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§ 6 NSportFVO - Beteiligung des Landes beim Erlass von Förderrichtlinien

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Vor dem Erlass oder der Änderung verbandseigener Sportförderrichtlinien und vor dem Abschluss oder der Änderung von Vereinbarungen des Landessportbundes mit niedersächsischen Sportverbänden ist dem Fachministerium Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. 2Erfüllen die Richtlinien oder Vereinbarungen nicht die Anforderungen des Niedersächsischen Sportfördergesetzes oder dieser Verordnung, so kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.