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  • ab 01.05.1971 (aktuelle Fassung)

Art. 5 NIHBZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHBZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300070000000

(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Wasserverbandsverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Der Sitz des Wasser- und Bodenverbandes wird durch Vereinbarung zwischen dem Fachminister des Landes Niedersachsen und dem Senator für Inneres in Bremen festgesetzt. Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband mit dem Sitz im Lande Bremen ist der Senator für Inneres. Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband mit dem Sitz im Lande Niedersachsen wird durch den Fachminister im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bestimmt.