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§ 31 ZRHO - Maßnahmen der ersuchenden Stelle

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ob Ersuchen in angemessener Zeit erledigt werden und die Mitteilungen im Rahmen der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung fristgerecht erfolgen, hat diejenige Stelle zu überwachen, die das Ersuchen gestellt hat. Erforderlichenfalls ist bei der ausländischen Stelle in jeder geeigneten Form (z.B. per Post, Fax, E-Mail) an die Erledigung zu erinnern. Bleiben die Bemühungen fruchtlos, besteht die Möglichkeit,

  1. a)
    im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung nach Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit der hierzu von Deutschland abgegebenen Erklärung (ABl. EG C 13 S. 2) oder
  2. b)
    im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 nach der von Deutschland zu Art. 15, 16 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung (Bekanntmachung vom 11. März 1993, BGBl. II S. 704)

zu verfahren.

(2) Bei Ersuchen sollen Nachfragen grundsätzlich nur schriftlich erfolgen. Für die Übermittlung ist der gleiche Weg zu benutzen, auf dem das Ersuchen weitergeleitet wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, das in einigen Ländern mit einer Erledigung von Ersuchen erst nach mehreren Monaten zu rechnen ist.

(3) Soweit im Länderteil auf eine längere Erledigungsdauer hingewiesen ist, muss mit einer Frist von mehr als sechs Monaten gerechnet werden.

(4) Begegnet die Erledigung eines Ersuchens anderen Schwierigkeiten oder wird sie abgelehnt, so ist der Prüfungsstelle (§ 9) zu berichten. War diese bisher mit der Angelegenheit nicht befasst, so sind zwei Ablichtungen des Ersuchens nebst Anlagen sowie des nachfolgend mit dem Ausland geführten Schriftverkehrs beizufügen. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung berichtet die Prüfungsstelle der Landesjustizverwaltung.