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  • ab 01.05.1971 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NIHBZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Redaktionelle Abkürzung
NIHBZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300070000000

(1) Die Aufsicht über die Zweckverbände wird geführt: für Zweckverbände mit dem Sitz im Lande Niedersachsen von der Behörde, die der Niedersächsische Minister des Innern bestimmt, für Zweckverbände mit dem Sitz im Lande Bremen vom Senat der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die niedersächsische Aufsichtsbehörde wird das Einvernehmen mit dem Senat der Freien Hansestadt Bremen, die bremische Aufsichtsbehörde das Einvernehmen mit der niedersächsischen oberen Kommunalaufsichtsbehörde herbeiführen, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu.

(4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist, wenn nach Artikel 2 Abs. 2 niedersächsisches Recht anzuwenden ist, die vom Niedersächsischen Minister des Innern bestimmte Behörde, im übrigen der Senat der Freien Hansestadt Bremen.

(5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.