Abschnitt 1 WHKBRdErl
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften
- Redaktionelle Abkürzung
- WHKBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Für die Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften gelten ergänzend zu § 33 NHG die nachfolgenden Regelungen: Mit den Hilfskräften sind Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage abzuschließen.
Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme wird die nachfolgende Vergütung gezahlt:
- a)
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
- aa)
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung i. S. der Nummer 1 der Protokollerklärungen zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L oder
- bb)
mit "Masterabschluss" in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang
erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2019 eine Vergütung von 16,15 EUR, ab Beginn des Sommersemesters 2020 eine Vergütung von 16,65 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2021 eine Vergütung von 16,86 EUR,
- b)
wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte
- aa)
mit Fachhochschulabschluss oder
- bb)
mit "Bachelorabschluss"
erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2019 eine Vergütung von 11,90 EUR, ab Beginn des Sommersemesters 2020 eine Vergütung von 12,27 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2021 eine Vergütung von 12,43 EUR,
- c)
studentische Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung i. S. der Buchstaben a und b erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2019 eine Vergütung von 10,23 EUR, ab Beginn des Sommersemesters 2020 eine Vergütung von 10,55 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2021 eine Vergütung von 10,69 EUR.
Die Regelungen zur Erhöhung der Vergütungssätze ab dem Sommersemester 2019 sowie ab dem Sommersemester 2020 und dem Sommersemester 2021 gelten auch für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, deren Verträge vor Beginn des Sommersemesters 2019 abgeschlossen worden sind.
Den Hilfskräften wird eine außertarifliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung des § 20 TV-L gewährt. Dabei entsprechen die in Absatz 3 Buchst. a fallenden wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 12 und 13 und die in Absatz 3 Buchst. b und c fallenden wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 9 bis 11. Als Basis für die Bemessungsgrundlagen gilt das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis. In sinngemäßer Anwendung von § 20 TV-L sind Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zum Bemessungszeitraum hinzuzurechnen.
Für den Ersatz von Sachschäden finden die für die Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Tarifliche Leistungen werden nicht gewährt.
Dieser RdErl. tritt am 13.11.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 12.11.2019 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 30. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1536)
An
die Hochschulen
das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung