§ 1 NAbfG - Ziele der Abfallwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Ziele der Abfallwirtschaft sind,
- 1.die Entstehung von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),
- 2.Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Schadstoffminimierung),
- 3.Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoffe, Bauabfälle (Bauschutt, Erdaushub, Straßenaufbruch), Textilien, Holz, Sperrmüll und kompostierbare Stoffe, soweit wie möglich und umweltverträglich in den Stoffkreislauf zurückzuführen (stoffliche Abfallverwertung),
- 4.nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich abzulagern (Abfallablagerung).
Abfälle sind, soweit dies für ihre umweltverträgliche Verwertung oder Ablagerung erforderlich ist, zu behandeln (Abfallbehandlung).
(2) Zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft wirkt das Land Niedersachsen im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf
- 1.das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- 2.die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
- 3.die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,
- 4.die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.