§ 31 ZRHO - Maßnahmen der ersuchenden Behörde
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die ersuchende Behörde hat zu überwachen, ob die ausgehenden Ersuchen in angemessener Zeit erledigt werden; erforderlichenfalls ist auf dem gleichen Weg, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde, an die Erledigung zu erinnern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß in einigen Ländern, insbesondere wenn ausländische Behörden eingeschaltet werden, mit einer Erledigung von Ersuchen erst nach mehreren Monaten zu rechnen ist. Soweit im Länderteil auf eine längere Erledigungsdauer hingewiesen ist, muß mit einer Frist von mehr als sechs Monaten gerechnet werden. Auf besondere Erfahrungen ist im Länderteil hingewiesen.
(2) Werden häufiger Verzögerungen festgestellt oder begegnet die Erledigung eines Ersuchens anderen Schwierigkeiten oder wird sie abgelehnt, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. War diese bisher mit der Angelegenheit nicht befaßt, so sind zwei Abschriften des Ersuchens beizufügen.