Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.04.1999, Az.: 3 T 14/99
Anforderungen an die Vergütung des Konkursverwalters
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 28.04.1999
- Aktenzeichen
- 3 T 14/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:1999:0428.3T14.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 85 KO
- § 4 Abs. 5 S. 2 VergVO
Fundstellen
- KTS 2000, 270
- Rpfleger 1999, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 1999, 355 (Volltext mit red. LS)
Entscheidungsgründe
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Konkursverwalters ist zulässig und begründet.
Das AG hatte einen Umsatzsteuerausgleich nach in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt, i.H.v. 250,09 DM festgesetzt.
Die Kammer schließt sich der nunmehr vorherrschenden Meinung an (LG Halle, ZIP 1995, 486, 490; LG Magdeburg, ZIP 1996, 927; Uhlenbruck, ZIP 1996, 1889, 1892, 1893; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur "Vergütung in Insolvenzverfahren (VergVO)" § 4 Rn. 44), daß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO nicht mehr anzuwenden ist.
Auch wenn diese Regelung keine umsatzsteuerrechtliche, sondern eine zivilrechtliche, den Vergütungsanspruch des Konkursverwalters betreffende Regelung ist, so ist sie doch seit dem Wegfall der umsatzsteuerlichen Privilegierung freiberuflicher Tätigkeit (BFH, ZIP 1986, 174) obsolet. Sie widerspricht der Ermächtigungsnorm des , wonach der Konkursverwalter Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und aufVergütung für seine Geschäftsführung hat. In der Belastung mit mehr (!) als der Hälfte der Umsatzsteuer von nunmehr 16 % liegt ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Angemessenheit. Außerdem führt sie zur Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der "Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems", der besagt, daß die Umsatzsteuer den Unternehmer nicht belasten darf und im Ergebnis wie ein durchlaufender Posten wirken muß.
Aus diesem Grund fehlt auch eine dem § 4 Abs. 5 VergVO entsprechende Norm in dem ab dem 01.01.1999 geltenden Insolvenzrecht.
Der Beschwerdeführer darf deshalb die volle Umsatzsteuer von 16 % auf seine Nettovergütung von 3.376,22 DM der Konkursmasse entnehmen.