§ 187 NJVollzG - Aufgaben und Befugnisse der Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzuges durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge mit. 2Er kann Gefangene unterstützen, soweit dies mit den Zielen des Vollzuges oder dem Zweck der Untersuchungshaft im Einklang steht; er kann Strafgefangenen bei der Eingliederung nach der Entlassung helfen.
(2) 1Der Beirat kann namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Er kann sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Betreuung, Förderung oder Therapie der Gefangenen unterrichten sowie die Anstalt und ihre Abteilungen besichtigen.
(3) 1Der Beirat kann Gefangene in ihren Räumen aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht. 3Der Besuch der oder des Untersuchungsgefangenen, das Aufsuchen in ihren oder seinen Räumen und Telefongespräche mit ihr oder ihm bedürfen der Erlaubnis des nach den Vorschriften des Fünften Teils zuständigen Gerichts. 4Dieses kann die Erlaubnis versagen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft es erfordert. 5§ 134 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.