Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 25.07.1985, Az.: 14 U 223/84

Errichtung einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen mittels eines "Bauherren-Modells" durch eine Bauherrengemeinschaft; Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses; Bestehen eines Feststellungsinteresses; Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als Frage der Begründetheit; Haftung nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung und aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo); Haftung für die Richtigkeit der Prospektangabe; Zusage einer Bankbürgschaft für Mieteinnahmen; Abschluss des Treuhandvertrages; Rechtmäßigkeit einer Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Vertragsverletzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen; Rechtmäßigkeit einer im Treuhandvertrag geregelten Verjährungsfrist von 6 Monaten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.07.1985
Aktenzeichen
14 U 223/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1985:0725.14U223.84.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 10.10.1984 - AZ: 8 O 210/83

Fundstellen

  • NJW 1986, 260-262 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 103 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1986, 396 (red. Leitsatz)

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 1984 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, daß er für die Wohnung Nr. 1 im ..., in der Zeit bis 31. Oktober 1987 einen geringeren Mietzins als 10 DM monatlich pro m2 Wohnfläche erhält, weil die Beklagte zu 1) statt der zur Absicherung der Erzielung dieser Mieteinnahme für alle Mitglieder der Bauherren-Gemeinschaft erforderlichen Bankbürgschaft in Höhe von 91.000 DM nur eine solche von 20.000 DM beigebracht hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

von den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen:

  1. 1.

    der Kläger:

    1. a)

      95 % der Gerichtskosten,

    2. b)

      95 % der eigenen und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und

    3. c)

      sämtliche außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).

  2. 2.

    die Beklagte zu 1):

    1. a)

      5 % der Gerichtskosten,

    2. b)

      5 % der eigenen und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

  1. 1.

    von den Gerichtskosten der Kläger 75 % und die Beklagte zu 1) 25 %;

  2. 2.

    von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1) der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %;

  3. 3.

    der Kläger darüber hinaus eventuelle außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung wegen der zu erstattenden Kosten dürfen als Vollstreckungsschuldner die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650 DM, der Kläger durch eine solche von 4.100 DM, oder Hinterlegung dieses Betrages in Geld abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann für beide Parteien in der selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank bestehen.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger rd. 8.500 DM und für die Beklagte zu 1) rd. 2.700 DM.

Tatbestand

1

Der Kläger war Mitglied der Bauherrengemeinschaft des Projekts ..., die mittels eines sogenannten "Bauherren-Modells" eine Wohnanlage mit 12 Eigentumswohnungen sowie einem Supermarkt errichtet hat. Ihm war ebenso wie den anderen Interessenten ein Prospekt zugeleitet worden, in dem das Objekt beschrieben war. Wegen des Inhalts dieses Prospekts wird auf die lose in der Akte befindliche Anlage 2 verwiesen. Anschließend hatten der Kläger und die übrigen Bauherren der Beklagten zu 1) durch gleichlautende notariell beurkundete Erklärungen einen Treuhandauftrag erteilt und sie zur Vornahme im einzelnen genannter Rechtsgeschäfte bevollmächtigt. Den Treuhandauftrag hat die Beklagte zu 1) angenommen. Wegen des Inhalts des Treuhandvertrages im einzelnen wird auf die in der Akte (Bl. 46-54) befindliche Fotokopie verwiesen. Die Beklagte zu 1) schloß dann aufgrund der ihr erteilten Vollmacht für die Bauherren, also auch für den Kläger, u.a. folgende Verträge:

am 20. Mai 1981 einen Mietgarantievertrag mit der Firma ... (im folgenden als "Fa. A ..." bezeichnet) in ... (vgl. Bl. 41-45 d.A.), wonach die Fa. A eine monatliche Nettomiete von 10 DM pro m2 Wohnfläche auf die Dauer von 5 Jahren ab Beginn des ersten auf die Bezugsfertigkeit der gesamten Bauanlage folgenden Kalendermonats garantierte und zugleich erklärte, daß sie der Treuhänderin eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft von 20.000 DM als Sicherheit übergeben werde;

am 14. September 1982 einen Mietvertrag mit der Firma B. in ... als gewerblicher Zwischenmieterin (vgl. Bl. 35-40 d.A.), wonach während der Mietdauer von 5 Jahren ab 1. Oktober 1982 ein Mietzins von 7 DM pro m2 Wohnfläche an den Kläger zu zahlen war.

2

Der Kläger hat mit der Klage u.a. die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu 1) ihm den Schaden zu ersetzen habe, der ihm daraus entstehe, daß er für die von ihm erworbene Eigentumswohnung für den Zeitraum von 5 Jahren, beginnend einen Monat nach Bezugsfertigstellung der Wohnanlage, einen niedrigeren monatlichen Mietzins als 10 DM pro m2 Wohnfläche erhält. Er hat die Ansicht vertreten, eine der Angabe im Prospekt entsprechende Mietgarantie nicht erhalten zu haben. Dies sei der Beklagten zu 1) anzulasten. Eine Bankbürgschaft über 20.000 DM reiche nicht aus, weil dadurch der mögliche Mietausfall bei weitem nicht abgedeckt werde. Die Fa. A habe bisher keine Zahlungen geleistet und sei dazu auch nicht mehr in der Lage. Die Beklagte zu 1) hätte im übrigen auch einen Mietzins von 10 DM pro m2 gegenüber einem gewerblichen Zwischenmieter durchsetzen können.

3

Dagegen hat die Beklagte zu 1) bereits ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint und außerdem gemeint, ihr könne nicht vorgeworfen werden, daß nur ein Mietzins von 7 DM erzielt worden sei. Eine höhere Miete sei nicht durchsetzbar gewesen, was bei Herausgabe des Prospekts nicht vorauszusehen gewesen sei. Die Fa. A auch nicht zahlungsunfähig. Auf die Solvenz dieser Firma habe die Beklagte zu 1) auch ihr besonderes Augenmerk gerichtet gehabt. Den Prospekten könne auch nicht entnommen werden, daß die gesamte Miete aller Bauherrn durch die Bankbürgschaft abgesichert werde.

4

Üblich sei eine solche Absicherung lediglich für 3 Monatsmieten. Im übrigen sei die zur Verfügung gestellte Bürgschaft bisher auch nicht einmal in Anspruch genommen worden, wie unstreitig ist. Außerdem hat sich die Beklagte auf die im Treuhandvertrag enthaltene Haftungsbeschränkung sowie auf Verjährung berufen.

5

Durch Urteil vom 10. Oktober 1984, auf dessen Tatbestand (Bl. 242-252 d.A.) wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 252-262 d.A.) Bezug genommen.

6

Mit der Berufung begehrt der Kläger in modizifierter Form weiterhin die Feststellung, daß die Beklagte zu 1) ihm bereits entstandenen oder noch entstehenden Mietausfall zu ersetzen habe. Er behauptet erneut, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als Steuerberater Initiator des Bauherren-Modells gewesen sei. Deshalb hafte die Beklagte zu 1) auch für im Prospekt enthaltene falsche Angaben. Falsch aber sei die Angabe gewesen, daß eine Mietzusage mit Zusage der Bankbürgschaft vorliege. Daneben hafte die Beklagte zu 1) auch als Treuhänderin dafür, daß keine ausreichende Sicherheit für einen eintretenden Mietausfall bestehe. Eine in dem Treuhandvertrag enthaltene Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Auch Verjährung sei nicht eingetreten.

7

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte zu 1) ihm allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, daß er für die Wohnung Nr. 1 im Hause ..., in der Zeit bis 31. Oktober 1987 einen geringeren Mietzins als 10 DM monatlich je m2 Wohnfläche erhält, weil für den Mietausfall bei dem Gesamtobjekt lediglich eine Bankbürgschaft in Höhe von 20.000 DM beigebracht worden ist, hilfsweise,

dem Kläger die Beibringung einer Vollstreckungssicherheit auch durch Bürgschaft einer Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu gestatten.

8

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise,

für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, daß Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse sein darf.

9

Sie bestreitet, Initiatorin, Gründerin oder Gestalterin des Bauherren-Modells gewesen zu sein. Auch den Prospekt habe sie nicht herausgegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als damaliger Berater des Klägers habe diesen am 16. Dezember 1980, also vor Abschluß des Treuhandvertrags, anläßlich einer Besprechung, bei der es um Steuerfragen gegangen sei, im übrigen auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur eine Bankbürgschaft von 20.000 DM beigebracht werde. Ferner wiederholt die Beklagte ihre Behauptung, die Fa. A sei nicht zahlungsunfähig. Allerdings sei richtig, daß 1974 Zahlungen erst im Zusammenhang mit ausgebrachten Vollstreckungsaufträgen geleistet worden seien. Ob dies auch jetzt noch der Fall sei, wisse die Beklagte nicht, bestreite dies aber mit Nichtwissen.

10

Außerdem beruft sich die Beklagte auf eine im Treuhandvertrag enthaltene Haftungsbeschränkung und auf Verjährung.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 21. Januar 1985 (Bl. 287-293 d.A.) und seinen Schriftsatz vom 21. Juni 1985 (Bl. 322-325 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortungsschrift der Beklagten zu 1) vom 29. April 1985 (Bl. 305-312 d.A.) und ihre Schriftsätze vom 24. Mai 1985 (Bl. 315-317. d.A.), 29. Mai 1985 (Bl. 318 d.A.), 5. Juni 1985 (Bl. 319 d.A.) und 12. Juni 1985 (Bl. 320 d.A.), jeweils einschließlich der beigefügten Anlagen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Die Berufung des Klägers ist nur im erkannten Umfange begründet.

13

1.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es geht um die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), nämlich darum, ob die Beklagte zu 1) dem Kläger im Falle, daß er eine geringere Miete als 10 DM pro m2 Wohnfläche erhält, schadensersatzpflichtig ist. Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht schon deshalb, weil die Beklagte zu 1) sich bereits auf Verjährung berufen hat, und daher der Kläger ein berechtigtes Interesse hat, bereits jetzt festgestellt zu wissen, ob hinsichtlich eines künftigen Mietausfalls eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) besteht. Daß der Kläger von der Zwischenmieterin, der Firma B., bereits bisher nur eine Miete von 7 DM pro m2 statt der garantierten 10 DM erhalten hat, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil hinsichtlich der zukünftig entstehenden Mietverluste noch kein Schadensersatzanspruch besteht, dieser vielmehr erst dann zur Entstehung gelangen kann, wenn die Mietzahlungen fällig werden, von der Mieterin keine Zahlung erfolgt und auch von der Mietgarantiegeberin oder aus der bestehenden Bankbürgschaft Zahlung nicht erlangt werden kann. Daß der Kläger gegen die Fa. A Klage erheben und in diesem Rechtsstreit der Beklagten zu 1) den Streit verkünden könnte, ist schon deshalb unerheblich, weil auf diese Weise keine Klärung herbeigeführt werden könnte, ob und inwieweit die Beklagte zu 1) ersatzpflichtig ist.

14

Ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. BGH LM Nr. 69 zu § 24 WZG).

15

2.

Der Feststellungsantrag ist im erkannten Umfang auch begründet.

16

Die Beklagte zu 1) ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger dadurch entsteht, daß ihm und den anderen Bauherren statt der im Prospekt zur Absicherung eines Mietausfalls in Aussicht gestellten Bankbürgschaft, die er in Höhe von mindestens 91.000 DM erwarten durften, nur eine Bankbürgschaft von 20.000 DM zur Verfügung gestellt worden ist. Die Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich sowohl nach den Grundsätzen der sogenannten bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung als auch allgemein aus Verschulden bei Vertragsschluß (sog, "culpa in contrahendo"), wobei dahingestellt bleiben kann, in welchem Verhältnis diese beiden Haftungsgrundlagen stehen, ob insbesondere die sogenannte Prospekthaftung zurücktritt, weil sie ohnehin einen Unterfall des Verschuldens bei Vertragsschluß bildet (vgl. BGH NJW 1984, 865, 866 [BGH 21.11.1983 - II ZR 27/83] unter II.).

17

a)

Ob die Beklagte zu 1) zu den Initiatoren, Gründern oder Gestaltern des Bauherren-Modells gehörte, die das Management gebildet und den Prospekt herausgegeben haben, ist unerheblich und bedarf daher keiner Entscheidung. Denn die Prospektwerbung begründet eine Vertrauenshaftung auch für solche Personen, die in anderer Weise in die Gestaltung des Prospekts oder in das Vertriebssystem einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dazu gehören insbesondere Personen, die kraft Amtes oder Berufs und mit Rücksicht auf eine besondere Fachkunde oder eine allgemein anerkannte und herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung eine Garantenstellung einnehmen (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind in der Person der Beklagten zu 1) erfüllt. Wie die Beklagte eingeräumt hat, war sie mit ihrer Zustimmung schon vor Herausgabe des Prospekts als Treuhänderin vorgesehen. Mit der in dem Prospekt genannten Treuhänderin, einer Steuerberatungsgesellschaft, "die aus standesrechtlichen Gründen im Prospekt nicht genannt" werden durfte, war daher die Beklagte zu 1) gemeint, wie deren Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat. Nach der Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten war ihm auch der Inhalt des Prospektes schon im Zeitpunkt der Herausgabe bekannt. In diesen Zusammenhang fügt sich auch ohne weiteres ein, daß dem Prospekt das Blankett eines Vermittlungsauftrags beilag, der zum Abschluß eines Treuhandvertrags mit der Beklagten zu 1) ermächtigte, wie der Kläger weiter behauptet hat, wovon mangels Bestreitens der Beklagten auszugehen ist. Die Beklagte zu 1) war also dem Kläger bei Erhalt des Prospekts sogar namentlich bekannt. Damit jedenfalls war die Beklagte in den "Haftungsverbund" der Prospekthaftung miteinbezogen. Das Bauherren-Modell diente der Steuerersparnis. Der Tatsache, daß eine Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin auftrat, kam für die Interessenten besondere Bedeutung zu. Dies galt nicht nur im Hinblick auf die Erwartung der Interessenten, daß die größtmögliche Steuerersparnis erreicht werde. Vielmehr wurde durch das Mitwirken, der Beklagten zu 1) als Treuhänderin auch der besondere Vertrauenstatbestand erweckt, daß sie als Steuerberatungsgesellschaft die korrekte Abwicklung entsprechend den im Prospekt enthaltenen Angaben garantierte. Die Beklagte haftet deshalb für die Richtigkeit der Prospektangabe, daß eine "Mietzusage mit Zusage der Bankbürgschaft" vorliege. Diese Erklärung war mit ihrem Wissen und Willen in den Prospekt aufgenommen worden. Als Treuhänderin oblag gerade der Beklagten zu 1) der Abschluß der zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Verträge, wozu insbesondere auch die Einholung der versprochenen Mietgarantie gehörte, die nach dem Prospekt wiederum durch eine Bankbürgschaft gesichert werden sollte.

18

b)

Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) aber auch deshalb für Angaben in dem Prospekt, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit ihr bekannt war oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen, einzustehen, weil sie den Treuhandvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hat und verpflichtet war, dem Kläger unvollständige und unrichtige Angaben in dem Prospekt zu offenbaren. Dies galt bereits, wenn sie nur Zweifel haben konnte, ob einzelne Angaben im Prospekt für den Kläger von Interesse waren oder nicht.

19

c)

Die in dem Prospekt genannte "Mietgarantie", es liege eine "Mietzusage mit Zusage der Bankbürgschaft" vor, konnte der Kläger bei verständiger Würdigung zwar nicht so verstehen, daß eine Bankbürgschaft in Höhe der gesamten Mieteinnahmen für alle Bauherren auf die Dauer von 5 Jahren, also in Höhe von 456.000 DM (10 DM × 760 m2 = Gesamtwohnfläche der Wohnanlage; vgl. die dem Prospekt beigefügte Preisliste) gestellt werde. Abgesehen davon, daß die Stellung einer solchen Sicherheit durch den Mieter oder Mietgarantiegeber wohl gar nicht hätte durchgesetzt werden können, wäre sie auch nicht erforderlich gewesen, sondern hätte im Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts und des Abschlusses des Treuhandvertrages, der entscheidend ist, eine Übersicherung dargestellt, da damals nicht anzunehmen war, daß die Wohnungseigentümer während der Dauer von 5 Jahren keinerlei Mieteinnahmen erzielen würden, sondern nur das mögliche Risiko eines teilweisen Mietausfalls abzusichern war. Die Prospektangaben waren aber mangels gegenteiliger Erklärung so aufzufassen, daß die vorliegende Bankbürgschaft das Teilrisiko, einen Teil der Mieteinnahmen nicht zu erhalten, ausreichend abdeckte. Im Hinblick auf die hervorgehobene Überschrift: "Mietgarantie 10 DM qm auf 5 Jahre", was auch von dem Kläger nur so verstanden werden konnte, daß eine entsprechende Miete garantiert werde, war der etwas klein gedruckte anschließende Hinweis, es liege "die Zusage einer Bankbürgschaft" vor, so zu verstehen, daß damit jedenfalls eine ausreichende Absicherung gewährleistet war. Der weitere Hinweis, es bestehe eine entsprechende Mietzusage, also in Höhe der genannten 10 DM pro m2, ist demgegenüber unerheblich, da die Zahlung der Miete gerade durch die Bankbürgschaft "garantiert", also abgesichert werden sollte. Als ausreichende Absicherung in diesem Sinne ist die Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe von 20.000 DM nicht anzusehen. Dieser Betrag wird bereits überschritten, wenn alle Wohnungseigentümer mit der Miete auf die Dauer von 3 Monaten ausfallen (760 m2 × 10 DM × 3 Monate = 22.800 DM); erst recht gilt dies für den Fall, daß die in Aussicht genommene Miete von 10 DM nicht zu realisieren war, sondern wie geschehen von Anfang an nur eine Miete von 7 DM erzielt werden konnte, was einen Ausfall aller Wohnungseigentümer von 136.800 DM bedeutet (760 m2 × 3 DM × 60 Monate). Zu berücksichtigen ist ferner die Dauer der Mietgarantie und die Tatsache, daß Mietgarantiegeberin die Fa. A sein sollte. Selbst wenn sich die Beklagte zu 1), wie sie behauptet, ausreichend über die Solvenz dieser Firma vergewissert haben sollte, bestand auch für sie erkennbar keine Sicherheit, daß diese Solvenz während der gesamten Dauer von 5 Jahren gegeben sein würde. Auch aus diesem Grunde mußte daher durch Beibringung einer ausreichend hohen Bankbürgschaft für den Fall Vorsorge getroffen werden, daß die Mietgarantie infolge Zahlungsunfähigkeit der Garantiegeberin wertlos werden würde. Ob eine Absicherung von 3 Monatsmieten aller Bauherren bei Verwirklichung des sogenannten "Bauherren-Modells" tatsächlich üblich ist, wie die Beklagte zu 1) behauptet, ist schon deshalb unerheblich, weil der Kläger darauf weder in dem Prospekt noch bei Abschluß des Treuhandvertrages hingewiesen worden ist. Daß der Kläger etwa bereits entsprechende Kenntnis hatte, hat die Beklagte zu 1) ebenfalls nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

20

Im Hinblick auf diese Gesamtumstände sieht der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung als ausreichende Sicherheit entsprechend der Inaussichtstellung in dem Prospekt eine Bürgschaft an, die der in dem Prospekt genannten gesamten Jahresmieteinnahme aller Bauherren entsprach, so daß sich ein Sicherheitsbetrag von rund 91.000 DM (760 m2 × 10 DM × 12 Monate) ergab. Dieser Betrag war als Sicherheit ausreichend, weil allenfalls zu erwarten war, daß die Wohnungseigentümer von ihrer gewerblichen Zwischenmieterin einen Teil der Mieteinnahmen nicht erhalten würden und andererseits davon auszugehen war, daß die Mietgarantiegeberin wenigstens einen Teil der Mietverluste ersetzen werde. Eine Bankbürgschaft im Sinne der genannten Höhe oder die Zusage zur Stellung einer solchen Bürgschaft lag unstreitig nie vor.

21

d)

Die Stellung der Bürgschaft ist auch in dem Treuhandvertrag nicht abbedungen worden. Zwar ist in § 3 unter 1. g) nur noch vom Abschluß eines Mietgarantievertrages die Rede. Diese vorgefertigte Formularerklärung konnte der Kläger aber mangels gegenteiliger Erklärung nicht so auffassen, daß er und die anderen Bauherren nunmehr entgegen der Prospektangabe keine Bankbürgschaft mehr erhalten sollten, zumal die Sicherheit von der Mietgarantiegeberin zu stellen war.

22

e)

Daß der Kläger bei Abschluß des Treuhandvertrages gewußt habe, daß die vorgesehene Bankbürgschaft nur 20.000 DM betrage, hat die Beklagte nicht beweisen können. Der dazu als Partei vernommene Kläger hat folgendes ausgesagt, was jedenfalls die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten nicht zu bestätigen vermag:

Anläßlich eines Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten in dessen Eigenschaft als Steuerberater des Klägers habe dieser ihm gesagt, daß er, der Kläger, etwas zur Steuerersparnis unternehmen müsse. Der Kläger solle bei einem Bauherren-Modell mitmachen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei dort als Treuhänder tätig und kaufe auch selbst eine Wohnung. Der Kläger habe 16.000 DM effektiv zu zahlen. Es sei auch über eine garantierte Miete von 10 DM gesprochen worden. Diese Miete sollte durch eine Mietgarantie mit einer Bankbürgschaft gesichert werden. Eine einschränkende Erklärung, daß die vorliegende Bankbürgschaft nicht ausreiche, habe der Geschäftsführer der Beklagten nicht abgegeben. Der Kläger habe insoweit aber auch nicht nachgefragt. Dafür habe er sich auch nicht interessiert, weil der Geschäftsführer der Beklagten gesagt habe, er sei Treuhänder und kaufe auch selbst eine Wohnung. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, daß er sich nur beteilige, weil der Geschäftsführer der Beklagten Treuhänder sei und ebenfalls eine Wohnung erwerbe; er hoffe, daß er sich nicht zu ärgern brauche. Die Antwort habe gelautet, daß das Objekt 100 %-ig abgesichert sei. Bei der Besprechung sei es auch um das Objekt C in ... gegangen. Dort habe der Geschäftsführer der Beklagten eine Wohnung erworben. Der Kläger habe beide Objekte als einheitliches Objekt angesehen. Wer Mietgarantiegeber sein solle, sei nicht erörtert worden. Es sei auch nicht darüber gesprochen worden, welche Bankbürgschaft für das Objekt C vorliege.

23

f)

Die Beklagte zu 1) hat die Tatsache, daß der Prospekt hinsichtlich der vorhandenen Mietsicherheit eine falsche Angabe enthielt, auch zu vertreten. Sofern der Geschäftsführer der Beklagten nicht sogar wußte, daß die Angabe falsch war, hätte er sich bei gebotenem Nachdenken jedenfalls sagen müssen, daß die Prospektangabe von einem Interessenten so verstanden werden mußte, eine das Vermietungsrisiko ausreichend abdeckende Bankbürgschaft liege vor. Die Beklagte hätte daher darauf hinwirken müssen, daß der Prospekt dahingehend klargestellt wurde, daß nur die Zusage der Beibringung einer Bankbürgschaft über 20.000 DM vorliege. Indem sie dies unterließ und die Herausgabe des Prospekts unter Hinweis auf ihre Mitwirkung zuließ, handelte die Beklagte zu 1) somit mindestens fahrlässig. Darüber hinaus war die Beklagte zu 1) auch später bei Abschluß des Treuhandvertrags verpflichtet, den Kläger vollständig über die bestehenden oder in Aussicht genommenen Sicherheiten zu informieren. Sie kannte auch die Umstände, aus denen sich aus den bereits genannten Gründen die Aufklärungspflicht ergab.

24

Ob die Beklagte zu 1) der gesteigerte Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn ihre Haftung für einfache Fahrlässigkeit entfällt nicht wegen der in § 3 Nr. 5 des Treuhandvertrags enthaltenen Haftungsbeschränkung. Danach soll die Beklagte zu 1) wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der übernommenen Sorgfaltspflichten haften. Eine darin liegende Haftungsbegrenzung auf die genannten Schuldformen betrifft also nur erst durch den Treuhandvertrag begründete Verpflichtungen, nicht jedoch die Haftung aus culpa in contrahendo wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben im Prospekt oder mangelnder Aufklärung bei Abschluß des Treuhandvertrags. Jedenfalls gehen entsprechende Zweifel bei der Auslegung des Formularvertrags gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten zu 1) als Verwenderin. Unstreitig ist der formularmäßig abgefaßte Treuhandvertrag inhaltsgleich mit allen Bauherren abgeschlossen worden. Daß Verhandlungen vorausgingen und die Beklagte zu 1) wenigstens Bereitschaft zu einer Verhandlung, insbesondere über die Haftungsbeschränkungsklausel, signalisiert hatte, hat sie jedenfalls nicht substantiiert behauptet. Ob der Notar den Kläger bei der Beurkundung des Treuhandvertrags auf die sich aus dem Bauherren-Modell ergebenden Risiken hingewiesen hat, ist unerheblich; ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob der Notar den Kläger über die Bedeutung der Haftungsbeschränkungsklausel besonders belehrt hat. Auch die Tatsache, daß der Treuhandvertrag notariell beurkundet worden ist, ändert gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG nichts daran, daß er als Formularvertrag anzusehen und auf ihn das AGBG anzuwenden ist.

25

Außerdem ist eine Haftungsbefreiung für einfache Fahrlässigkeit in § 3 Nr. 5 des Treuhandvertrages auch unwirksam, weil der Kläger dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde (§ 9 Abs. 1 AGBG). Der Anwendung von § 9 AGBG steht nicht entgegen, daß nach § 11 Nr. 7 AGBG eine Haftungsbegrenzung auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen möglich ist (vgl. BGH NJW 1982, 331). In dem Treuhandvertrag hat der Kläger der Beklagten zu 1) eine umfassende Vollmacht zu den in den §§ 2 und 3 Nr. 1 bis 3 genannten Rechtsgeschäften erteilt, insbesondere ihr den gesamten Zahlungsverkehr übertragen, um sich einerseits zu entlasten, andererseits aber auch eine einheitliche Handhabung durch die Treuhänderin für alle Bauherren zu erreichen. Der Beklagten zu 1) als Treuhänderin wurde dabei eine ganz außergewöhnlich große Rechtsmacht und damit eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt. Die Regelung, daß die Beklagte zu 1) als Treuhänderin für leichte Fahrlässigkeit nicht haften solle, ist mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, wie es zwischen dem Treuhänder und den Bauherren im Bauherren-Modell besteht, und der sich daraus ergebenden Pflichten der Beklagten zu 1) nicht zu vereinbaren (vgl. Vollhardt BB 1982, 2142, 2144). Angesichts des Umfangs der der Beklagten zu 1) gewährten Rechtsmacht muß der Kläger ein Äquivalent dergestalt erhalten, daß die Beklagte zu 1) dem Gesetz entsprechend uneingeschränkt haftet. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten zu 1) als Treuhänder in, nur für grobe Fahrlässigkeit, also bei besonders grober und auch subjektiv schlechthin unentschuldbarer Pflichtverletzung einstehen zu müssen, ist dagegen nicht gegeben. Als Treuhänderin mußte sie sich besondere Mühe bei der Wahrung der Interessen des Klägers geben. Daß sie wirtschaftlich mit anderen Beteiligten verflochten war, mußte völlig zurücktreten. Das bloße wirtschaftliche Interesse, die Regreßgefahr möglichst gering zu halten, rechtfertigt eine Haftungsbeschränkung nicht, zumal dieses Interesse bei der Festlegung der Vergütung berücksichtigt werden konnte und sicherlich auch worden ist (die Beklagte zu 1) hat immerhin als Vergütung 3 % der Gesamtkosten erhalten (vgl. § 3 Nr. 8 des Treuhandvertrags) und außerdem das Haftungsrisiko durch Abschluß einer entsprechenden Versicherung ausgeschlossen oder zumindest verringert werden konnte (ebenso Vollhardt a.a.O. S. 2143).

26

g)

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung weiter behauptet hat, der Kläger hätte den Treuhandvertrag auch dann abgeschlossen, wenn ihm gesagt worden wäre, daß nur eine Bankbürgschaft von 20.000 DM vorliege, hat sie keine Anhaltspunkte dartun können, die diese Annahme rechtfertigen könnten. Die Interessenlage des Klägers spricht dagegen. Wie aus dem dem Prospekt beigefügten Berechnungsbeispiel hervorgeht, aber auch sonst offensichtlich ist, ist von der Höhe der erzielten Miete abhängig, ob sich die Steuerersparnis noch günstig auswirkt oder ob dies angesichts der gegebenen hohen Belastung nicht der Fall ist. Wird z.B. bei dem in dem Prospekt genannten Berechnungsbeispiel nur ein Mietzins von 7 DM pro m2 zugrunde gelegt, ergibt sich für die in dem Beispiel genannte Wohnung (56,96 m2) ein erheblicher Mehrbetrag, den der Eigentümer aufwenden müßte. Daß die Höhe aufzubringender Eigenmittel für einen Beteiligten am Bauherren-Modell von ausschlaggebender Bedeutung ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß es für den Kläger gleichgültig war, ob er tatsächlich die garantierte Miete von 10 DM erhalten werde oder dies mangels ausreichender Sicherheit nicht gewährleistet war. Vielmehr ist die Annahme begründet, daß es bei richtiger Aufklärung des Klägers über die vorhandene Sicherheit nicht zur Beteiligung an dem Bauherren-Modell und damit zum Abschluß des Treuhandvertrags gekommen wäre. Jedenfalls reicht die bloße gegenteilige Behauptung der Beklagten nicht aus, um dies verneinen zu können. Ein eintretender Mietausfall gehört auch zu dem unmittelbar aus der Verletzung treuhänderischer Pflichten der Beklagten herrührenden Schaden, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Beschränkung auf Ersatz des unmittelbaren Schadens wirksam vereinbart worden ist.

27

h)

Es besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger einen Schaden erleiden wird. Bereits jetzt steht fest, daß die Fa. A als Mietgarantiegeberin an alle Bauherren bei Zugrundelegung eines Mietpreises von 10 DM pro m2 insgesamt 136.800 DM (= Mietausfall von 3 DM pro m2 für 760 m2 auf die Dauer von 5 Jahren) wird zahlen müssen, weil in den auf 5 Jahren abgeschlossenen Mietverträgen mit der Firma B nur ein Mietpreis von 7 DM pro m2 vorgesehen ist, also 3 DM weniger als den Bauherren garantiert worden ist. Bei einem so hohen Ausfallbetrag muß der Kläger angesichts der auf dem Bausektor bestehenden Konjunkturlage die berechtigte Befürchtung hegen, daß die Fa. A diese Verbindlichkeit nicht voll wird erfüllen können, zumal nichts dafür ersichtlich ist - die Beklagte zu 1) hat dies auch nicht etwa geltend gemacht -, daß die Fa. A den als Vergütung erhaltenen Betrag von 12 % des gesamten 5-Jahres-Mietwerts (zuzüglich Mehrwertsteuer) angelegt oder auf einem besonderen Konto verwahrt hat. Daß es sich nicht nur um eine Befürchtung handelt, sondern durchaus eine, gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Fa. A nicht sämtliche geschuldeten Garantiezahlungen wird leisten können, zeigt das bisherige Zahlungsverhalten dieser Firma. So müßte der vom Landgericht Hannover zugunsten der Beklagten zu 2), der verschiedene Wohnungseigentümer der Wohnanlage C ihre Forderung abgetreten hatten, durch Urteil vom 18. April 1983 (vgl. Bl. 153 d.A.) ausgeurteilte rückständige Mietgarantiebetrag von insgesamt 15.531,48 DM bei der Fa. A durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden. Daß die Fa. A Zahlungen an den Kläger auf dessen Aufforderung hin erbracht hat, hat die Beklagte im übrigen auch nicht substantiiert dargetan. Ihre bloße Behauptung, dies sei geschehen, ist nicht ausreichend. Vielmehr obliegt ihr die Verpflichtung zu substantiiertem Vortrag, da der Kläger bei fehlender Zahlung nicht mehr tun kann, als dies so vorzutragen. Zusammenfassend ist jedenfalls festzustellen, daß mit einiger Sicherheit erwartet werden muß (vgl. zu diesem Erfordernis BGH LM Nr. 69 zu § 24 WZG), daß der Kläger, wenn er und alle übrigen Wohnungseigentümer den Mietausfall geltend machen, zumindest keine vollständige Zahlung von der Fa. A erhalten wird, was ausreichend für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist. Festzustehen braucht der Schadenseintritt nicht (vgl. BGH a.a.O.). Ebensowenig braucht zur Zeit festgestellt zu werden, in welcher genauen Höhe ein Schaden eintreten kann.

28

i)

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verjährt. Die ansonsten für die Prospekthaftung geltende Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt dann nicht, wenn persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist (BGH NJW 1982, 1514, 1515) [BGH 22.03.1982 - II ZR 114/81]. Das ist hier hinsichtlich der Beklagten zu 1) als Steuerberatungsgesellschaft aus den bereits genannten Gründen zu bejahen. Für die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß gilt ohnehin eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

29

Die Regelung in § 3 Nr. 5 des Treuhandvertrags, daß Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Treuhandverhältnisses verjähren, ist ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, so daß dahingestellt bleiben kann, wann das Treuhandverhältnis tatsächlich geendet hat und ob die genannte Regelung auch für Ansprüche aus Verschulden bei Abschluß des Treuhandvertrags gilt. Auch insoweit würde der Kläger als Bauherr entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies folgt ebenfalls aus der besonderen Vertrauensstellung, die der Beklagten zu 1) eingeräumt worden ist. Mit Recht verweist Vollhardt (a.a.O. S. 2145) darauf, daß bei Geschäftsbesorgungsverträgen mit Steuerberatern (vgl. § 68 StBerG) und Rechtsanwälten (vgl. § 51 BRAO) eine Verjährungsfrist von 3 Jahren und mit Wirtschaftsprüfern (§ 51 a WPO) sogar eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt. Die Interessenlage von Treuhändern und Bauherren ist derjenigen der genannten Berufsgruppen und ihrer Mandanten vergleichbar. Eine Verjährungsfrist, die nicht wenigstens der Regelung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern entspricht, ist daher als unangemessene Benachteiligung der Bauherren anzusehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß die Beklagte zu 1) eine Steuerberatungsgesellschaft ist, Ansprüche gegen sie aus Steuerberatungstätigkeit also der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinzu kommt, daß die in dem Treuhandvertrag geregelte Verjährungsfrist von 6 Monaten hier den Kläger besonders deshalb benachteiligen würde, weil erst nach Ablauf von 5 Jahren endgültig beurteilt werden kann, welchen Mietverlust der Kläger erlitten hat.

30

Eine somit allenfalls zugrundezulegende Verjährungsfrist von 3 Jahren war bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob nicht sogar eine längere Verjährungsfrist gilt.

31

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß der Kläger mit seiner gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klage in vollem Umfang unterlegen und gegenüber der Beklagten zu 1) nur mit dem Feststellungsantrag, der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, teilweise durchgedrungen ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im ersten Rechtszuge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts, daß insoweit der Kläger die Kosten zu tragen hat.

32

Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger rd. 8.500 DM und für die Beklagte zu 1) rd. 2.700 DM.