NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz

Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273 - VORIS 28400 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 206) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)
Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land1
Allgemeine Pflicht2
Pflichten öffentlicher Stellen3
Abfallbilanz4
Abfallwirtschaftskonzept5
Zweiter Teil
Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger6
Einrichtungen für gefährliche Abfälle7
Abfallberatung8
(weggefallen)9
Verbotswidrig lagernde Abfälle10
Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallbewirtschaftung11
Gebühren12
Dritter Teil
Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen
Sonderabfälle13
(weggefallen)14
Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG ausgeschlossenen Abfälle15
Andienung16
Zuweisung und Zuführung16a
Verordnungsermächtigung17
Kosten der Sonderabfallentsorgung18
(weggefallen)19
(weggefallen)20
Vierter Teil
Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm
Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm21
Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallwirtschaftsplänen22
Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen23
Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens24
Fünfter Teil
Abfallentsorgungsanlagen
(weggefallen)25
Veränderungssperre26
(weggefallen)27
Enteignung28
(weggefallen)29
Eigenüberwachung30
Sechster Teil
Entladung von Abfällen von Schiffen in Seehäfen
Anwendungsbereich31
Begriffsbestimmungen32
Hafenauffangeinrichtungen33
Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen, Informationen34
Voranmeldung von Abfällen35
Entladung von Abfällen von Schiffen36
Überwachung37
Kostendeckungssysteme und Entgeltordnung38
Ausnahmen und Sonderregelungen39
Siebenter Teil
Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten
(weggefallen)40
Behörden41
Sachliche Zuständigkeit42
Örtliche Zuständigkeit43
Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen44
Datenverarbeitung, Überwachung45
Ordnungswidrigkeiten46
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts47
Übergangsregelung 48
In-Kraft-Treten 49
Anlagen
Anforderungen an die Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von SchiffenAnlage 1
Informationen, die allen Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen zugänglich sein müssenAnlage 2
Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in HafenauffangeinrichtungenAnlage 3
Abfallabgabebescheinigung für die Entladung von Abfällen von Schiffen in HafenauffangeinrichtungenAnlage 4
Direkte und indirekte Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen Anlage 5
Muster - Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883Anlage 6

§ 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), der Sechste Teil dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 33).

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 206) wird das Fachministerium ermächtigt, das Niedersächsische Abfallgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)

§ 1 NAbfG - Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

  1. 1.
    das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. 2.
    die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
  3. 3.
    die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,
  4. 4.
    die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.

§ 2 NAbfG - Allgemeine Pflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Jede Person hat sich so zu verhalten, dass nicht unnötig Abfälle entstehen und dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung nicht unnötig erschwert wird.

§ 3 NAbfG - Pflichten öffentlicher Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes haben die Pflicht nach § 2 vorbildhaft zu erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind, wenn dies nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Erzeugnisse zu bevorzugen, die

    1. a)

      längerfristig genutzt, wirtschaftlich repariert und als Abfälle stofflich verwertet werden können,

    2. b)

      im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger Abfällen führen oder sich eher zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen,

    3. c)

      aus Abfällen hergestellt worden sind,

  2. 2.

    bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, dass Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und entsprechende Angebote zu bevorzugen.

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen haben ferner Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Benutzung überlassen, zu verpflichten, dabei entsprechend Absatz 2 zu verfahren. Sie wirken darauf hin, dass Gesellschaften und Vereine des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.