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§ 49 HKGErmächtigung zur Weiterbildung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden.