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  • ab 23.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ASVGewFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern
Redaktionelle Abkürzung
ASVGewFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, deren Abwasserbehandlungsanlagen in Niedersachsen liegen.

4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Die Höhe der Zuwendung muss 200 000 EUR übersteigen.

4.4 Den Förderanträgen ist ein Gutachten eines Ingenieurbüros, das auf das Gebiet der Abwasserreinigungstechnik spezialisiert ist und in diesem Bereich gewerblich tätig ist, beizufügen.

Im Gutachten ist die technische Durchführbarkeit des Projekts zu beurteilen. Es ist die durch das Projekt erwartete Eliminationsleistung in Prozent für einen ausgewählten Leitparameter (relevanter Spurenstoff) darzustellen und die bisherige Reinigungsleistung für diesen Parameter nachzuweisen. Weiterhin ist auf die Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffe), auf den Anschluss eines Allgemeinkrankenhauses der Grund- und Regelversorgung an die Kläranlage, auf den mittleren Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ), auf die Größenordnung der Kläranlage, auf die Lage der Kläranlage und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis einzugehen.

4.5 Bei Oxidationsverfahren (z. B. Advanced Oxidation Processes [AOP] wie Ozonung, UV-Oxidation) ist das erwartete Bildungspotential und die Veränderung der Toxizität und/oder Ökotoxizität durch etwaige Transformations- und Oxidationsnebenprodukte darzulegen oder eine weitere Verfahrensstufe mit biologischer Aktivität (z. B. einen Sandfilter) nachzuschalten.

4.6 Es kommen nur Maßnahmen in Betracht, die zu keiner nachteiligen Beeinflussung der bisherigen Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlung oder der bisherigen Restbelastung im Gesamtablauf der Abwasseranlage führen. Dieses ist bei der Antragstellung darzustellen.

4.7 Der Durchführungszeitraum für Projekte dieser Richtlinien beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann ein längerer Durchführungszeitraum gewährt werden.

4.8 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Qualität des Gesamtkonzepts,

  • die erwartete Reduzierung mindestens eines vom Betreiber festzulegenden relevanten anthropogenen Spurenstoffes im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung,

  • Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffe),

  • innovativer Projektansatz,

  • Anschluss eines Allgemeinkrankenhauses der Grund- und Regelversorgung,

  • Wirksamkeit in der Öffentlichkeit - Modellhaftigkeit,

  • mittlerer Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ),

  • Größenordnung der Kläranlage (Nominalbelastung),

  • Lage der Kläranlage,

  • Kosten-Nutzen-Verhältnis,

  • Berücksichtigung der Querschnittsziele "Nachhaltige Entwicklung", "Gute Arbeit", "Gleichstellung der Geschlechter" und "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung".

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)