Anlage ASVGewFördErl - Bewertung von Zuwendungsanträgen nach Nummer 4.8
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern
- Redaktionelle Abkürzung
- ASVGewFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Für jede förderfähige Maßnahme ist der nachfolgende Bewertungsbogen zu erstellen. Übersteigt die Gesamtsumme der von den Projektträgern für das Haushaltsjahr beantragten Fördermittel die in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel, so richtet sich die Auswahl der zu fördernden Projekte nach der erreichten Gesamtpunktzahl in absteigender Reihenfolge, bei Punktegleichstand nach dem Antragseingang bei der NBank.
Bei der Bewertung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 4.8 der Richtlinien werden insgesamt maximal 100 Punkte vergeben, davon bis zu 70 Punkte anhand fachspezifischer und bis zu 30 Punkte anhand des Kriteriums "Querschnittsziele". Für eine Förderwürdigkeit müssen in dem Bewertungsblock "Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten" mindestens 40 Punkte und in dem Bewertungsblock "Querschnittsziele" mindestens 20 Punkte erreicht werden. Bei Nummer 1.2 muss eine Mindestpunktzahl von insgesamt 4 Punkten erreicht werden. Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:
Kriterium | Bewertung/Punkte | Höchstpunktzahl | Kriterien und Hinweise zur Prüfung |
---|---|---|---|
1. Richtlinienspezifische fachliche Kriterien | 70 | ||
1.1 Qualität des Gesamtkonzepts | 6 | Beispiel Struktur Gesamtkonzept:
| |
Keine klare Gliederung und innere Logik erkennbar | 0 | ||
Gliederung und/oder innere Logik bedingt erkennbar | 3 | ||
Klare Gliederung und innere Logik gut erkennbar | 6 | ||
1.2 Die erwartete Reduzierung mindestens eines vom Betreiber festzulegenden relevanten anthropogenen Spurenstoffes im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung | 12 | Die Liste der relevanten Spurenstoffe (aus der Spurenstoffstrategie des Bundes) kann auf der Website der NBank eingesehen werden und kann durch MU angepasst werden. Auf eine dieser Verbindungen muss im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung Bezug genommen werden. | |
| 0 | ||
| 4 | ||
| 8 | ||
| 12 | ||
1.3 Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen
Spurenstoffe) Konzepte mit möglichst großer Breitbandwirkung, d. h. Eliminierung von möglichst vielen unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffen | 8 | Die Liste der relevanten Spurenstoffe (aus der Spurenstoffstrategie des Bundes) kann auf der Website der NBank eingesehen werden und kann durch MU angepasst werden. Auf eine dieser Verbindungen muss im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung Bezug genommen werden. | |
Eliminiert einen ausgewählten anthropogenen Spurenstoff der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens 75 % | 0 | ||
Eliminiert bis zu drei der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens 75 % | 4 | ||
Eliminiert bis zu sieben der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens 75 % | 6 | ||
Eliminiert mehr als die sieben der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens zu 75 % | 8 | ||
1.4 Innovativer Projektansatz | 6 | Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben. Stand der Technik: Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. | |
Entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik | 0 | ||
Entspricht dem Stand der Technik | 2 | ||
Neuheit in Niedersachsen (weniger als drei vergleichbare Projekte in Niedersachsen) | 4 | ||
Neuentwicklung (bundesweit) | 6 | ||
1.5 Es ist ein Allgemeinkrankenhaus der Grund- und Regelversorgung an die Kläranlage angeschlossen | 2 | ||
Trifft nicht zu | 0 | ||
Trifft zu | 2 | ||
1.6 Wirksamkeit in der Öffentlichkeit - Modellhaftigkeit | 2 | ||
Kein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit liegt vor. | 0 | ||
Es liegt ein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit vor. | 2 | ||
1.7 Mittlerer Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ) | 12 | ||
bis zu 10 % | 0 | ||
mehr als 10 bis 25 % | 4 | ||
mehr als 25 % bis 50 % oder Einleitung in ein limnisches Tidegewässer (Typ 22.3 oder 22.2 - Ströme oder Flüsse der Marschen) | 8 | ||
mehr als 50 % oder Einleitung in ein Übergangs-/Küstengewässer oder Verregnung des gereinigten Abwassers | 12 | ||
1.8 Größenordnung der Kläranlage | 12 | Die Nominalbelastung spiegelt die tatsächlichen Zulaufverhältnisse einer Kläranlage wider. | |
Nominalbelastung kleiner 25 000 EW | 0 | ||
Nominalbelastung 25 000 bis kleiner 50 000 EW | 4 | ||
Nominalbelastung 50 000 bis 100 000 EW | 8 | ||
Nominalbelastung größer 100 000 EW | 12 | ||
1.9 Lage der Kläranlage | 2 | ||
Kläranlage leitet nicht in ein prioritäres Fließgewässer ein. | 0 | ||
Kläranlage leitet in ein prioritäres Fließgewässer der Prioritäten 4 bis 6 ein. | 1 | ||
Kläranlage leitet in ein prioritäres Fließgewässer der Prioritäten 1 bis 3 oder in ein Übergangs-/Küstengewässer ein. | 2 | ||
1.10 Kosten-Nutzen-Verhältnis | 8 | Kriterium sind die geschätzten Betriebskosten pro m3 gereinigtes Abwasser | |
Kosten-Nutzen-Verhältnis - Vergleich über Kennzahlen | 0-8 | ||
2. Querschnittsziele | 30 | ||
2.1 Nachhaltige Entwicklung (prioritäres Querschnittsziel) | 15 | Die Punktevergabe orientiert sich daran, wie umfangreich die Beiträge zu den Nachhaltigkeitskriterien ausfallen. Für jedes der im Folgenden aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien können maximal 5 Punkte vergeben werden. Insgesamt können maximal 15 Punkte erreicht werden. Bei Vergabe der Maximalpunktzahl von 15 Punkten müssen sich diese 15 Punkte auf mindestens 3 der Kriterien unter den Buchstaben a bis g verteilen, da für jede dieser Kategorien maximal 5 Punkte vergeben werden können. Zur Erreichung der Mindestpunktzahl (5 Punkte) kann entsprechend auch die Bedienung einer Kategorie ausreichend sein, wenn hier der Beitrag entsprechend als umfassend (5 Punkte) eingeschätzt wird. Heranzuziehende Nachhaltigkeitskriterien sind:
| |
Das Projekt leistet keinen oder einen sehr kleinen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung. | 0-4 | ||
Das Projekt leistet einen mittleren Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung. | 5-10 | ||
Das Projekt leistet einen großen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung. | 11-15 | 15 | |
2.2 Gute Arbeit | 5 | Das Projekt oder der Projektträger geht auf Möglichkeiten ein, die dem am Projekt beteiligten Personal in Bezug auf Weiterbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement eröffnet werden. Kriterien für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Unternehmen sind beispielsweise flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorganisation, Elternzeit und Elternförderung, Kinderbetreuung, Angebote bei häuslicher Betreuung von nahen Angehörigen, Teilzeitarbeitsmodelle und Telearbeitsmodelle. Der Nachweis der Tarifvertragsbindung und/oder der tarifgemäßen Entlohnung von Personal etwaiger Kooperationspartner wird erbracht. Der Projektträger bildet aus. | |
Es werden keine Elemente von "Guter Arbeit" berücksichtigt. | 0 | ||
Die Elemente von "Guter Arbeit" werden teilweise berücksichtigt. | 3 | ||
Die Elemente von "Guter Arbeit" werden umfassend berücksichtigt. | 5 | ||
2.3 Gleichstellung der Geschlechter | 5 | Elemente der Gleichstellung der Geschlechter sind beispielsweise die Berufung einer Gleichstellungsbeauftragten, die Existenz eines Gleichstellungskonzepts im Unternehmen, die Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten im Vorhaben oder die Verwendung gendergerechter Ansprache bei der Kommunikation der Ergebnisse. | |
Der Projektträger hat im Unternehmen keine Elemente der Gleichstellung implementiert. | 0 | ||
Der Projektträger hat im Unternehmen Elemente, die der Gleichstellung dienlich sind, implementiert. | 5 | ||
2.4 Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung | 5 | Beispielhafte vorhabenbezogene Kriterien der Barrierefreiheit sind Zugänglichkeit und Bedienbarkeit. Elemente der Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung sind beispielsweise die Berufung eines Diversitätsbeauftragten, die Existenz einer Diversitätsstrategie o. Ä. | |
Das Kriterium der Barrierefreiheit wird im beantragten Vorhaben nicht berücksichtigt. | 0 | ||
Das Kriterium der Barrierefreiheit wird im beantragten Vorhaben angemessen berücksichtigt und sichergestellt. | 3 | ||
Der Projektträger hat im Unternehmen Elemente, die der Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung dienlich sind, implementiert. | 2 | ||
Mögliche Gesamtpunktzahl | 100 |
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)