nicht wissen, dass der Antragsgegner seinen gegen den Bescheid vom 02. November 2017 gerichteten Widerspruch als verfristet betrachten würde. Da die Mitteilung des Zugangs dieses Bescheides also arglos und auch sonst ohne verfahrensbezogenen Anlass erfolgte, bestand für den Antragsteller kein Grund, über den Zugang des Bescheides zu täuschen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Antragsteller das Zugangsdatum dieses Bescheides zutreffend mit dem 13. Dezember 2017 angegeben hat.

Der somit insgesamt zulässige Antrag ist jedoch weitgehend unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll eine Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Für eine unbillige Härte hat der Antragsteller bereits nichts vorgetragen.

Bei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung getroffen hat, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderung von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen (BayVGH B.v. 3.12.2015 – 7 AS 15.2585 – juris; vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 69). Ernstliche Zweifel können dabei auch verfassungsrechtlicher Art sein und sich etwa auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, hier diejenigen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, beziehen. In diesem Fall müssen sich diese Zweifel bei summarischer Prüfung aber geradezu aufdrängen, d.h. die Rechtswidrigkeit muss überwiegend wahrscheinlich sein.  Hier kann von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Klage des Antragstellers Erfolg haben wird, nicht ausgegangen werden. Es verbleibt daher bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Interessenbewertung.

Zunächst teilt das Gericht nicht die Zweifel des Antragstellers an der Behördeneigenschaft des Antragsgegners.

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des Gesetzes zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 06. April 2017 (Nds.GVBl. S. 99 – RBStV-) werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Wie sich aus § 10 Abs. 7 RBStV ergibt, nimmt jede Landesrundfunkanstalt, also auch der Antragsgegner, die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Der Antragsgegner wird bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen hoheitlich tätig und kann sich insoweit auch nicht auf sein durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Grundrecht der Berichterstattung berufen. Das ist der Grund, weshalb auf seine Tätigkeit der Beitragserhebung auch das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet (vgl. zum insoweit vergleichbaren früheren Rundfunkgebührenrecht Urteil der beschließenden Kammer vom 28.10.2008 –2 A 251/07- , bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2009 -4 LA 357/08-). Für den Beitragseinzug kommt dem Antragsteller damit Behördeneigenschaft zu.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet der Rundfunkbeitrag auch keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2015 -4 LA 231/15-; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 -6 C 6/15- zur verfassungsrechtlichen sowie BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018 -6 B 38/18- und OVG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018 -7 A 11938/17- zur europarechtlichen Beurteilung). Dass das Bundesverfassungsgericht am 16. und 17. Mai 2018 über dort anhängige Verfassungsbeschwerden gegen Rundfunkbeitragsbescheide mündlich verhandeln wird, ändert an dieser Einschätzung nichts.

Einzig, soweit sich der Antragsteller mit seiner Klage gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro mit Bescheid vom 01. Dezember 2017 wendet, hat sein einstweiliger Rechtsschutzantrag Erfolg.

Die Befugnis zur Erhebung eines Säumniszuschlags ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zu Leistung der Rundfunkbeiträge (Bekanntmachung der Staatskanzlei vom 08. Dezember 2016 -205-58103/021-, Nds. MBl. S. 1247). Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlags lagen für die mit den angefochtenen Bescheiden vom 02. November und 01. Dezember 2017 festgesetzten Beiträge vor. Sie wurden für die Zeit vom 01. April 2015 bis 30. September 2017 festgesetzt. Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies definiert die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags. Im Zeitpunkt des jeweiligen Be-scheiderlasses waren die mit ihnen festgesetzten Rundfunkbeiträge somit länger als vier Wochen fällig, was zur Entstehung eines Säumniszuschlags führt. Allerdings durfte der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 01. Dezember 2017 nicht – erneut – einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro erheben. Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des VG Berlin (Urteil vom 22.08.2017 -8 K 262.16-, zitiert nach juris, Rn. 29 ff.), das in den Entscheidungsgründen ausführt:

„Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben durfte vorliegend für den gesamten Beitragszeitraum von Januar 2013 bis Juni 2014 nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Festsetzungsbescheides am 1. August 2014 war bereits die Rundfunkbeitragsschuld für den gesamten Zeitraum rückständig und damit festsetzungsreif. Für den Dreimonatszeitraum April bis Juni 2014 trat die Fälligkeit am 15. Mai 2014 ein (§ 7 Abs. 3 RBStV). Die Rückständigkeit trat nach Ablauf von vier Wochen am 12. Juni 2014 ein, womit der Säumniszuschlag fällig wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Satzung). Der Beitrag für diesen Zeitraum hätte deshalb bereits in dem Bescheid vom 1. August 2014 mit festgesetzt werden können, was die Festsetzung lediglich insgesamt eines Säumniszuschlags rechtfertigt.

Denn die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung ist dahin auszulegen, dass sie es dem Beklagten verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früher erlassenen Bescheid hätte mit festgesetzt werden können. In einem solchen Fall ist der später festgesetzte Säumniszuschlag durch die bereits vorher erfolgte Festsetzung abgegolten.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung kann mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Diese Vorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach zwar nicht ausdrücklich, dass in einem Festsetzungsbescheid der Beitrag für den zum Zeitpunkt seines Erlasses gesamten festsetzungsreifen Zeitraum festzusetzen ist. Ihr liegt die Annahme, dass dies geschieht, mit Blick auf Systematik und Teleologie jedoch erkennbar zugrunde. Zunächst spricht eine Zusammenschau mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Satzung für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift betrifft die Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld. Der Begriff „Bescheid“ in § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung bezieht sich hierauf und meint damit jeden Bescheid, in dem die rückständige Rundfunkbeitragsschuld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Satzung festgesetzt wird. Mit diesem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. In teleologischer Hinsicht hat diese Beschränkung ihren Ursprung darin, dass der Beklagte im Rahmen seines Verwaltungshandelns Beiträge für vergangene Zeiträume aus verschiedenen Gründen erst nach längerer Zeit festsetzt. Sinn und Zweck gehen dahin, in diesem Fall den in dem Bescheid mit festzusetzenden Säumniszuschlag zu deckeln, nämlich bei der Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld insgesamt nur einen Säumniszuschlag festzusetzen. In Anbetracht dessen erstreckt sich die Beschränkung auf alle zum Zeitpunkt der Festsetzung festsetzungsreifen Zeiträume und damit auf die gesamte zu diesem Zeitpunkt rückständige Rundfunkbeitragsschuld. Anderenfalls ergäbe die Beschränkung keinen Sinn. Sie liefe vielmehr leer, wenn zwar mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt, die rückständige Rundfunkbeitragsschuld jedoch zum Zwecke der Festsetzung in getrennten Bescheiden in einzelne Zeiträume aufgespalten werden dürfte. Zwar steht es dem Beklagten frei, seine Festsetzungspraxis zweckmäßig zu gestalten und Beiträge je nach den Umständen des Falles entweder alle drei Monate oder erst nach längerer Zeit festzusetzen. Es erschließt sich aber nicht, warum bei dieser Festsetzung Zeiträume außer Betracht bleiben sollten, die bereits festsetzungsreif sind. Insbesondere ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass sie zunächst unberücksichtigt bleiben und sodann einen Monat später separat festgesetzt werden. Es spricht nichts dafür, dass dem Satzungsgeber bei der Schaffung der Beschränkung des Säumniszuschlags eine solche Konzeption vorschwebte. Historische Erwägungen, die eine andere Auslegung gebieten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Diesem Befund entspricht zudem weitestgehend die Verwaltungspraxis des Beklagten, indem er zusammenhängende Zeiträume regelmäßig nicht aufspaltet, sondern eine rückständige Rundfunkbeitragsschuld grundsätzlich insgesamt festsetzt. Soweit er – wie vorliegend – eine andere Verwaltungspraxis wählt, ist damit solange keine Rechtsverletzung verbunden, wie er keinen weiteren Säumniszuschlag festsetzt.

Der Beklagte hat auch keine zwingenden Gründe dargelegt, die eine andere Verwaltungspraxis rechtfertigten. Er führt zwar im Ansatz nachvollziehbar aus, die Nichtfestsetzung über einen längeren Zeitraum sei für den Kläger vorteilhaft. Dass über einen längeren Zeitraum rückständige Beiträge nicht unmittelbar nach der jeweiligen Festsetzungsreife samt je einem Säumniszuschlag festgesetzt werden, rechtfertigt aber nicht die Aufspaltung einer rückständigen Rundfunkbeitragsschuld und damit eines gesamtfestsetzungsreifen Zeitraums, für den die Satzung die Festsetzung eines Säumniszuschlags vorsieht. Die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlags bleibt für den Kläger – trotz der etwaigen Ersparnis vorheriger Säumniszuschläge – eine belastende Regelung. Ferner fällt die vorübergehende Nichtfestsetzung von Beiträgen unmittelbar nach der jeweiligen Festsetzungsreife nicht notwendigerweise in dessen Sphäre. Dieser Umstand kann deshalb nicht ohne Weiteres als Argument gegen den Kläger herangezogen werden. Im Übrigen sind Verwaltungspraxis und Technik an die Rechtslage anzupassen, nicht umgekehrt.“

Dieser überzeugenden Rechtsauffassung, der der Antragsgegner in seiner Klage- und Antragserwiderung nichts entgegengesetzt hat, schließt sich die Kammer an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller obsiegt nur in etwa 1,5 % der Gesamtstreitsumme und damit geringfügig.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung orientiert sich die Kammer an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, S. 57 ff. Tz. 1.5.).