Art. 5 NIHBZwVerbS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHBZwVerbS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300070000000
(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Wasserverbandsverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Der Sitz des Wasser- und Bodenverbandes wird durch Vereinbarung zwischen dem Fachminister des Landes Niedersachsen und dem Senator für Inneres in Bremen festgesetzt. Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband mit dem Sitz im Lande Bremen ist der Senator für Inneres. Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband mit dem Sitz im Lande Niedersachsen wird durch den Fachminister im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bestimmt.