WHKBRdErl,NI - Wissenschaftliche Hilfskräfte-Beschäftigungsrunderlass

Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften
Redaktionelle Abkürzung
WHKBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

RdErl. d. MWK v. 30.10.2019 - 21-71063-30 -

Vom 30. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1536)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 9. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 404)

- VORIS 22210 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug: RdErl. v. 23.7.2014 (Nds. MBl. S. 501), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.6.2017 (Nds. MBl. S. 737)
- VORIS 22210 -

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. i.d.F. vom 9. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 404)

Abschnitt 1 WHKBRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften
Redaktionelle Abkürzung
WHKBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Für die Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften gelten ergänzend zu § 33 NHG die nachfolgenden Regelungen:

Mit den Hilfskräften sind Arbeitsverträge nach dem Muster derAnlageabzuschließen.

Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme wird die nachfolgende Vergütung gezahlt:

  1. a)

    wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

    1. aa)

      mit abgeschlossener Hochschulbildung i. S. der Nummer 1 der Protokollerklärungen zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L oder

    2. bb)

      mit "Masterabschluss" in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang

    erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2024 eine Vergütung von 18,78 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2025 eine Vergütung von 19,81 EUR,

  2. b)

    wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte

    1. aa)

      mit Fachhochschulabschluss oder

    2. bb)

      mit "Bachelorabschluss"

    erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2024 eine Vergütung von 13,83 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2025 eine Vergütung von 14,59 EUR,

  3. c)

    studentische Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung i. S. der Buchstaben a und b erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2024 eine Vergütung von 13,25 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2025 eine Vergütung von 13,98 EUR.

Die Regelungen zur Erhöhung der Vergütungssätze ab dem Sommersemester 2024 sowie ab dem Sommersemester 2025 gelten auch für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, deren Verträge vor Beginn des Sommersemesters 2024 abgeschlossen worden sind.

Den Hilfskräften wird eine außertarifliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung des § 20 TV-L gewährt. Dabei entsprechen die in Absatz 2 Buchst. a fallenden wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 12 und 13 und die in Absatz 2 Buchst. b und c fallenden wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 9 bis 11. Als Basis für die Bemessungsgrundlagen gilt das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis. In sinngemäßer Anwendung von § 20 TV-L sind Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zum Bemessungszeitraum hinzuzurechnen.

Für den Ersatz von Sachschäden finden die für die Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Tarifliche Leistungen werden nicht gewährt.

Die Beschäftigungsverhältnisse der studentischen Hilfskräfte sollen in der Regel für ein Jahr abgeschlossen werden. In begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.

Dieser RdErl. tritt am 13.11.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 12.11.2019 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. i.d.F. vom 9. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 404)

An
die Hochschulen
das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung

Anlage WHKBRdErl - Muster-Arbeitsvertrag für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften
Redaktionelle Abkürzung
WHKBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Zwischen ..................................................................................

vertreten durch .........................................................................

und Frau/Herrn ........................................................................

geboren am ...............................................................................

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1
Vertragsdauer

(1) Frau/Herr .........................................................................

wird für die Zeit vom ............................. bis ............................

□ als wissenschaftliche Hilfskraft

□ als künstlerische Hilfskraft

□ als studentische Hilfskraft

beim .................................................................. (Institut usw.)

□ eingestellt.

□ weiterbeschäftigt.

(2) Die Befristung erfolgt gemäß

□ § ................. WissZeitVG

□ § ................. TzBfG

§ 2
Tätigkeit

(1) Der Hilfskraft obliegen folgende Tätigkeiten:

..................................................................................................

..................................................................................................

..................................................................................................

(2) Die Hilfskraft ist verpflichtet, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen andere gleichwertige Tätigkeiten in derselben oder einer anderen Dienststelle derselben Universität/.................................. zu übernehmen.

(3) Die Hilfskraft ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.

§ 3
Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

□ wöchentlich durchschnittlich .......... Stunden.

□ monatlich durchschnittlich .............. Stunden.

§ 4
Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt pro Stunde .......................... EUR.

(2) Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt.

(3) Die Vergütung wird für den Kalendermonat berechnet und am Letzten eines Monats auf ein von der Hilfskraft eingerichtetes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der EU gezahlt.

§ 5
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des in § 1 genannten Tages. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

§ 6
Sonstige Regelungen

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem RdErl. des MWK v. 30.10.2019 (Nds. MBl. S. 1536). Die §§ 37 und 23 Abs. 4 TV-L finden sinngemäß Anwendung.

(2) Beruht eine Arbeitsunfähigkeit auf einem von einem Dritten zu vertretenden Umstand, so hat die Hilfskraft ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Fortzahlung der Vergütung an .........................., vertreten durch ...................................................... abzutreten.

(3) Ergänzende Nebenabreden:

..................................................................................................

..................................................................................................

..................................................................................................

§ 7
Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere dessen Verlängerung, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

.............................................................................
(Ort, Datum)
..........................................................................................
(Arbeitgeber)(Hilfskraft)

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. i.d.F. vom 9. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 404)