Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.08.1985, Az.: 1 W 30/85

Auslegung des Begriffs der "Geeignetheit irrezuführen" in Bezug auf die Kennzeichnung einer Firma; Kriterien für die Beurteilung der Täuschungsgefahr von werbenden Firmenzusätzen (hier: "... Nix wie hin - Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.08.1985
Aktenzeichen
1 W 30/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 30721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1985:0820.1W30.85.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1986, 342 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Firma SB ... GmbH

In der Handelsregistersache
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
... des ... Dr. F. und
die Richter am Oberlandesgericht S. und Dr. S.
am 20. August 1985
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts G. vom 23. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 1) hat als Geschäftsführer der betroffenen GmbH die Änderung der Firma in "SB Möbel-Magazin NWH Nix wie hin Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht hat die Eintragung abgelehnt; das Landgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde.

2

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Firmenbezeichnung ist unzulässig.

3

1.

Bei der Bezeichnung "Nix wie hin" handelt es sich um einen Firmenzusatz. Derartige Zusätze sind nach § 18 Abs. 2 HGB zulässig, wenn sie nicht geeignet sind, über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers zu täuschen. Gerade eine solche Täuschungsgefahr ist, wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, hier gegeben. Der Werbespruch "nix wie hin" soll und kann bei den Angesprochenen die Vorstellung erwecken, das Unternehmen halte ständig besonders günstige Angebote bereit und biete Kaufgelegenheiten, die zu nutzen gar keine Frage vorheriger Überlegung sei. Darin liegt eine pauschale Behauptung, deren Wahrheitsgehalt nicht nachprüfbar ist. Nicht einmal der Unternehmer selbst kann wissen, ob es ihm dauernd gelingen wird, Waren zu überdurchschnittlich günstigen Bedingungen bereitzuhalten. Derartige Werbeaussagen, die besondere Vorteile suggerieren, sich jedoch einer objektiven Kontrolle entziehen, sind als Firmenbestandteil unzulässig (vgl. Wessel, Die Firmengründung, 4. Aufl., Rdnr. 419).

4

2.

Mit der Zulassung solcher ausschließlich der Werbung dienenden Firmenzusätze würden darüber hinaus die allgemeinen Grundlagen des Firmenrechts verlassen. Eine Firma soll das Unternehmen des Inhabers objektiv kennzeichnen; sie dient damit der Unterscheidung von anderen Handelsbetrieben am selben Ort. Ein Werbeslogan kann und will nicht diesem Zweck dienen. Der hier verwendete Spruch "nix wie hin" zeigt das deutlich; in dieser Weise könnte, unabhängig von der Art der geschäftlichen Betätigung, auch jeder andere Unternehmer werben. Mit der Aufnahme des Werbespruchs in die Firmenbezeichnung vereinnahmt der Inhaber ihn nicht nur ohne rechtfertigenden Grund für sich, sondern er setzt vor allem die Institution des Handelsregisters und des Firmennamens zu Reklamezwecken ein. Er läßt alle, die im Geschäftsverkehr mit ihm in Berührung kommen (Geschäftspartner, Behörden, sogar Konkurrenten), indem sie seinen Kaufmannsnamen erwähnen (müssen), für ihn Werbung treiben. Das wäre eine Sinnverkehrung des Firmenrechts, die nicht hingenommen werden kann.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.000 DM.