Abschnitt 1 WHKBRdErl
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften
- Redaktionelle Abkürzung
- WHKBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Für die Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften gelten ergänzend zu § 33 NHG die nachfolgenden Regelungen:
Mit den Hilfskräften sind Arbeitsverträge nach dem Muster derAnlageabzuschließen.
Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme wird die nachfolgende Vergütung gezahlt:
- a)
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
- aa)
mit abgeschlossener Hochschulbildung i. S. der Nummer 1 der Protokollerklärungen zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L oder
- bb)
mit "Masterabschluss" in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang
erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2024 eine Vergütung von 18,78 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2025 eine Vergütung von 19,81 EUR,
- b)
wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte
- aa)
mit Fachhochschulabschluss oder
- bb)
mit "Bachelorabschluss"
erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2024 eine Vergütung von 13,83 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2025 eine Vergütung von 14,59 EUR,
- c)
studentische Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung i. S. der Buchstaben a und b erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2024 eine Vergütung von 13,25 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2025 eine Vergütung von 13,98 EUR.
Die Regelungen zur Erhöhung der Vergütungssätze ab dem Sommersemester 2024 sowie ab dem Sommersemester 2025 gelten auch für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, deren Verträge vor Beginn des Sommersemesters 2024 abgeschlossen worden sind.
Den Hilfskräften wird eine außertarifliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung des § 20 TV-L gewährt. Dabei entsprechen die in Absatz 2 Buchst. a fallenden wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 12 und 13 und die in Absatz 2 Buchst. b und c fallenden wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 9 bis 11. Als Basis für die Bemessungsgrundlagen gilt das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis. In sinngemäßer Anwendung von § 20 TV-L sind Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zum Bemessungszeitraum hinzuzurechnen.
Für den Ersatz von Sachschäden finden die für die Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Tarifliche Leistungen werden nicht gewährt.
Die Beschäftigungsverhältnisse der studentischen Hilfskräfte sollen in der Regel für ein Jahr abgeschlossen werden. In begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.
Dieser RdErl. tritt am 13.11.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 12.11.2019 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. i.d.F. vom 9. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 404)
An
die Hochschulen
das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung