§ 1 NKomInvFöG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) 1Zur Stärkung der Investitionstätigkeit werden für finanzschwache niedersächsische Kommunen (Landkreise, die Region Hannover und Gemeinden, soweit sie nicht Mitglieder von Samtgemeinden sind, sowie Samtgemeinden) in einem Sondervermögen des Bundes Finanzhilfen für Investitionen in Höhe von insgesamt 327 540 500 Euro bereitgestellt. 2Die Finanzhilfen werden den im Sinne des Absatzes 2 finanzschwachen Kommunen als Investitionspauschale zugewiesen. 3Die Finanzhilfen werden für die Aufgaben der Landkreise an die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte (Kreisebene) und für die Aufgaben der Gemeinden an die kreisfreien Städte, die Samtgemeinden und an Gemeinden, soweit sie nicht Mitglieder von Samtgemeinden sind, (Gemeindeebene) gewährt.
(2) Finanzschwach im Sinne dieses Gesetzes sind Kommunen, die,
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soweit sie Finanzhilfen der Gemeindeebene erhalten sollen, in den Jahren von 2011 bis 2013 jeweils eine die Steuerkraftmesszahl nach § 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 131), übersteigende Bedarfsmesszahl nach § 4 Abs. 2 NFAG aufweisen,
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soweit sie Finanzhilfen der Kreisebene erhalten sollen, in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils eine die Umlagekraftmesszahl nach § 8 Abs. 1 oder 2 NFAG übersteigende Bedarfsmesszahl nach § 4 Abs. 2 NFAG aufweisen oder
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die in den Jahren 2011 bis 2013 mindestens einmal Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG bezogen haben.
(3) Die Höhe der individuellen Investitionspauschale der einzelnen Kommune ergibt sich aus der Spalte 1 der Anlage.
(4) Für die im Rahmen des § 3 durchgeführten Investitionen erhalten die finanzschwachen Kommunen Finanzhilfen für die ihnen in Rechnung gestellten oder von ihnen verausgabten Mittel bis zur Gesamthöhe der ihnen jeweils zustehenden individuellen Investitionspauschale.