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  • ab 23.11.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage ASVGewFördErl - Bewertung von Zuwendungsanträgen nach Nummer 4.8

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Spurenstoffen in Gewässern
Redaktionelle Abkürzung
ASVGewFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Für jede förderfähige Maßnahme ist der nachfolgende Bewertungsbogen zu erstellen. Übersteigt die Gesamtsumme der von den Projektträgern für das Haushaltsjahr beantragten Fördermittel die in dem Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel, so richtet sich die Auswahl der zu fördernden Projekte nach der erreichten Gesamtpunktzahl in absteigender Reihenfolge, bei Punktegleichstand nach dem Antragseingang bei der NBank.

Bei der Bewertung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 4.8 der Richtlinien werden insgesamt maximal 100 Punkte vergeben, davon bis zu 70 Punkte anhand fachspezifischer und bis zu 30 Punkte anhand des Kriteriums "Querschnittsziele". Für eine Förderwürdigkeit müssen in dem Bewertungsblock "Richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten" mindestens 40 Punkte und in dem Bewertungsblock "Querschnittsziele" mindestens 20 Punkte erreicht werden. Bei Nummer 1.2 muss eine Mindestpunktzahl von insgesamt 4 Punkten erreicht werden. Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:

KriteriumBewertung/PunkteHöchstpunktzahlKriterien und Hinweise zur Prüfung
1. Richtlinienspezifische fachliche Kriterien70
1.1 Qualität des Gesamtkonzepts6Beispiel Struktur Gesamtkonzept:
  • Problemstellung

  • Konkreter Handlungsbedarf

  • Umsetzung/Maßnahmen

  • Finanzierungsplan

  • Zeitplan

Keine klare Gliederung und innere Logik erkennbar0
Gliederung und/oder innere Logik bedingt erkennbar3
Klare Gliederung und innere Logik gut erkennbar6
1.2 Die erwartete Reduzierung mindestens eines vom Betreiber festzulegenden relevanten anthropogenen Spurenstoffes im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung 12Die Liste der relevanten Spurenstoffe (aus der Spurenstoffstrategie des Bundes) kann auf der Website der NBank eingesehen werden und kann durch MU angepasst werden. Auf eine dieser Verbindungen muss im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung Bezug genommen werden.
  • Spurenstoffreduzierung bis zu 50 %

0
  • Spurenstoffreduzierung bis zu 60 %

4
  • Spurenstoffreduzierung bis zu 75 %

8
  • Spurenstoffreduzierung über 90 %

12
1.3 Breitbandwirkung (bezogen auf die Eliminierung der unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffe)
Konzepte mit möglichst großer Breitbandwirkung, d. h. Eliminierung von möglichst vielen unterschiedlichen anthropogenen Spurenstoffen
8Die Liste der relevanten Spurenstoffe (aus der Spurenstoffstrategie des Bundes) kann auf der Website der NBank eingesehen werden und kann durch MU angepasst werden. Auf eine dieser Verbindungen muss im Vergleich zur bisherigen Reinigungsleistung Bezug genommen werden.
Eliminiert einen ausgewählten anthropogenen Spurenstoff der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens 75 %0
Eliminiert bis zu drei der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens 75 %4
Eliminiert bis zu sieben der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens 75 %6
Eliminiert mehr als die sieben der als relevant eingestuften Stoffe aus der Spurenstoffstrategie um mindestens zu 75 %8
1.4 Innovativer Projektansatz6Allgemein anerkannte Regeln der Technik
sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben.
Stand der Technik: Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt.
Entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik0
Entspricht dem Stand der Technik2
Neuheit in Niedersachsen (weniger als drei vergleichbare Projekte in Niedersachsen)4
Neuentwicklung (bundesweit)6
1.5 Es ist ein Allgemeinkrankenhaus der Grund- und Regelversorgung an die Kläranlage angeschlossen2
Trifft nicht zu0
Trifft zu2
1.6 Wirksamkeit in der Öffentlichkeit - Modellhaftigkeit2
Kein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit liegt vor.0
Es liegt ein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit vor.2
1.7 Mittlerer Abwasseranteil der vorhandenen Einleitung im Gewässer bei mittlerem Abfluss (MQ)12
bis zu 10 %0
mehr als 10 bis 25 %4
mehr als 25 % bis 50 % oder Einleitung in ein limnisches Tidegewässer (Typ 22.3 oder 22.2 - Ströme oder Flüsse der Marschen)8
mehr als 50 % oder Einleitung in ein Übergangs-/Küstengewässer oder Verregnung des gereinigten Abwassers12
1.8 Größenordnung der Kläranlage12Die Nominalbelastung spiegelt die tatsächlichen Zulaufverhältnisse einer Kläranlage wider.
Nominalbelastung kleiner 25 000 EW0
Nominalbelastung 25 000 bis kleiner 50 000 EW4
Nominalbelastung 50 000 bis 100 000 EW8
Nominalbelastung größer 100 000 EW12
1.9 Lage der Kläranlage2
Kläranlage leitet nicht in ein prioritäres Fließgewässer ein.0
Kläranlage leitet in ein prioritäres Fließgewässer der Prioritäten 4 bis 6 ein.1
Kläranlage leitet in ein prioritäres Fließgewässer der Prioritäten 1 bis 3 oder in ein Übergangs-/Küstengewässer ein.2
1.10 Kosten-Nutzen-Verhältnis8Kriterium sind die geschätzten Betriebskosten pro m3 gereinigtes Abwasser
Kosten-Nutzen-Verhältnis - Vergleich über Kennzahlen0-8
2. Querschnittsziele30
2.1 Nachhaltige Entwicklung (prioritäres Querschnittsziel)15Die Punktevergabe orientiert sich daran, wie umfangreich die Beiträge zu den Nachhaltigkeitskriterien ausfallen.
Für jedes der im Folgenden aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien können maximal 5 Punkte vergeben werden. Insgesamt können maximal 15 Punkte erreicht werden. Bei Vergabe der Maximalpunktzahl von 15 Punkten müssen sich diese 15 Punkte auf mindestens 3 der Kriterien unter den Buchstaben a bis g verteilen, da für jede dieser Kategorien maximal 5 Punkte vergeben werden können. Zur Erreichung der Mindestpunktzahl (5 Punkte) kann entsprechend auch die Bedienung einer Kategorie ausreichend sein, wenn hier der Beitrag entsprechend als umfassend (5 Punkte) eingeschätzt wird.
Heranzuziehende Nachhaltigkeitskriterien sind:
  1. a)

    Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel z. B. durch

    • eine Flächenentsiegelung- bzw. -begrünung,

    • die Begrünung und Beschattung der gebauten Infrastrukturen (z. B. Dachbegrünung/Fassadenbegrünung),

    • die Entgegenwirkung von Überhitzung durch Berücksichtigung von Albedowerten bei eingesetzten Baumaterialien (z. B. helle Fassaden/Dachflächen, keine großflächigen Glasfassaden),

    • die Schaffung von Retentionsraum zum Schutz vor Überschwemmungen,

    • die Durchführung einer Klimarisiko-Analyse auf Basis derer Risiken für Schäden an Vermögenswerten, Mensch und Natur und identifiziert und Abhilfemaßnahmen beschlossen wurden (z. B. Vermeidung der Bebauung besonders klimatisch besonders relevanter Flächen (Kaltluftschneisen, Überschwemmungsgebiet etc.); Hochwasserschutzmaßnahme zur Risikominderung (Hochwasserschutzwände, Flutungspolder);

  2. b)

    Einsparung von CO2-Emissionen z. B. durch

    • den Einsatz oder Bezug von erneuerbarer Energie für den vorgesehenen Energiebedarf,

    • die Senkung des Energieverbrauchs von Gebäuden und/oder Anlagen (z. B. energetische Sanierung von Gebäuden/Bauen mit hohem Energieeffizienzstandard, energieeffiziente Beleuchtung,

    • die Wiederverwendung von Abwärme und/oder Abfällen,

    • die Verwendung von Energiemanagementsystemen/Energiemesstechnik/Smart Meter, etc.,

    • die Verwendung von energie- und/oder materialeffizienten Anlagen oder Produktionsprozessen,

    • die Beschaffung/Verwendung von Recycling-Rohstoffen oder -Produkten und/oder von ressourcenschonend hergestellten Rohstoffen/Produkten beim Bau,

    • die Beschaffung/Herstellung/Verwendung von Produkten, die langlebiger, reparierbar und/oder recyclingfähig sind beim Bau,

    • die Verwendung und/oder Stärkung von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln (z. B. E-Mobilität, ÖPNV, Rad, Lastenräder, Schienengüterverkehr, elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge),

    • die Schaffung von Grünflächen zur Bindung von CO2 (z. B. Bäume, Dach- und Fassadenbegrünung, Wiesen, Moore);

  3. c)

    Schutz des guten Zustandes von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, z. B. durch

    • Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung,

    • Wiederherstellung der natürlichen Gewässerumwelt,

    • Reduktion der Eintragung von schädlichen Substanzen in den Wasserkreislauf,

    • Reduktion des Frischwasserverbrauchs in Produktionsprozessen;

  4. d)

    Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen z. B. durch

    • die Vermeidung von Abfällen,

    • die Wiederverwendung von Materialien,

    • die Verwendung von materialeffizienten Herstellungsverfahren,

    • die Beschaffung/Verwendung von Recycling-Rohstoffen oder -Produkten und von ressourcenschonend hergestellten Rohstoffen/Produkten beim Bau,

    • die Beschaffung/Herstellung/Verwendung von Produkten, die langlebiger, reparierbar und/oder recyclingfähig sind beim Bau,

    • die Sicherstellung einer sortenreinen Sammlung von Wertstoffen beim Bau;

  5. e)

    Schutz vor Umweltverschmutzung z. B. durch

    • Vermeidung und Verringerung von Emissionen in die Umwelt,

    • Beseitigung von Abfällen und sonstigen Schadstoffen;

  6. f)

    Schutz, Erhaltung oder Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme z. B. durch

    • Erhaltung und Schaffung von Naturräumen/Biotopen,

    • nachhaltige Landnutzung (Multikodierung);

  7. g)

    Bewusstseinsbildung im Bereich Umwelt- und Klimaschutz z. B. durch

    • gezielte Maßnahmen zur Wissensvermittlung und/oder Bewusstseinsbildung,

    • Vermittlung von Aspekten nachhaltiger/klimaschonender Wirtschaftsweise (Green Economy),

    • Aufbau grüner Schlüsselkompetenzen zu klima- und ressourcenschonendem Handeln im Beruf.

Das Projekt leistet keinen oder einen sehr kleinen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.0-4
Das Projekt leistet einen mittleren Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.5-10
Das Projekt leistet einen großen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.11-1515
2.2 Gute Arbeit5Das Projekt oder der Projektträger geht auf Möglichkeiten ein, die dem am Projekt beteiligten Personal in Bezug auf Weiterbildung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Teilhabe am betrieblichen Gesundheitsmanagement eröffnet werden. Kriterien für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Unternehmen sind beispielsweise flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorganisation, Elternzeit und Elternförderung, Kinderbetreuung, Angebote bei häuslicher Betreuung von nahen Angehörigen, Teilzeitarbeitsmodelle und Telearbeitsmodelle.
Der Nachweis der Tarifvertragsbindung und/oder der tarifgemäßen Entlohnung von Personal etwaiger Kooperationspartner wird erbracht. Der Projektträger bildet aus.
Es werden keine Elemente von "Guter Arbeit" berücksichtigt.0
Die Elemente von "Guter Arbeit" werden teilweise berücksichtigt.3
Die Elemente von "Guter Arbeit" werden umfassend berücksichtigt.5
2.3 Gleichstellung der Geschlechter5Elemente der Gleichstellung der Geschlechter sind beispielsweise die Berufung einer Gleichstellungsbeauftragten, die Existenz eines Gleichstellungskonzepts im Unternehmen, die Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten im Vorhaben oder die Verwendung gendergerechter Ansprache bei der Kommunikation der Ergebnisse.
Der Projektträger hat im Unternehmen keine Elemente der Gleichstellung implementiert.0
Der Projektträger hat im Unternehmen Elemente, die der Gleichstellung dienlich sind, implementiert.5
2.4 Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung5Beispielhafte vorhabenbezogene Kriterien der Barrierefreiheit sind Zugänglichkeit und Bedienbarkeit.
Elemente der Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung sind beispielsweise die Berufung eines Diversitätsbeauftragten, die Existenz einer Diversitätsstrategie o. Ä.
Das Kriterium der Barrierefreiheit wird im beantragten Vorhaben nicht berücksichtigt.0
Das Kriterium der Barrierefreiheit wird im beantragten Vorhaben angemessen berücksichtigt und sichergestellt.3
Der Projektträger hat im Unternehmen Elemente, die der Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung dienlich sind, implementiert.2
Mögliche Gesamtpunktzahl100

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1603)