§ 1 NAbfG - Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf
- 1.das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- 2.die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
- 3.die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,
- 4.die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.