§ 7 NWaldLG - Verfahren der forstlichen Rahmenplanung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Amtliche Abkürzung
- NWaldLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen.
(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten
- 1.die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
- 2.die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
- 3.die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine
Gelegenheit zur Stellungnahme.