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§ 7 NWaldLG - Verfahren der forstlichen Rahmenplanung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm und die obere Waldbehörde die regionalen forstlichen Rahmenpläne auf.

(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten

  1. 1.
    die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
  2. 2.
    die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
  3. 3.
    die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine

Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Zu dem Entwurf eines regionalen forstlichen Rahmenplans erhalten

  1. 1.
    die in Absatz 2 genannten Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen,
  2. 2.
    die übrigen betroffenen regionalen Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen sowie
  3. 3.
    die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (§ 15 des Bundeswaldgesetzes)

Gelegenheit zur Stellungnahme. Den betroffenen Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat in den Gemeinden ausgelegt wird, auf deren Gebiet er sich erstreckt.