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§ 134 NJVollzG - Zuständigkeiten und Verfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Im Sinne der Vorschriften dieses Teils ist

  1. 1.

    Gericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat,

  2. 2.

    Staatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft, die für die Durchführung des der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegenden Strafverfahrens zuständig ist.

(2) 1Die Vollzugsbehörde ist für alle im Vollzug der Untersuchungshaft zu treffenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Gerichts vorgesehen ist. 2Das Gericht kann sich in jeder Lage des Strafverfahrens durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vollzugsbehörde die Zuständigkeit für in deren Zuständigkeit fallende Entscheidungen und sonstige Maßnahmen allgemein oder im Einzelfall widerruflich vorbehalten.

(3) Soweit in den Vorschriften dieses Teils nichts anderes bestimmt ist, ist das Gericht zuständig für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die

  1. 1.

    der Abwehr einer Verdunkelungsgefahr oder

  2. 2.

    der Abwehr einer in einem gesetzlichen Haftgrund, der im Haftbefehl nicht genannt wird, zum Ausdruck kommenden Gefahr,

dienen.

(4) 1Das Gericht kann, soweit es für Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach den Vorschriften dieses Teils zuständig ist, seine Zuständigkeit in jeder Lage des Strafverfahrens ganz oder teilweise schriftlich und widerruflich auf die Vollzugsbehörde übertragen, soweit dies der Zweck der Untersuchungshaft zulässt, es sei denn, eine Übertragung ist ausdrücklich ausgeschlossen. 2Eine Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 bedarf der widerruflichen Zustimmung der Vollzugsbehörde.

(5) 1Soweit das Gericht zuständig ist, kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen vorläufige Entscheidungen und sonstige Maßnahmen treffen. 2Diese bedürfen der unverzüglichen Genehmigung des Gerichts.

(6) 1Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen des Gerichts, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt berühren können, ergehen in der Regel nach vorheriger Anhörung der Vollzugsbehörde. 2Entscheidungen und sonstige Maßnahmen des Gerichts oder der Vollzugsbehörde, die die Belange des der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegenden Strafverfahrens berühren können, ergehen in der Regel nach vorheriger Anhörung des für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft zuständigen Gerichts (Haftgericht) sowie der Staatsanwaltschaft. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die Anhörung wegen der damit verbundenen Verzögerung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; in diesem Fall sind Staatsanwaltschaft oder Haftgericht unverzüglich nachträglich über die Maßnahme zu unterrichten.

(7) 1Das Gericht und die Vollzugsbehörde treffen ihre Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen unter Beachtung der Belange des der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegende Strafverfahrens sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt. 2Sie unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend zu vollziehen, Möglichkeiten der Haftvermeidung zu ergreifen sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu wahren; sie unterrichten das Haftgericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich über Umstände, die das der Inhaftierung der oder des Gefangenen zugrunde liegende Strafverfahren betreffen können.