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  • ab 01.05.1971 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NIHBZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHBZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300070000000

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.