§ 49 HKGErmächtigung zur Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden.