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§ 30 WO-EwZ - Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber sind in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.

(2) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.