ASVGewFördErl,NI - Anthropogene Spurenstoffverringerung-Gewässer-Fördererlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern
Redaktionelle Abkürzung
ASVGewFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Erl. d. MU v. 23. 11. 2022 - 22-62627/4/200-0015 -

Vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

- VORIS 28200 -

Bezug:

RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Bewertung von Zuwendungsanträgen nach Nummer 4.8 Anlage

Abschnitt 1 ASVGewFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern
Redaktionelle Abkürzung
ASVGewFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Vorhaben zur Reduzierung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern, um die Umweltverschmutzung zu verringern und die biologische Vielfalt in den niedersächsischen Gewässern zu erhalten.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannen-berg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 2 ASVGewFördErl - Gegenstand der Förderung

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Niedersachsen
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28200

2.1 Gegenstand der Förderung sind Investitionsvorhaben zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen zur Entfernung von anthropogenen Spurenstoffen (z. B. Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industrie- und Haushaltschemikalien, Arzneimitteln und Röntgenkontrastmitteln sowie Körperpflegeprodukten und Waschmitteln) mit weitergehenden Reinigungsverfahren oder deren Kombination, wie z. B. Oxidationsverfahren, Aktivkohlefiltration oder Membrantechnologien oder andere innovative bzw. fortschrittliche Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung einschließlich vorgeschalteter Maßnahmen zur Optimierung des gewählten Verfahrensablaufes.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 3 ASVGewFördErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

3.1 Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie in den Fällen, in denen sich die öffentliche Hand für die öffentliche Abwasserbeseitigung einer privaten Rechtsform bedient, juristische Personen des Privatrechts.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen. Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Mitteilung der Kommission "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABl. EU Nr. C 249 S. 1 vom 31. 7. 2014) maßgeblich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)

Abschnitt 4 ASVGewFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern
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28200

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, deren Abwasserbehandlungsanlagen in Niedersachsen liegen.

4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Die Höhe der Zuwendung muss 200 000 EUR übersteigen.

4.4 Den Förderanträgen ist ein Gutachten eines Ingenieurbüros, das auf das Gebiet der Abwasserreinigungstechnik spezialisiert ist und in diesem Bereich gewerblich tätig ist, beizufügen.

Im Gutachten ist die technische Durchführbarkeit des Projekts zu beurteilen. Es ist die durch das Projekt erwartete Eliminationsleistung in Prozent für einen ausgewählten Leitparameter (relevanter Spurenstoff) darzustellen und die bisherige Reinigungsleistung für diesen Parameter nachzuweisen. Weiterhin ist auf die Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffe), auf den Anschluss eines Allgemeinkrankenhauses der Grund- und Regelversorgung an die Kläranlage, auf den mittleren Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ), auf die Größenordnung der Kläranlage, auf die Lage der Kläranlage und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis einzugehen.

4.5 Bei Oxidationsverfahren (z. B. Advanced Oxidation Processes [AOP] wie Ozonung, UV-Oxidation) ist das erwartete Bildungspotential und die Veränderung der Toxizität und/oder Ökotoxizität durch etwaige Transformations- und Oxidationsnebenprodukte darzulegen oder eine weitere Verfahrensstufe mit biologischer Aktivität (z. B. einen Sandfilter) nachzuschalten.

4.6 Es kommen nur Maßnahmen in Betracht, die zu keiner nachteiligen Beeinflussung der bisherigen Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlung oder der bisherigen Restbelastung im Gesamtablauf der Abwasseranlage führen. Dieses ist bei der Antragstellung darzustellen.

4.7 Der Durchführungszeitraum für Projekte dieser Richtlinien beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann ein längerer Durchführungszeitraum gewährt werden.

4.8 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Qualität des Gesamtkonzepts,

  • die erwartete Reduzierung mindestens eines vom Betreiber festzulegenden relevanten anthropogenen Spurenstoffes im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung,

  • Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffe),

  • innovativer Projektansatz,

  • Anschluss eines Allgemeinkrankenhauses der Grund- und Regelversorgung,

  • Wirksamkeit in der Öffentlichkeit - Modellhaftigkeit,

  • mittlerer Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ),

  • Größenordnung der Kläranlage (Nominalbelastung),

  • Lage der Kläranlage,

  • Kosten-Nutzen-Verhältnis,

  • Berücksichtigung der Querschnittsziele "Nachhaltige Entwicklung", "Gute Arbeit", "Gleichstellung der Geschlechter" und "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung".

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)