§ 30 WO-EwZ - Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber sind in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.
(2) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.