Landgericht Göttingen
Beschl. v. 25.06.2019, Az.: 5 T 114/19

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
25.06.2019
Aktenzeichen
5 T 114/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 06.06.2019 - AZ: 41 XVII 22409 W

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hat der Betreuer das Vermögen des Betroffenen diesem selbst zur eigenen Verwaltung übertragen, muss er dies im Rahmen der ihn aufgrund seines Aufgabenkreises der Vermögenssorge gem. §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB treffenden Rechnungslegungspflicht zumindest hinreichend darlegen, z. B. durch Vorlage einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen.

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 06.06.2019 - Az. - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlich entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Betreuer wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Die Betroffene steht seit dem 05.02.2016 unter Betreuung; der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst dabei u. a. die Vermögenssorge, jedoch ohne Einwilligungsvorbehalt (Bl. 13 d. A.).

Am 23.03.2016 übersandte der Betreuer ein Vermögensverzeichnis mit Ablichtungen von Kontoauszügen für den gesamten Berichtszeitraum (Bl. 26 d. A.). Am 01.03.2017 sowie 05.03.2018 übersandte er allgemeine Berichte mit dem Zusatz, da kein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet sei, könne er lediglich den aktuellen Kontostand und eine „entsprechende Erklärung“ der Betroffenen vorlegen. Zuletzt mit dem Bericht vom 05.03.2018 übersandte er erneut eine Erklärung der Betroffenen, dass sie vom 13.02.2017 bis 12.02.2018 über ihr privates Girokonto ausschließlich selbst verfügt habe (Bl. 62 d. A.).

Auf Anforderung des Amtsgerichts übersandte der Betreuer unter dem 14.02.2019 einen Bericht über die persönlichen und Vermögensverhältnisse der Betroffenen für den Zeitraum vom 13.02.2018 bis 12.02.2019 (Bl. 71 d. A.).

Am 21.03.2019 forderte das Amtsgericht u. a. die Nachreichung der Rechnungslegung für den betreffenden Zeitraum oder alternativ eine Selbstverwaltungserklärung der Betroffenen für diesen Zeitraum (Bl. 77 d. A.).

Jedenfalls diese geforderten Unterlagen reichte der Betreuer nicht ein unter Bezugnahme auf ein vermeintliches Urteil des LG Amberg; hierzu reichte er eine Kopie einer BGH-Entscheidung vom 28.11.2018, Az. XII ZB 517/17, zur Akte (Bl. 84 d. A.).

Nach zwischenzeitlichem Schriftwechsel setzte das Amtsgericht dem Betreuer am 07.05.2019 eine Frist zur Rechnungslegung, alternativ zur Vorlage einer Selbstverwaltungserklärung der Betroffenen und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an (Bl. 88 d. A.).

Nachdem der Betreuer diese Aufforderung über seinen Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 90 d. A.) und am 29.05.2019 selbst ablehnte, setzte das Amtsgericht durch Beschluss vom 06.06.2019 zur Erzwingung der Anordnung vom 21.03.2019 ein Zwangsgeld in Höhe von „5.00,- €“ fest (Bl. 93 d. A.).

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 18.06.2019 eingelegten sofortigen Beschwerde (Bl. 96 d. A.). Er begründet diese im Wesentlichen damit, dass er zwar über seine Vermögensverwaltungsrechnung zu legen habe, über das von dem Betroffenen selbst verwaltete Vermögen jedoch gerade nicht abzurechnen habe. Deshalb müsse er auch keine Selbstverwaltungserklärungen des Betroffenen beibringen; es reiche vielmehr aus, wenn er dem Gericht mitteile, dass er über Konten etc. nicht verfügt habe. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landgerichtes Koblenz (BeckRS 2018, 33488; BeckRS 2018, 17620).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 18.06.2019 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt (Bl. 99 d. A.).

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Betreuers ist unbegründet.

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Soweit gem. §§ 1837 Abs. 3 BGB, 35 Abs. 5 FamFG i. V. m. §§ 567 bis 572 ZPO ein Beschwerdewert von über 200 € erreicht sein muss, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung um ein offensichtliches Schreibversehen handelt, soweit dort „5.00,- €“ Zwangsgeld festgesetzt wurden. Aufgrund des klassischen Tausendertrennzeichens nach der 5 wird davon ausgegangen, dass das Amtsgericht lediglich eine „Null“ von dem ursprünglichen Wert „5.000,- €“ herausgekürzt hat und versehentlich dieses Zeichen darin belassen wurde. Dies entspricht auch der zuvor durch den Betreuer geäußerten Bitte, eine Festsetzung auf „nur“ 500 € vorzunehmen. Zudem ist nach den Nullen ein weiteres Komma und ein „-“ ersichtlich, was ebenfalls nur die Auslegung zulässt, dass es sich tatsächlich um „500,- €“ handelt.

2.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1840 Abs. 2, 1837 Abs. 3 BGB kann das Betreuungsgericht den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, was auch für die Befolgung der Rechenschaftspflicht nach § 1840 BGB gilt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a.

Das Amtsgericht hat am 21.03.2019 gegenüber dem Betreuer angeordnet, dass dieser seiner Rechenschaftspflicht durch Rechnungslegung für den Zeitraum vom 13.02.2018 bis 12.02.2019, alternativ durch Vorlage einer Selbstverwaltungserklärung der Betroffenen, nachzukommen habe.

b.

Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, obwohl er hierzu verpflichtet war. Nach §§ 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 2 BGB hat der Betreuer über seine Vermögensverwaltung dem Betreuungsgericht Rechnung zu legen; dies hat nach Abs. 3 der Norm jährlich zu erfolgen.

Die von dem Betreuer angeführte Entscheidung des LG Koblenz (Beschl. v. 4.9.2018 – 2 T 553/18, BeckRS 2018, 33488) hat sich ausdrücklich gerade nicht mit der Frage befasst, ob die Vorlage einer Selbstverwaltungserklärung verlangt werden kann („Ob das Betreuungsgericht von der Betreuerin die Vorlage der sogenannten Selbstverwaltungserklärung der Betroffenen mittels Zwangsgeldandrohung und -festsetzung verlangen durfte, kann deshalb hier dahin stehen“). Das LG Koblenz weist aber zu Recht darauf hin, dass der Betreuer jedenfalls über das von dem Betroffenen selbst verwaltete Vermögen und über die von ihm persönlich geführten Konten nicht abzurechnen hat. Die Pflicht entfalle jedoch nur, solange keine Zweifel bestehen, dass ein Betreuter über sein Girokonto eigenständig verfügt hat.

In dem vom LG Koblenz hierzu in Bezug genommenen Beschluss des LG Konstanz vom 04.05.2018 (Az. C 62 T 36/18, BeckRS 2018, 17620), der ebenfalls vom Betreuer angeführt wird, ging es um die Frage, ob ein Zwangsgeld auch dann festgesetzt werden kann, wenn die Pflichterfüllung dem Betreuer gar nicht möglich ist. Im dortigen Fall hatte er versucht, eine Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen zu erhalten; letzterer hatte sich jedoch verweigert und ausdrücklich erklärt, er werde keine Selbstverwaltungserklärung abgeben. Das LG Koblenz hat daher gerade nicht erklärt, dass eine Selbstverwaltungserklärung bereits dem Grunde nach nicht erzwingbar sein soll.

Ein Bezug des vom Betreuer benannten BGH-Beschlusses vom 28.11.2018 (Az. XII ZB 517/17) zum hiesigen Fall ist nicht erkennbar.

Das LG Berlin, Beschluss vom 10.1.2013 (Az. 87 T 3/13) hat ebenfalls ausgeführt, dass der Betreuer nur über seine eigene Verwaltung abzurechnen hat, nicht jedoch über ausschließlich durch den Betroffenen selbst verwaltetes Vermögen. Solange keine Zweifel bestünden, dass der Betroffene über sein Girokonto eigenständig verfügt, entfalle jede Rechnungslegungspflicht des Betreuers. Selbst wenn Anhaltspunkte vorlägen, die eine Überprüfung nahelegen, sei der Betreuer nicht zur Einholung von Erklärungen der Betroffenen verpflichtet, vielmehr wären die entsprechenden Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht durchzuführen. Dies teilt die Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall nicht:

Im vorliegenden Fall hat der Betreuer den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Das heißt grundsätzlich, dass er das Vermögen der betroffenen Person zu sichern und nach Möglichkeit zu vermehren hat, damit die betroffene Person ihr Vermögen behält und möglichst lange ihren Unterhalt daraus bestreiten kann (BeckOGK/Schmidt-Recla, 1.3.2019, BGB § 1896 Rn. 204 m. w. N.). Für die unbeschränkte Einrichtung der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge muss auf Grund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm oder den damit bisher Betrauten die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich überließe. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zu Gunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (BGH NJW-RR 2015, 836 [BGH 01.04.2015 - XII ZB 29/15], beck-online).

Hier hatte der Betreuer im Rahmen der Rechnungslegung am 23.03.2016 ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt, aus dem sich alle Zu- und Abflüsse im Vermögen der Betroffenen ergeben. Seitdem hat er die jährlichen Berichte ohne Rechnungslegung lediglich mit dem Zusatz übersandt, da kein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet sei, könne er lediglich den aktuellen Kontostand und eine „entsprechende Erklärung“ der Betroffenen beibringen. Zuletzt am 12.02.2018 hat die Betroffene diese sog. Selbstverwaltungserklärung ausgefüllt und erklärt, ausschließlich sie selbst habe über das einzige ihr gehörige Konto verfügt.

Dies steht im Gegensatz zu den vom BGH aufgestellten Erfordernissen bei der Einrichtung der Vermögenssorge; wenn die Betroffene das einzige ihr gehörige Vermögen in Form von Guthaben auf einem Girokonto über Jahre selbst verwaltet, stellt sich bereits die Frage nach der Erforderlichkeit der Betreuung in diesem Bereich. Dies ist jedoch gerade nicht der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts. Deshalb muss für die Bewertung des Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass eine solche Erforderlichkeit weiterhin besteht. Dann jedoch gehört es zur Pflicht des Betreuers, über diese ihm obliegende Pflicht zu berichten und über das vom ihm verwaltete Vermögen Rechnung zu legen, mindestens aber von der Betroffenen eine Erklärung darüber beizubringen, dass diese ihr Vermögen selbst verwaltet hat. Denn die Selbstverwaltungserklärung dient letztlich dem Nachweis, dass der Betreuer das bezeichnete Vermögen gerade nicht verwaltet hat. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss aufgrund der o. g. Erwägungen zur Frage der Einrichtung der Vermögenssorge davon ausgegangen werden, dass im Berichtszeitraum eine Notwendigkeit der Verwaltung durch den Betreuer bestanden hat.

Hinzu kommt, dass der Betreuer die Erklärung der Betroffenen in den letzten Jahren beigebracht hat und in diesem Jahr ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen die Übersendung einer solchen Erklärung verweigert hat. Hinzu kommt, dass der Betreuer gegenüber dem Amtsgericht nie ausdrücklich erklärt hat, dass die Betroffene über das ihr gehörige Girokonto trotz Einrichtung der Vermögenssorge ausschließlich allein verfügt, er dieses also „freigegeben“ hat. Er hat lediglich dargelegt, dass er mangels Einwilligungsvorbehalt keine Kontoauszüge übermitteln könne. Deshalb dient die Selbstverwaltungserklärung zumindest dem Nachweis, dass der Betreuer im jeweils vergangenen Berichtszeitraum tatsächlich keine Vermögensverwaltung vorgenommen hat. Ohne die Erklärung liegen deshalb selbst unter Zugrundelegung der Erwägungen der Landgerichte Koblenz und Berlin hinreichende Zweifel daran vor, dass die Betroffene über ihr Girokonto eigenständig verfügt hat, weshalb die Erklärung nicht obsolet ist. Auch die Entscheidung des LG Konstanz hilft hier nicht weiter, da im dortigen Fall der Betroffene die Abgabe einer Selbstverwaltungserklärung ausdrücklich abgelehnt hat; hier indes ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum der Betreuer offenbar nicht einmal versucht hat, eine solche Erklärung einzuholen. Dies wird aber dem Auftrag des Betreuers nicht gerecht, denn er hat die Rechnungslegungspflicht nach § 1840 BGB unaufgefordert zu erfüllen; mithin auch Umstände darzulegen, warum er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist oder nachkommen kann. Dazu gehört auch die Beibringung einer Selbstverwaltungserklärung.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Betreuer im vorliegenden Fall, solange er keine Selbstverwaltungserklärung der Betroffenen übersendet, aufgrund der ihm im Rahmen der Vermögenssorge obliegenden Pflichten selbst über das Vermögen der Betroffenen abzurechnen hat.

Deshalb kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob das Amtsgericht das Zwangsgeld zur Erzwingung der Einholung einer solchen Erklärung anordnen durfte. Denn die zu erzwingende Pflicht ist gerade nicht die Einholung der Selbstverwaltungserklärung, sondern der Rechnungslegung.

Soweit sich der Betreuer auf eine „einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur“ bezieht, sei er nur am Rande auf die erheblich einschränkendere, von der Kammer so nicht geteilte Auffassung von BeckOGK/Zorn, 1.5.2019, BGB § 1840 Rn. 21 hingewiesen, wonach der Betreuer, wenn der Aufgabenkreis die (gesamte) Vermögenssorge umfasst, sogar dann zur Rechnungslegung verpflichtet sei, wenn er dem Betroffenen die Verwaltung seines Vermögens ganz oder teilweise selbst überlassen habe, da der Betroffene den Betreuer nicht von der ihn treffenden Verpflichtung, gegenüber dem Betreuungsgericht abzurechnen, befreien könne (so zutreffend BeckOGK/Zorn, 1.5.2019, BGB § 1840 Rn. 21).

c.

Inhaltlich ist für die ordnungsgemäße Rechnungslegung gem. § 1841 BGB erforderlich, dass die Rechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft gibt und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen ist.

Der von dem Betreuer am 14.02.2019 vorgelegte Bericht für den Zeitraum vom 13.02.2018 bis zum 12.02.2019 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er enthält lediglich unter dem Punkt „Vermögen“ die Auflistung eines Girokontos bei der S und die Angabe, weiteres Vermögen sei dem Betreuer nicht bekannt. Der Kontostand wird zum Zeitpunkt 12.02.2019 mit 3,65 € angegeben; es wird dabei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Zu- und Abflüsse sich der Kontostand seit dem letzten Bericht entwickelt hat. Dies ist aus sich heraus nicht hinreichend nachvollziehbar, insbesondere, da die Betroffene ausweislich der ebenfalls beigefügten Bescheinigung vom 26.09.2018 seit dem 31.08.2018 eine Stelle als Vertretungskraft für eine Küchenkraft mit einem voraussichtlichen Monatsentgelt in Höhe von 1.1170,00 € brutto inne hat.

d.

Das festgesetzte Zwangsmittel in Form eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € wurde im Vorfeld ordnungsgemäß angedroht und ist auch verhältnismäßig; der Betreuer hat im Vorfeld gar ausdrücklich um eine Festsetzung in Höhe von 500 € gebeten; dem ist das Amtsgericht nachgekommen. Er greift die Höhe auch nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG.