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Abschnitt 1 WHKBRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften
Redaktionelle Abkürzung
WHKBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Für die Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften gelten ergänzend zu § 33 NHG die nachfolgenden Regelungen:

Mit den Hilfskräften sind Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage abzuschließen.

Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme wird die nachfolgende Vergütung gezahlt:

  1. a)

    wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

    1. aa)

      mit abgeschlossener Hochschulbildung i. S. der Nummer 1 der Protokollerklärungen zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L oder

    2. bb)

      mit "Masterabschluss" in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang

    erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2023 eine Vergütung von 17,34 EUR,

  2. b)

    wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte

    1. aa)

      mit Fachhochschulabschluss oder

    2. bb)

      mit "Bachelorabschluss"

    erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2023 eine Vergütung von 12,77 EUR,

  3. c)

    studentische Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung i. S. der Buchstaben a und b erhalten ab dem 1. 1. 2024 eine Vergütung von 12,41 EUR. Der gesetzliche Mindestlohn wird solange gezahlt, bis durch entsprechende Tariferhöhungen die Höchstsätze der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. 6. 2008 erreicht oder überschritten werden.

Die Regelungen zur Erhöhung des Vergütungssatzes für studentische Hilfskräfte nach Absatz 3 Buchst. c ab dem 1. 1. 2024 gelten auch für studentische Hilfskräfte nach Absatz 3 Buchst. c, deren Verträge vor dem 1. 1. 2024 abgeschlossen worden sind. Die Regelungen zur Erhöhung der Vergütungssätze ab dem Sommersemester 2023 gelten auch für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte nach Absatz 3 Buchst. a und b, deren Verträge vor Beginn des Sommersemesters 2023 abgeschlossen worden sind.

Den Hilfskräften wird eine außertarifliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung des § 20 TV-L gewährt. Dabei entsprechen die in Absatz 3 Buchst. a fallenden wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 12 und 13 und die in Absatz 3 Buchst. b und c fallenden wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 9 bis 11. Als Basis für die Bemessungsgrundlagen gilt das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis. In sinngemäßer Anwendung von § 20 TV-L sind Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zum Bemessungszeitraum hinzuzurechnen.

Für den Ersatz von Sachschäden finden die für die Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Tarifliche Leistungen werden nicht gewährt.

Dieser RdErl. tritt am 13. 11. 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 12. 11. 2019 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 30. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1536)

An
die Hochschulen
das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung